Verhaltensbedingte Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
Der Bundesligaverein Mainz 05 ist in Berufung gegangen. Jetzt muss sich das LAG Rheinland-Pfalz mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Profifußballers Anwar El-Ghazi beschäftigen. Der Verein hatte El-Ghazi aufgrund eines Social-Media-Posts mit der umstrittenen Parole: "Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein" zunächst freigestellt und nach einem zweiten Post, in dem er schrieb, dass er sich nicht distanziere, fristlos gekündigt.
Vor rund einem Jahr entschied das Arbeitsgericht Mainz, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Der spätere Post sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auf den früheren Post kam es dagegen nicht an, teilte das Gericht mit. Der Grund: Gemäß § 626 sind nur solche Tatsachen maßgeblich, die bei Zugang der Kündigung nicht bereits länger als zwei Wochen bekannt waren. Aus diesem Grund konnte es nur auf ein etwaiges Fehlverhalten durch Äußerungen in sozialen Medien innerhalb dieser Frist ankommen. Worauf ist generell bei einer verhaltensbedingten Kündigung zu achten?
Verhaltensbedingte Kündigung: Was sind die Voraussetzungen?
Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin, auf den oder die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens kündigen. Dies sind vor allem Verstöße gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. In der Regel muss die Pflichtverletzung auch schuldhaft, das Verhalten dem Arbeitnehmer also vorwerfbar sein.
Die verhaltensbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein. Je nach Schwere des Fehlverhaltens ist vor einer Kündigung zumeist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Gerichte nehmen zudem regelmäßig eine umfassende Abwägung im Einzelfall vor. Eine ordnungsgemäße Kündigung muss gemäß § 623 BGB immer schriftlich erfolgen.
Welche Gründe gibt es für eine verhaltensbedingte Kündigung?
Die Gründe, die für eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage kommen, sind vielfältig. Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Grund für die verhaltensbedingte Kündigung vor Gericht nachweisen. Dieses prüft auch immer die Umstände im konkreten Einzelfall. Diese Pflichtverletzungen können unter anderem eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen:
- Krankmachen, auch bereits die Drohung mit Krankschreibung oder verspätetes Anzeigen einer Erkrankung (Feiern bei Krankmeldung rechtfertigt Kündigung )
- Diebstahl, Unterschlagung, Arbeitszeitbetrug oder andere Straftaten zulasten des Arbeitgebers (Rechtmäßige Kündigung des Amazon-Betriebsratsvorsitzenden)
- Beleidigungen oder rassistische Äußerungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen (Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe) oder gegenüber dem Arbeitgeber (Rechtmäßige Kündigung wegen Diffamierung des Arbeitgebers)
- eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs
- Konkurrenztätigkeit
- beharrliche Arbeitsverweigerung, auch Verweigern einer Weisung (Arbeitgeber darf auf rote Arbeitskleidung bestehen)
- sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Sexuelle Belästigung rechtfertigt fristlose Kündigung)
Download-Tipp: Wichtige Kündigungsgründe und Leitfaden Kündigungsgespräch In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Gründen und den Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung. Enthalten ist auch ein Gesprächsleitfaden zur Durchführung eines mitarbeitergerechten Kündigungsgesprächs. Hier gelangen Sie zum Download. |
Welche Kündigungsfrist gilt bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
Die verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung, § 1 KSchG. Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann sie auch als fristlose Kündigung unter den Voraussetzungen von § 626 BGB ausgesprochen werden. Hier gilt gemäß § 626 Abs. 2 BGB, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung gezahlt werden?
Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt im Gegensatz zu einer betriebsbedingten Kündigung aus Gründen, die im Zweifel der Arbeitnehmer verursacht hat. Daher steht ihm bei einer verhaltensbedingten Kündigung keine Abfindung zu. (Lesen Sie dazu mehr in unserer News: Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?).
Info: In drei weiteren Beiträgen lesen Sie alles zur personenbedingten Kündigung, zur betriebsbedingten Kündigung sowie zu den zusätzlichen Anforderungen bei einer Verdachtskündigung.
Das könnte Sie auch interessieren:
Kein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung
14.01.2026
-
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
12.01.2026