Arbeitszeitgesetz: Pausenzeiten und Zeiterfassung im Homeoffice

Arbeiten von zu Hause aus ist für viele Beschäftigte mittlerweile Normalität. Doch was nicht alle beachten: Pausen und Ruhezeiten müssen auch im Homeoffice eingehalten werden, denn das Arbeitszeitgesetz gilt dort grundsätzlich genauso wie im Unternehmen. Wann sind Pausen Pflicht? Und was gilt hinsichtlich der Zeiterfassung?

Gerade im Homeoffice ist die Gefahr noch größer als sonst, dass Beschäftigte ohne Pause durcharbeiten, da die üblichen Kaffeepausen oder das gemeinsame Mittagessen in der Kantine entfallen. Dennoch: Für die Arbeit im Homeoffice gelten dieselben Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes für Pausen und Ruhezeiten. Die Einhaltung der Regeln muss der Arbeitgeber überprüfen.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist er in unionskonformer Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen, um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können.

Arbeitszeitgesetz: Pausen sind Pflicht

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmenden Ruhepausen zu gewähren. Festgelegt ist dies in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), auch wenn sich dort eine genaue Definition zu dem Begriff Ruhepause nicht finden lässt. Allgemein versteht man darunter eine Arbeitsunterbrechung, während der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann und die sie oder er nach eigenen Vorstellungen verbringen kann.

Pausenregelung: Je nach Arbeitszeit genau festgelegt

Die Dauer der Pause ist genau festgelegt und beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten. Diese Arbeitsunterbrechungen können auch in andere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen dann jedoch mindestens 15 Minuten betragen. 

Laut Gesetz müssen die Pausen im Vorhinein feststehen. Ausreichend ist es dafür aber, dass ein gewisser Zeitraum festgelegt ist, indem sie üblicherweise genommen werden - dies ist in der Regel die übliche Arbeitszeit. Nicht möglich ist es jedenfalls, keine Pause zu machen und deshalb früher zu gehen.

Definition: Was die Ruhepause von der Betriebspause unterscheidet

Von der Ruhepause zu unterscheiden ist die sogenannte Betriebspause: Darunter versteht das Gesetz eine überraschende Arbeitszeitunterbrechung, die aus technischen Gründen erfolgt. Im Gegensatz zur Ruhepause zählt sie zur Arbeitszeit. Deshalb sind die Beschäftigten regelmäßig während dieser Zeit auch zu bezahlen.

Ruhepause, Ruhezeit, Ruhetag: Ähnliche Begriffe, andere Bedeutung

Unter der Ruhezeit versteht man die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages. Das ArbZG sieht vor, dass zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausreichend Zeit liegen muss, in der sich Beschäftigte entsprechend erholen können – gemäß § 5 ArbZG müssen dies im Regelfall elf Stunden ohne Unterbrechung sein. (Welche arbeitsrechtlichen Regelungen zur Ruhezeit gelten, lesen Sie hier.)

Für einen wöchentlichen Ruhetag sorgt im Regelfall § 9 Arbeitszeitgesetz: Darin ist das Verbot der Sonntagsarbeit geregelt, wobei jedoch in § 10 Ausnahmen vorgesehen sind, zum Beispiel für Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser oder Gaststätten. Zu beachten sind hier auch die europarechtlichen Vorgaben: So hat der EuGH aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie abgeleitet, dass spätestens nach zwölf Tagen ein Ruhetag einzuräumen ist. Zudem entschied der Gerichtshof kürzlich, dass Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit gewähren müssen, da es sich um autonome Rechte handelt. Dies gilt auch, wenn die tägliche Ruhezeit der wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht.

Arbeitszeit oder nicht? Wann Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit zählt

Um Arbeitszeit handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst. Dieser liegt prinzipiell vor, wenn sich Arbeitnehmende in einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müssen. Anders ist dies bei der Rufbereitschaft, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht vorgibt (wobei laut EuGH auch die zeitliche Komponente bei der Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu beachten ist). Diese Zeit ist prinzipiell nicht als Arbeitszeit zu werten.

Daher lässt sich die Rufbereitschaft mit der Ruhezeit vereinbaren. Kommt es jedoch zum Abruf, so hat sich der Arbeitnehmende anschließend – wie beim Bereitschaftsdienst auch – erneut elf Stunden auszuruhen, da die Ruhezeit nicht unterbrochen werden darf.

Abweichungen von gesetzlicher Pausenregelung möglich

Allerdings: Keine Regel ohne Ausnahme. Für bestimmte Betriebe, beispielsweise für Krankenhäuser oder Gaststätten, werden von der gesetzlichen Ruhezeitregelung Ausnahmen gemacht. So kann die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG etwa unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften zu Ruhepausen und Ruhezeiten können sich auch durch die sogenannte Tariföffnungsklausel ergeben. Gemäß § 7 ArbZG sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten zu vereinbaren: beispielsweise bei Schichtbetrieb Kurzpausen von fünf Minuten am Ende jeder vollen Stunde.

Gesetzliche Pausen bei Jugendlichen

Besondere Pausenregelungen gelten für Jugendliche: Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Zeiterfassung im Homeoffice

Auch wenn die Mitarbeitenden im Homeoffice tätig sind, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von den üblichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitgeber die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit überprüft und sicherstellt. Hierzu hat das BAG festgestellt, dass Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet sind, ein System einzuführen, um die Arbeitszeit der Beschäftigten vollständig zu erfassen.

Konkrete Vorgaben wie die Arbeitszeiterfassung in der Praxis erfolgen muss, hat der Gesetzgeber bislang nicht gemacht. Sofern Unternehmen bislang kein elektronisches Zeiterfassungssystem implementiert haben, das auch im Homeoffice genutzt werden kann, ist bislang eine händische Erfassung beispielsweise durch schlichtes Führen von Excel-Listen noch möglich. Es muss jedoch nachvollziehbar sein, ob die vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten eingehalten werden, daher müssen Arbeitnehmende in diesen Aufzeichnungen Arbeitsbeginn und Ende sowie die Pausen einpflegen.


Das könnte Sie auch interessieren:

Die Pläne des BMAS zur Arbeitszeiterfassung

Welche arbeitsrechtlichen Regelungen zur Ruhezeit gelten

Sieben Fakten zur Arbeitszeiterfassung, die Sie kennen sollten

Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt