Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Was Arbeitgeber beachten müssen
Wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird, hat dies selbstverständlich auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Mutter und Kind müssen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz geschützt werden. Solange es zu verantworten ist, kann sie weiterarbeiten.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt, wann Schwangere, Mütter nach der Geburt und stillende Frauen ihre Beschäftigung nicht ausüben dürfen. Diese sogenannten Beschäftigungsverbote müssen Arbeitgeber kennen und einhalten.
Gründe für Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft
Das Mutterschutz sieht unterschiedliche Beschäftigungsverbote vor, bei denen der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin nicht beschäftigen darf. So gibt es beispielsweise individuelle Beschäftigungsverbote, wenn ein Arzt oder eine Ärztin feststellt, dass die Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei einer Weiterarbeit gefährdet ist sowie generelle Beschäftigungsverbote, die laut MuSchG automatisch für alle gelten.
Ein solches Beschäftigungsverbot gilt beispielsweise während der gesetzlichen Mutterschutzfristen : Arbeitgeber dürfen eine Mitarbeiterin ab den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt) bis acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. In besonderen Fällen wie bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich diese auf 12 Wochen nach der Entbindung.
Neuregelung: Dieser Mutterschutz stand bisher Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, nicht zu. Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine Neuregelung, die bei Fehlgeburten einen Mutterschutz bereits nach der 12. Schwangerschaftswoche vorsieht. Dieser ist gestaffelt: Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt er bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. In Bezug auf das Beschäftigungsverbot gilt: Arbeitgeber dürfen die betroffene Mitarbeiterin in diesen Zeiten nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit.
Generelle Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden oder stillenden Mütter unabhängig von ihrem individuellen Gesundheitszustand. Werdende und stillende Mütter dürfen beispielsweise keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen. Ergibt sich bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes, dass die zu erbringende Arbeitsleistung bei Vorliegen einer Schwangerschaft insgesamt oder teilweise von einem Beschäftigungsverbot betroffen ist, darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen. Hierzu zählen neben Tätigkeiten, die mit Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe etc. zu tun haben, auch ständiges Stehen, Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) und Sonn- und Feiertagsarbeit. Hier kann die Arbeitnehmerin jedoch zum Teil auch auf den Schutz verzichten. (Lesen Sie mehr in der News: Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist).
Ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber auch sofort mit Bekanntgabe der Schwangerschaft aussprechen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsleistung für Schwangere oder Stillende generell aufgrund von wissenschaftlichen Analysen und unabhängig von der Person oder deren individueller Situation untersagt ist und ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind. Sind Schutzmaßnahmen nötig, um die Weiterarbeit zu ermöglichen, kann der Arbeitgeber auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ausfallzeiten während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen als Beschäftigungszeiten und dürfen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt für diese Zeit komplett erhalten.
Individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere: auch Teilbeschäftigungsverbot möglich
Neben den generellen Beschäftigungsverboten gibt es wie bereits genannt individuelle ärztliche Beschäftigungsverbote. Diese werden im Einzelfall durch einen Arzt oder eine Ärztin ausgesprochen. Sind das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, darf auch hier der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.
Allein der Arzt oder die Ärztin ermisst, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Daher kann auch ein teilweises ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Gesundheitsgefährdung muss jedoch mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen. Der Arzt kann auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn möglicherweise Gefahren bestehen und der Arbeitgeber dies nicht überprüfen lässt
Achtung: Das Beschäftigungsverbot sollte der Arzt oder die Ärztin schriftlich erteilen und die individuellen Einschränkungen darlegen, damit sie nach Vorlage beim Arbeitgeber beachtet werden können.
Beschäftigungsverbot durch Arbeitgeber: Anderweitige Tätigkeit darf zugewiesen werden
Darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit Arbeiten nicht mehr beschäftigen, kann er der Arbeitnehmerin eine anderweitige Beschäftigung zuweisen, welche durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmerin dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder zur Freistellung kommt, weil keine anderweitige Beschäftigung möglich ist.
Beschäftigungsverbot: Wer zahlt?
