Kurzfristige Beschäftigung: Berufsmäßigkeit richtig prüfen

Berufsmäßigkeit gilt als K.-o.-Kriterium für einen versicherungsfreien kurzfristigen Minijob. Dies ist aber nur der Fall, wenn das erzielte Arbeitsentgelt eine Entgeltgrenze überschreitet. Um die Berufsmäßigkeit richtig zu prüfen, sind einige Kriterien zu beachten.

Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung

  1. auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist und,
  2. sofern das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro übersteigt,
  3. nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Prüfung der Entgeltgrenze beim kurzfristigen Minijob

Vor der Prüfung der berufsmäßigen Beschäftigung steht die Prüfung der Entgeltgrenze. Hierbei handelt es sich aktuell um einen Monatswert von 520 Euro. Die Prüfung, ob das Arbeitsentgelt 520 Euro im Monat übersteigt, erfolgt für den gesamten Beschäftigungszeitraum im Rahmen einer Prognose. Hierbei sind unter anderem

  • bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungszeiträumen die zu erwartenden Arbeitsentgelte aus allen Kalendermonaten, in denen Arbeitsentgelt bezogen wird sowie
  • das Arbeitsentgelt aus einer parallel laufenden kurzfristigen Beschäftigung

zu berücksichtigen. Beläuft sich das in dem Gesamtzeitraum mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Arbeitsentgelt im Kalendermonatsdurchschnitt auf mehr als 520 Euro, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Berufsmäßige Beschäftigung: Definition

Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht insbesondere einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.

Prüfung der Berufsmäßigkeit anhand von Indizien

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist letztendlich eine Indizienprüfung. Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten hierzu Ausführungen, die als Orientierung für Arbeitgeber dienen. Danach können Arbeitgeber in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass eine dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist oder nicht.

So kann zum Beispiel Berufsmäßigkeit bei einer daneben bestehenden versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeschlossen werden. Jedoch kann sich Berufsmäßigkeit

  • aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ergeben (z. B. mehrere Beschäftigungszeiten, mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro, die zusammen mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten) oder
  • im Status der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin begründet sein (z. B. beschäftigungslos und arbeitsuchend gemeldet).

Prüfungsreihenfolge für die Meldung eines kurzfristigen Minijobs

Arbeitgeber, die eine Aushilfe auf Basis eines kurzfristigen Minijobs einstellen möchten, müssen die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung wie folgt vornehmen:

Schritt 1: Handelt es sich unter Berücksichtigung anzurechnender Vorbeschäftigungszeiten um eine befristete Beschäftigung von bis zu drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres?
"Ja" -> Schritt 2
"Nein" -> Es liegt kein kurzfristiger Minijob vor.

Schritt 2: Beträgt das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt mehr als 520 Euro?
"Ja" -> Schritt 3
"Nein" -> Es liegt ein kurzfristiger Minijob vor.

Schritt 3: Liegen Indizien für eine berufsmäßige Beschäftigung vor?
"Ja" -> Es liegt kein kurzfristiger Minijob vor.
"Nein" -> Es liegt ein kurzfristiger Minijob vor.

Prüfung kurzfristiger Minijob: Beispiel

Während der Elternzeit soll vom 16. März bis 12. Juni eine befristete Beschäftigung ausgeübt werden. Insgesamt sollen 120 Stunden à 15 Euro Stundenlohn im Gesamtzeitraum gearbeitet werden. Es wurden keine Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr ausgeübt.

Schritt 1: Es handelt sich um eine befristete Beschäftigung für maximal drei Monate.

Schritt 2: Die Entgeltgrenze von 520 Euro im Monat wird nicht überschritten. Der Gesamtverdienst beläuft sich auf 1.800 Euro, sodass sich bei vier Kalendermonaten (März, April, Mai und Juni) ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro ergibt.

Schritt 3: Die Berufsmäßigkeit ist nicht zu prüfen. Es liegt ein kurzfristiger Minijob vor.


Hinweis: Die Minijob-Zentrale stellt eine Arbeitshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit unter Berücksichtigung verschiedener Fallgestaltungen zur Verfügung.


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