Nicht jede Nebenbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist pflichtwidrig und berechtigt den Arbeitgeber, arbeitsrechtliche Schritte wie eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung in die Wege zu leiten. Nachfolgend daher ein Überblick über wichtige arbeitsrechtliche Fragen und Antworten im Zusammenhang mit einem Nebenjob.
Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
Nebentätigkeiten müssen vom Hauptarbeitgeber grundsätzlich nicht genehmigt werden. Beschäftigte sind jedoch verpflichtet, eine geplante Nebenbeschäftigung vor Aufnahme anzuzeigen, wenn dies vertraglich/tarifvertraglich vereinbart ist oder die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. So hat der Arbeitgeber zum Beispiel ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren,
- ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konkurrenzbereich tätig wird,
- sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen bestehen (Minijobs) oder
- die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen.
Nebenjob erlaubt: Pauschales Verbot einer Nebentätigkeit ist unzulässig
Vertraglich vereinbarte Verbote einer Nebentätigkeit oder Genehmigungserfordernisse sind wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht pauschal zulässig. Sie sind so auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass Beschäftigte nur für ihn tätig sind. Solange keine berechtigten Einwände bestehen, muss der Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen genehmigen.
Welche Nebenbeschäftigungen sind erlaubt?
Arbeitnehmende dürfen ihrem Arbeitgeber nicht in dessen Geschäftsbereich Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot, geregelt in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an, sondern auf die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers. So kann zum Beispiel auch die Buchhalterin eines Einzelhandelsunternehmens Konkurrenz dadurch ausüben, dass sie einen Nebenjob als Reinigungskraft in einem anderen Supermarkt antritt.
Wettbewerbsverbot: Maßstab der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat hierbei bislang einen großzügigen Maßstab angesetzt, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können, und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden (BAG, Urteil vom 24. März 2010, Az: 10 AZR 66/09). So ist nach dieser Rechtsprechung für einen Arbeitnehmer der Deutschen Post AG der Nebenjob als Zeitungszusteller eines Verlages, der auch Briefdienstleistungen anbietet, möglich. Ein Unternehmensjurist, der bereits rund fünf Jahre von seinem Arbeitgeber, einer Klinik, freigestellt war, durfte in seiner Nebentätigkeit an anwaltlichen Mandaten gegen die Klinik mitwirken, entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 12. August 2025, Az. 5 SLa 128/24), unter der Bedingung, dass ein Missbrauch vertraulicher Informationen aus dem Arbeitsverhältnis und eine Einflussnahme auf Entscheidungsträger zugunsten der Mandantschaft ausgeschlossen waren.
Vorsicht Arbeitszeitgesetz: Nebenbeschäftigung zählt mit
Im Übrigen muss darauf geachtet werden, dass beide Arbeitsverhältnisse nicht gemeinsam die geltenden Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. Insbesondere die elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 ArbzG wird häufig durch abendliche Nebenjobs in Kneipen oder Diskotheken unterschritten. Hier hat der Hauptarbeitgeber Anspruch darauf, dass die Nebenbeschäftigung beschränkt wird.
Nebenbeschäftigung im Urlaub
Während des Urlaubs dürfen Arbeitnehmende keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG), also gegebenenfalls auch keinen Nebenjob ausüben. Was jedoch dem Erholungszweck dient oder widerspricht, ist abhängig vom Einzelfall. Körperliche Anstrengungen an frischer Luft (zum Beispiel als Erntehelfer oder Erntehelferin im Weinbau) können daher durchaus zur Erholung vom "Schreibtischjob" dienen und zulässig sein.
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