Muss der Arbeitgeber während eines Beschäftigungsverbotes auf die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmerin verzichten, so werden die finanziellen Belastungen durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) reduziert. Es kann grundsätzlich für alle durch Beschäftigungsverbote entstehenden Aufwendungen (Arbeitsentgelt, das als Mutterschaftslohn außerhalb der Schutzfristen gezahlt wird) eine Erstattung bei der Krankenkasse der betreffenden Arbeitnehmerin beantragt werden – ebenso wie für den während der Schutzfristen zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Welche Aufwendungen im Rahmen der Umlage U2 erstattet werden, erfahren Sie im Top-Thema "Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft".
Wegfall der Beschäftigung während des Beschäftigungsverbots
Mit dem Ende des Beschäftigungsverbots hat die Arbeitnehmerin das Recht, wieder gemäß der vertraglichen Bedingungen beschäftigt zu werden oder in Elternzeit zu gehen. Endet die Beschäftigung ausnahmsweise aufgrund eines befristeten Vertrags noch während ein Beschäftigungsverbot besteht, muss dieses durch den Arzt neu beurteilt werden. Denn die individuellen Besonderheiten der bisherigen Beschäftigung sind für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht mehr maßgebend.
Alle Beiträge zum Thema Mutterschutz finden Sie auf dieser Themenseite.
Das könnte Sie auch interessieren:
Was müssen Arbeitgeber tun, um das Mutterschutzgesetz am Arbeitsplatz einzuhalten?
Mutterschaftsgeld auch im Minijob
Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.492
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
1.405
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.386
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.23116
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.177
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.0776
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7252
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7002
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6792
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
652
-
Kündigung unwirksam – Einwurfeinschreiben per Scan reicht nicht
27.08.2026
-
Muss bei einer Abmahnung der Betriebsrat informiert werden?
26.08.2026
-
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: SBV-Anhörung braucht mehr als einen Stempel
24.08.2026
-
Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand
19.08.2026
-
Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung
18.08.2026
-
Unternehmen haben Anspruch auf Entfernung von Kununu-Bewertungen
17.08.2026
-
Nationaler Aktionsplan zur Tarifbindung: Das kommt auf Arbeitgeber zu
13.08.2026
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
12.08.20262
-
Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
12.08.2026
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
10.08.2026
noroc
20.07.2018 10:28 Uhr
Guten Tag
ich kann den Aussagen hier nicht ganz zustimmen. Auch der Arbeitgeber kann, auch ihne einen Arzt, ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen wenn er der Meinung ist dass die Tätigkeit gefährdungen hat.
So wurde mir vom Regierungspräsidium ein Schreiben zur Gefahrenbeurteilung gesendet und in Punkt 3 kann ich hier eine unzumutbarkeit aussprechen und dann den MA ein Verbot erteilen. Der beschriebene Sachverhalt ist so nicht hinzunehmen und eingehend zu prüfen. Selbst mein STB wusste das nicht und nur doch das Regierungspräsidium Freiburg wurde das ins laufen gebracht.
Karin Schmid
24.05.2017 14:39 Uhr
Wie ist die Regelung mit dem Urlaub?
Michael Miller
26.05.2017 12:59 Uhr
Sehr geehrte Frau Schmid,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Antwort darauf ist ein wenig abhängig von den konkreten Umständen und der konkreten Frage. Grundsätzlich sind jedoch Fehlzeiten aufgrund eines Beschäftigungsverbots, zum Beispiel des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach § 4 MuSchG, nicht auf den Urlaub anzurechnen, soweit keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht. Mehr dazu finden Sie auch hier (https://www.haufe.de/personal/personal-office-standard/urlaub-voraussetzungen-fuer-den-anspruch-12-aktives-arbeitsverhaeltnis_idesk_PI78_HI2713461.html).
In diesem Zusammenhang (auch bzgl. der Übertragung des Urlaubsanspruchs) ist zudem auf § 17 Satz 2 MuSchG, evtl. auch § 17 Abs. 2 BEEG (bei anschließender Elternzeit) zu beachten.
Beste Grüße
Michael Miller, Online-Redaktion Personal