Der geldwerte Vorteil privat genutzter Dienstwagen kann nicht mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden, wenn Kosten nicht vollständig belegbar sind.mehr
Nach höchstrichterlichem Urteil schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall Treibstoffkosten ‑ die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Dienstwagenbesteuerung aus. Wir zeigen auf, in welchen Fällen das Finanzamt großzügiger sein könnte und was bei der Kostenermittlung für das Fahrtenbuch generell zu beachten ist.mehr
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Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – hier: Treibstoffkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.mehr
Jeder Unternehmer, der einen Firmenwagen privat nutzt, muss den Wert der privaten Pkw-Nutzung versteuern. Es ist eine fachliche Herausforderung, den richtigen Betrag als Grundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung zu berechnen, zumal bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden.mehr
Ein Überblick zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer: Privatnutzung und Ein-Prozent-Regelung, Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Führen des Fahrtenbuchs, Verteilung einer Zuzahlung auf die Nutzungsdauer und weiteres.mehr
Bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer sind zahlreiche aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen zu beachten. Zudem gelten Besonderheiten für Unternehmer und Selbstständige.mehr
Eine Anwendung der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer erfordert nicht zwingend die Angabe der genauen Tage, an denen der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufgesucht hat. Das ergab ein aktueller Urteilsfall vor dem Finanzgericht Nürnberg.mehr
Durch die vermehrte Arbeit im Homeoffice steht der Firmenwagen in der Garage oder in einigen Fällen beim Arbeitgeber. Diskutabel wird damit insbesondere der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Finanzverwaltung hat sich nun geäußert: Die 0,03-Prozent-Regelung ist auch für volle Monate der Nichtnutzung anzusetzen. mehr
Aktuell gibt es zahlreiche lohnsteuerliche Vergünstigungen, wenn Mitarbeitende ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. Bei Hybridfahrzeugen sind die Voraussetzungen aber ab 2022 verschärft worden - und es droht noch mehr: Die Verwaltung hat Ende 2021 einen Anwendungserlass zur lohnsteuerlichen Thematik herausgegeben. Anfang 2022 hat sie nun auch erstmals zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen.mehr
Ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hat zwingend die 1 %-Regelung zur Folge. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn das Fahrtenbuch nur kleinere Mängel aufweist.mehr
In unserem Entgelt-Quiz in Zusammenarbeit mit der Lohnabrechnungsexpertin Birgit Ennemoser können Sie Ihr Wissen testen – zu aktuellen wie auch zu Grundlagenthemen der Lohnabrechnung. In diesem Teil geht es um die steuerliche Bewertung von Firmenwagen.mehr
Das FG Münster entschied, dass auch bei Wohnmobilen im Betriebsvermögen die 1-%-Regelung zur Privatnutzungsversteuerung anzuwenden ist, wenn die geführten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind. Mangels "fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung" des Wohnmobils musste im Urteilsfall auch ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden.mehr
Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mindestens 90 % beträgt. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, ist der Umfang der betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen.mehr
Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege durch ein technisches System reicht nicht aus. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.mehr
Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus. Zusätzlich müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.mehr
Die ordnungsgemäße Erstellung eines Fahrtenbuchs fällt in die Verantwortung der Mitarbeiter. Somit kann der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen des Finanzamts von ihnen die Erstattung verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.mehr
Der Bundesrat hat zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die größtenteils ab 2019 in Kraft treten. Neben dem "Jahressteuergesetz 2018", dem rund 10 Milliarden starken Paket zu Entlastung von Familien wird der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die sog. Kalte Progression weiter abgebaut.mehr
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darf geringe Mängel aufweisen, muss aber immer zeitnah erstellt werden. Ein neues Finanzgerichtsurteil zeigt, wann das zeitnahe Erstellen nicht mehr als gegeben gilt.mehr
Ein elektronisches Fahrtenbuch kann den Nachweis von dienstlichen Fahrten vereinfachen und lästige Schreibarbeiten reduzieren. Hier lesen Sie, welche technischen Lösungen auf dem Markt sind und welche Anforderungen das Finanzamt an elektronische Fahrtenbücher stellt.mehr
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat, muss er für diesen Vorteil Lohnsteuer und Sozialversicherung bezahlen. Trägt er einen Teil der Kfz-Kosten selbst und wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, dürfen diese laut BFH nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die gezahlten Beträge höher als der geldwerte Vorteil sind.mehr
Übersteigt das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der Privatnutzung, kann der übersteigende Betrag nicht mindernd abgesetzt werden.mehr
52 km/h zu schnell. Der geblitzte Fahrer kann nicht identifiziert werden. Der Halter verweist auf einen Mann in Brasilien, der Hinweis kommt bei der Behörde nie an. Grund genug für eine Fahrtenbuchauflage.mehr
Immer wieder besteht Streit mit der Finanzverwaltung bezüglich der Anerkennung von Fahrtenbüchern. Klar – denn mit einem Fahrtenbuch lassen sich die Kosten für das Betriebsfahrzeug zu 100% steuerlich geltend machen und in Höhe des errechneten Privatanteils werden diese als fiktive Einnahmen gegengerechnet.mehr
