Arbeitszeitgesetz: Pausen und Zeiterfassung im Homeoffice

Arbeiten von zu Hause aus ist für viele Beschäftigte mittlerweile Normalität. Doch was nicht alle beachten: Das Arbeitszeitgesetz gilt dort grundsätzlich genauso wie im Unternehmen. Pausen und Ruhezeiten müssen nicht nur eingehalten, sondern auch zeitlich erfasst werden.

Rund 583 Millionen bezahlte und circa 702 Millionen unbezahlte Überstunden machten laut Angaben von Statista die Arbeitnehmenden in Deutschland im Jahr 2022. Im Durchschnitt kam jede/r Beschäftigte auf 16,9 unbezahlte Überstunden pro Jahr.

Gerade im Homeoffice ist die Gefahr noch größer als sonst, länger zu arbeiten oder auf die Mittagspause zu verzichten. Doch das Arbeitszeitgesetz gilt auch dort. Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, müssen Arbeitgeber nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 die gesamte geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen. Auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice sind damit Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit und damit sowohl Überstunden als auch die Pausenzeiten zu dokumentieren.

Arbeitszeitgesetz: Pausen sind Pflicht

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmenden Ruhepausen zu gewähren. Festgelegt ist dies in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), auch wenn sich dort eine genaue Definition zu dem Begriff Ruhepause nicht finden lässt. Allgemein versteht man darunter eine Arbeitsunterbrechung, während der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann und die sie oder er nach eigenen Vorstellungen verbringen kann.

Pausenregelung: Je nach Arbeitszeit genau festgelegt

Die Dauer der Pause ist genau festgelegt und beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten. Diese Arbeitsunterbrechungen können auch in andere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen dann jedoch mindestens 15 Minuten betragen. 

Laut Gesetz müssen die Pausen im Vorhinein feststehen. Es ist dafür ausreichend, dass ein gewisser Zeitraum festgelegt ist, in dem sie üblicherweise genommen werden. Dies ist in der Regel die übliche Arbeitszeit. Nicht möglich ist es jedoch, keine Pause zu machen und deshalb früher zu gehen.

Definition: Was die Ruhepause von der Betriebspause unterscheidet

Von der Ruhepause zu unterscheiden ist die sogenannte Betriebspause: Darunter versteht das Gesetz eine überraschende Arbeitszeitunterbrechung, die aus technischen Gründen erfolgt. Im Gegensatz zur Ruhepause zählt sie zur Arbeitszeit. Deshalb sind die Beschäftigten regelmäßig während dieser Zeit auch zu bezahlen.

Ruhepause, Ruhezeit, Ruhetag: ähnliche Begriffe, andere Bedeutung

Unter der Ruhezeit versteht man die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages. Das ArbZG sieht vor, dass zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausreichend Zeit liegen muss, in der sich Beschäftigte entsprechend erholen können. Gemäß § 5 ArbZG müssen dies im Regelfall elf Stunden ohne Unterbrechung sein. (Welche arbeitsrechtlichen Regelungen zur Ruhezeit gelten, lesen Sie hier.)

Für einen wöchentlichen Ruhetag sorgt im Regelfall § 9 Arbeitszeitgesetz: Darin ist das Verbot der Sonntagsarbeit geregelt, wobei jedoch in § 10 Ausnahmen vorgesehen sind, zum Beispiel für Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser oder Gaststätten. Zu beachten sind hier auch die europarechtlichen Vorgaben: So hat der EuGH aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie abgeleitet, dass spätestens nach zwölf Tagen ein Ruhetag einzuräumen ist. Zudem entschied der Gerichtshof kürzlich, dass Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit gewähren müssen, da es sich um autonome Rechte handelt. Dies gilt auch, wenn die tägliche Ruhezeit der wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht.

Arbeitszeit oder nicht? Wann Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit zählt

Um Arbeitszeit handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst. Dieser liegt prinzipiell vor, wenn sich Arbeitnehmende in einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müssen. Anders ist dies bei der Rufbereitschaft, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht vorgibt (wobei laut EuGH auch die zeitliche Komponente bei der Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu beachten ist). Diese Zeit ist prinzipiell nicht als Arbeitszeit zu werten.

Die Rufbereitschaft lässt sich daher mit der Ruhezeit vereinbaren. Kommt es jedoch zum Abruf, so hat sich der Arbeitnehmende anschließend – wie beim Bereitschaftsdienst auch – erneut elf Stunden auszuruhen, da die Ruhezeit nicht unterbrochen werden darf.

Abweichungen von gesetzlicher Pausenregelung möglich

Keine Regel ohne Ausnahme: Für bestimmte Betriebe, beispielsweise für Krankenhäuser oder Gaststätten, werden von der gesetzlichen Ruhezeitregelung Ausnahmen gemacht. So kann die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG etwa unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften zu Ruhepausen und Ruhezeiten können sich auch durch die sogenannte Tariföffnungsklausel ergeben. Gemäß § 7 ArbZG sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten zu vereinbaren, beispielsweise bei Schichtbetrieb Kurzpausen von fünf Minuten am Ende jeder vollen Stunde.

Gesetzliche Pausen bei Jugendlichen

Besondere Pausenregelungen gelten für Jugendliche: Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Zeiterfassung im Homeoffice

Auch wenn die Mitarbeitenden im Homeoffice tätig sind, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von den üblichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitgeber die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit überprüft und sicherstellt. Hierzu hat das BAG festgestellt, dass Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet sind, ein System einzuführen, um die Arbeitszeit der Beschäftigten vollständig zu erfassen. Vorgaben, wie die Arbeitszeiterfassung in der Praxis erfolgen muss, hat der Gesetzgeber bislang nur in einem ersten Referentenentwurf gemacht. (Lesen Sie dazu: Die Pläne des BMAS zur Arbeitszeiterfassung).

Sofern Unternehmen bislang kein elektronisches Zeiterfassungssystem implementiert haben, das auch im Homeoffice genutzt werden kann, ist weiterhin eine händische Erfassung beispielsweise durch schlichtes Führen von Excel-Listen möglich. Es muss jedoch nachvollziehbar sein, ob die vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Daher müssen Arbeitnehmende in diesen Aufzeichnungen Arbeitsbeginn und Ende sowie die Pausen einpflegen.


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