Ein Arbeitgeber hätte sich schützend vor seine Mitarbeiterin stellen müssen, als diese wegen ihres Geschlechts von einer Kundin, diskriminiert wurde. Als Folge muss der Arbeitgeber ihr eine Entschädigung nach § 15 AGG zahlen, urteilte kürzlich das LAG Baden-Württemberg. Was sind die Voraussetzungen der Vorschrift?