Kündigungsschutzgesetz

Verhaltensbedingte Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen


Rechtliches zur verhaltensbedingten Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber aussprechen, um auf pflichtwidriges Verhalten von Beschäftigten zu reagieren. Oftmals muss vorher eine Abmahnung erfolgen. Auch Fristen müssen beachtet werden, wie der Fall um die Kündigung von Mainz 05 Fußballer El-Ghazi zeigt. Welche Voraussetzungen gibt es für eine verhaltensbedingte Kündigung?

Der Bundesligaverein Mainz 05 ist in Berufung gegangen. Jetzt muss sich das LAG Rheinland-Pfalz mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Profifußballers Anwar El-Ghazi beschäftigen. Der Verein hatte El-Ghazi aufgrund eines Social-Media-Posts mit der umstrittenen Parole: "Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein" zunächst freigestellt und nach einem zweiten Post, in dem er schrieb, dass er sich nicht distanziere, fristlos gekündigt.

Vor rund einem Jahr entschied das Arbeitsgericht Mainz, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Der spätere Post sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auf den früheren Post kam es dagegen nicht an, teilte das Gericht mit. Der Grund: Gemäß § 626 sind nur solche Tatsachen maßgeblich, die bei Zugang der Kündigung nicht bereits länger als zwei Wochen bekannt waren. Aus diesem Grund konnte es nur auf ein etwaiges Fehlverhalten durch Äußerungen in sozialen Medien innerhalb dieser Frist ankommen. Worauf ist generell bei einer verhaltensbedingten Kündigung zu achten?

Verhaltensbedingte Kündigung: Was sind die Voraussetzungen?

Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin, auf den oder die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens kündigen. Dies sind vor allem Verstöße gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. In der Regel muss die Pflichtverletzung auch schuldhaft, das Verhalten dem Arbeitnehmer also vorwerfbar sein.

Die verhaltensbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein. Je nach Schwere des Fehlverhaltens ist vor einer Kündigung zumeist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Gerichte nehmen zudem regelmäßig eine umfassende Abwägung im Einzelfall vor. Eine ordnungsgemäße Kündigung muss gemäß § 623 BGB immer schriftlich erfolgen. 

Welche Gründe gibt es für eine verhaltensbedingte Kündigung?

Die Gründe, die für eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage kommen, sind vielfältig. Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Grund für die verhaltensbedingte Kündigung vor Gericht nachweisen. Dieses prüft auch immer die Umstände im konkreten Einzelfall. Diese Pflichtverletzungen können unter anderem eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen:

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Welche Kündigungsfrist gilt bei einer verhaltensbedingten Kündigung?

Die verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung, § 1 KSchG. Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann sie auch als fristlose Kündigung unter den Voraussetzungen von § 626 BGB ausgesprochen werden. Hier gilt gemäß § 626 Abs. 2 BGB, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung gezahlt werden?

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt im Gegensatz zu einer betriebsbedingten Kündigung aus Gründen, die im Zweifel der Arbeitnehmer verursacht hat. Daher steht ihm bei einer verhaltensbedingten Kündigung keine Abfindung zu. (Lesen Sie dazu mehr in unserer News: Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?).


Info: In drei weiteren Beiträgen lesen Sie alles zur personenbedingten Kündigung, zur betriebsbedingten Kündigung sowie zu den zusätzlichen Anforderungen bei einer Verdachtskündigung.


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