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Ferienjobber

Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber

Viele Schülerinnen und Schüler jobben in den Ferien, um etwas dazuzuverdienen. Besonders attraktiv ist dafür die kurzfristige Beschäftigung – sie ist für Arbeitgeber und Aushilfen gleichermaßen beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die wichtigsten Sozialversicherungsregeln für Ferienjobs als Minijob im Überblick.

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Kapitel
Eisdiele

Kurzfristige Beschäftigungen sind vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden. Ganz kostenfrei ist die Beschäftigungsform nicht, denn für den Arbeitgeber fallen geringe Abgaben (Unfallversicherung, Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und Insolvenzgeldumlage) an. Über die kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob sind die Schülerinnen und Schüler nicht krankenversichert. Eine Absicherung besteht jedoch grundsätzlich weiterhin über die Familienversicherung der Eltern.

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Dauer der Beschäftigung. Sie darf maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage (15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage in landwirtschaftlichen Betrieben) innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Bei den Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Ausgehend von sechs Wochen Sommerferien dürfen diese Zeitgrenzen nicht überschritten werden.

Achtung: Kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110), die im laufenden Jahr bereits durchgeführt wurden, sind mit der zu beurteilenden Beschäftigung zusammenzurechnen. Unschädlich sind Geringfügig entlohnte Beschäftigungen  diese werden nicht auf die Zeitdauer angerechnet.

Ferienjob in der Sozialversicherung: Schüler oder Schulentlassene?

Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen. Während Schülerinnen und Schüler aber grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt sind, verhält sich dies bei Schulentlassenen anders. Um eine berufsmäßige Beschäftigung auszuschließen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Aushilfe tatsächlich noch in der Schulausbildung befindet.

Die Eigenschaft als Schülerin oder Schüler endet

  • mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder
  • wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.

Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten.

Praxis-Tipp: Für die ordnungsgemäße versicherungsrechtliche Beurteilung eines Schülerjobs muss die Aushilfe unter anderem nach dem Status (Schüler oder Schülerin) und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Hierfür sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden, der von der Aushilfe auszufüllen und dann zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.

Ferienjobber anmelden: So geht's

Der Arbeitgeber muss eine kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe 110) im DEÜV-Verfahren bei der Minijob-Zentrale melden und im Beitragsnachweis-Verfahren lediglich

  • die Umlage U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als vier Wochen befristeten Beschäftigung),
  • die Umlage U2 (Mutterschaft) und
  • die Insolvenzgeldumlage

anzeigen und zahlen. Die Meldung zur Unfallversicherung hat gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen.

Mehr zum Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft finden Sie in diesem Top-Thema.

Sozialversicherung bei Ferienjob: Familienversicherung bleibt bestehen

Schülerinnen und Schüler sind in der Regel über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für sie führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 565 Euro (2026) grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Allerdings werden Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig bewertet und sind somit unschädlich für die beitragsfreie Familienversicherung.

Ferienjob für Schülerinnen und Schüler: Minijob bis 603 Euro

Sofern das Arbeitsentgelt in dem Schülerjob regelmäßig nicht mehr als 603 Euro beträgt, kommt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Frage. Eine kurzfristige Beschäftigung und ein geringfügig entlohnter Minijob schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Arbeitgeber bestimmt letztendlich die Beschäftigungsform. Allerdings ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung beitragspflichtig in der Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber wird auch die Aushilfe mit einem geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung belastet, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.

2 Kommentare
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Andrea Schmitt

Thu Jul 04 09:36:36 UTC 2024 Thu Jul 04 09:36:36 UTC 2024

Da haben Sie völlig recht - da war noch eine alte Verlinkung drin. Ist korrigiert.
Viele Grüße,
Ihre Haufe Online Redaktion

4

412fs

Wed Jul 03 17:12:22 UTC 2024 Wed Jul 03 17:12:22 UTC 2024

Hallo liebes Redaktionsteam,
bitte noch den Mindestlohn anpassen. :-)