Der Abzug ist nur dann auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Vermietungstätigkeit befindet.mehr
Wenn ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt wird, ist der private Nutzungsanteil beim Unternehmer gewinnerhöhend zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) zu versteuern (§ 8 Abs. 2 EStG).mehr
Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten in seiner Gewinnermittlung entsprechend erfassen muss. mehr
Vom Steuerpflichtigen besprochene Kassetten, die unter Abschreiben der Bänder in Excel-Tabellen übertragen werden, erfüllen nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch die erstellten Excel-Tabellen, die am Jahresende gebunden werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.mehr
Vom Steuerpflichtigen besprochene Kassetten, die durch Abschreiben der Bänder in Excel-Tabellen übertragen werden, erfüllen nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch nicht die erstellten Excel-Tabellen, die am Jahresende gebunden werden.mehr
Die 1-%-Regelung bzw. die Fahrtenbuchmethode gilt nicht, wenn ein Leasingfahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.mehr
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass ein mittels Computerprogramm erstelltes Fahrtenbuch steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn die Daten nachträglich (ohne Dokumentation) verändert werden können und zudem der Zeitpunkt der Fahrtenbucheinträge nicht erkennbar ist.mehr
Die Kosten eines Sportwagens sind nicht abziehbar, soweit ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht auf sich genommen hätte.mehr
Verteilt der bilanzierende Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung durch Bilden eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Laufzeit des Vertrags, sind die auf private Fahrten des Arbeitnehmers entfallenden Aufwendungen nur aus dem Teil der Leasingsonderzahlung zu berechnen, der sich bei dem Arbeitgeber in diesem Jahr gewinnmindernd auswirkt.mehr
Der Bundesfinanzhof hat einen Schlusspunkt gesetzt: Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen, müssen sich im Voraus für die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch entscheiden. Ein Wechsel der Methode im Jahresverlauf ist nicht erlaubt.mehr
Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch fürs gesamte Jahr führt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode ist nach einem neuen BFH-Urteil nicht zulässig.mehr
Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.mehr
Zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen hat das BMF in einem aktuellen Schreiben Stellung genommen. Das Schreiben vom 5.6.2014 ersetzt das bisherige Schreiben v. 27.8.2004. In unserem Top-Thema zeigen wir, was sich dadurch ändert und was nicht.mehr
Zahlt der Arbeitnehmer für den Dienstwagen eine pauschale Nutzungsgebühr, die über die anteiligen Kosten des Pkw hinausgeht, ermäßigt sich der geldwerte Vorteil der Überlassung zu Privatfahrten bis auf null. Ein darüber hinaus gehender Betrag gehört nicht zu den Werbungskosten.mehr
Nutzungsentgelte, die Arbeitnehmer für die Firmenwagenüberlassung an den Arbeitgeber zahlen, mindern den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung. Wie die Zuzahlungen steuerlich korrekt zu berücksichtigen sind, zeigt Ihnen unser Fall aus der Praxis.mehr
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerlichen Vorteil, wenn er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.mehr
Wir stellen Ihnen die Details der Verfügung des BayLfSt v. 22.1.2013 in einer 3-teiligen Serie dar. Im 3. bis 5. Teil der Verfügung stellt das BayLfSt die Grundsätze zur Fahrtenbuchmethode und zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusammen.mehr
Wir stellen Ihnen die Details der Verfügung des BayLfSt v. 22.1.2013 in einer 3-teiligen Serie dar. Im 1. Teil der Verfügung nimmt das BayLfSt zum Betriebsausgabenabzugsverbot für Pendel- und Familienheimfahrten, zur 1 %-Regelung und zur Fahrtenbuchmethode Stellung.mehr
Ergänzt oder vervollständigt ein Arbeitnehmer die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders, liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.mehr
Ein Fahrtenbuch kann nach einem Urteil des FG München für umsatzsteuerrechtliche Zwecke anerkannt werden, auch wenn nur „geschäftlich“ als Fahrtzweck angegeben ist und eine Mitarbeiterin das Fahrtenbuch nach Aufzeichnungen der Fahrer führt.mehr
Am 13. Dezember 2012 verhandelt der Bundesfinanzhof das BdSt-Musterverfahren zur Dienstwagenbesteuerung. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt gerichtlich prüfen, ob der Bruttolistenpreis eines Fahrzeugs noch Berechnungsgrundlage für die Steuer sein kann (VI R 51/11). Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten, die mündliche Verhandlung verspricht daher spannend zu werden.mehr
Mit der bloßen Behauptung, seinen Firmenwagen nicht für Privatfahrten zu nutzen, kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Anscheinsbeweis entkräften, der für eine Privatnutzung des Firmenwagens spricht.mehr
Aktuell hat ein Finanzgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seiner Steuererklärung nicht mitten im Jahr zum Fahrtenbuch wechseln darf. Ähnliches gilt auch für den Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber.mehr
Für ein leserliches Fahrtenbuch reicht es nicht, dass der Steuerpflichtige sein Gekrakel lesen kann. Und bei Kundenfahrten reicht nicht die Angabe der Straße ohne Name des Kunden oder der Hausnummer. Der BFH hat dies klargestellt.mehr
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht nicht aus, wenn als Fahrtziele nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Das hat das BFH in einem Urteil bekräftigt.mehr
Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde/Geschäftspartner daraus zweifelsfrei ergibt oder auf einfache Weise anhand von Unterlagen ermitteln lässt.mehr