Dienstwagen: Besteuerung privater Fahrten

Kann der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der nach der Ein-Prozent-Methode ermittelte Wert für jeden Kalendermonat regelmäßig um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die 0,03-Prozent-Regelung ist unabhängig von der Ein-Prozent-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.

Zuschlag von 0,03 Prozent auch bei Homeoffice, Kurzarbeit oder Auslandsaufenthalt

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03-Prozent-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Die Finanzverwaltung hat ihre Regeln unter dem Eindruck der coronabedingten Pandemiesituation hier nochmals deutlich klargestellt beziehungsweise verschärft: Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.

Ein geringerer Nutzungsvorteil kann nur angesetzt werden, wenn die Einzeltage ermittelt und die Versteuerung tageweise mit 0,002 Prozent angesetzt wird. Lesen Sie mehr dazu unter "Fahrtenbuch: Nachweis für Einzelbewertung der Dienstwagenfahrten zur ersten Tätigkeitsstätte“.

Firmenwagen: Lohnsteuerpauschalierung des Arbeitswegs

Die geldwerten Vorteile aus der Gestellung des Firmenwagens für den Arbeitsweg können mit 15 Prozent Lohnsteuer pauschaliert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG). Dabei ist die Pauschalierung auf die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt.

Achtung: Ab 2022 gibt es hier Änderungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitstage, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nur wenige Arbeitstage im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, sowie eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Beitrag "Neues zur Lohnsteuerpauschalierung bei Dienstwagen und Fahrtkostenzuschüssen".

Auf die Pauschalierung kann auch verzichtet werden. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann die entsprechenden Kosten dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Allerdings unterliegt der Arbeitslohn bei dieser Variante auch der vollen Sozialversicherungspflicht.

Wohnung - erste Tätigkeitsstätte: kürzeste Straßenverbindung maßgebend

Dem pauschalen Nutzungswert ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen; diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Firmenwagen: das gilt für die Rufbereitschaft

Es ist kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen, wenn dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet. Dies ist zum Beispiel beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen der Fall.

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – gegebenenfalls auch "ständigen" – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn (vgl. BFH Beschluss vom 19.04.2021 - VI R 43/18). In diesem (Sonder-)Fall unterbleibt also auch der Ansatz der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung.

Private Kfz-Nutzung: Arbeitswegbesteuerung beim Fahrzeugpool

Der pauschale Nutzungswert ist beim Fahrzeugpool grundsätzlich mit 0,03 Prozent der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.

Bei Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung und mehreren Fahrzeugen ist dem pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen.

Park-and-Ride: Gesamtstrecke oder Teilstrecke?

Setzt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin beim Park and Ride ein überlassenes Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur für eine Teilstrecke ein, weil er oder sie regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts grundsätzlich dennoch die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. 

Die Finanzverwaltung will es jedoch nicht beanstanden, den Nutzungswert auf der Grundlage der Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt wird, wenn

  • der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt oder
  • wenn der Mitarbeiter für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt und zum Beispiel eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt.

Die Alternative: Einzelbewertung der Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage zulässig.

  • Schriftliche Erklärung: Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Diese Erklärungen sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuer­abzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
  • Lohnsteuerabzug: Der Arbeitgeber muss aufgrund der Erklärungen den Lohnsteuerabzug durchführen, sofern nicht erkennbar unrichtige Angaben vorliegen. Der Arbeitgeber selbst hat keine Ermittlungspflichten.
  • Höchstbetrag: Wird eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten vorgenommen, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
  • Pauschalierung: Im Falle der Einzelbewertung ist eine eventuelle Lohnsteuer­pauschalierung anhand der erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen. Die Vereinfachungsregelung, dass an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgegangen werden kann, ist hier nicht anzuwenden. Näheres dazu finden Sie auch in unserem Beitrag "Neues zur Lohnsteuerpauschalierung bei Dienstwagen und Fahrtkostenzuschüssen".

Dienstwagenbesteuerung: Verpflichtung zur Einzelbewertung

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen der Beschäftigten nach Verwaltungsauffassung zur Einzelbewertung verpflichtet, wenn sich aus der arbeits­vertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung.

Firmenwagen-Privatnutzung: Methodenwechsel nur für ganze Jahre

Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Wichtig: Neuerdings erlaubt die Finanzverwaltung jedoch beim Lohnsteuerabzug einen rückwirkenden Wechsel für das gesamte Kalenderjahr. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich möglich. Somit kann auch am Jahresende noch eine Entscheidung zur Einzelbewertung für das abgelaufene Jahr getroffen werden.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung sind die Beschäftigten ohnehin nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03-Prozent-Regelung gebunden und können somit auch dort für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. 


Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3. März 2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001) zur steuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer.


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