Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber


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Übernahme der Kinderbetreuungskosten durch Arbeitgeber

Sie möchten Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Kosten für Tagesmutter, Kita oder Kindergarten gewähren? Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber steuerfrei sind.

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).

Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung: in voller Höhe steuerfrei

Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten (2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR) in der Steuererklärung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Damit können z. B. auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.

Achtung: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.

Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z. B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Vergleichbare Einrichtungen sind Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Keine steuerfreie Erstattung von Betreuungskosten im eigenen Haushalt

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie ebenfalls nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).

Wann sind Barzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten steuerfrei?

Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zudem nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR).

Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.

Arbeitgeberzuschuss nur für Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder steuerfrei

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden kann, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Damit können in den Ländern mit "späten Sommerferien" auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.

Kinderbetreuungskosten auch in der Sozialversicherung beitragsfrei

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass Kinderbetreuungskosten lohnsteuerfrei sind, sind diese auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Steuerfreie Arbeitgebererstattungen kürzen abzugsfähige Ausgaben in der Steuererklärung

Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung setzt Aufwendungen voraus, durch die der oder die Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BStBl 2021 II S. 772).


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11 Kommentare
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J

Josephine Beckert

07.11.2024 20:04 Uhr

Der kindsvater zahlt nur den rechtlich festgelegten kindsunterhalt. Im 2. Jahr in Folge lässt er sich von der Kita die Bescheinigung über Betreuungszeiten ausfüllen, diese schlüsseln alles auf und vermerken, dass die Beiträge allerdings nicht von ihm angewiesen werden.

Mein Verdacht ist, diesen Vermerk schwärzt er und reicht es dann ein...

Oder kann er trotzdem die Bezuschussung erhalten, trotz nur Zahlung des kindsunterhaltes?

A

Anastasia

23.10.2024 10:34 Uhr

Guten Tag,

ein Arbeitnehmer aus NRW hat leider keine Möglichkeit einen jährlichen KiTa-Kostennachweis im Original vorzulegen. Der Grund liegt darin, dass die Kitas keine Bescheinigungen ausstellen bzw. neue Bescheinigungen werden erst bei Kostenveränderungen ausgestellt, ansonsten gilt der "alte" Kostennachweis. Darüber hinaus Fragen wie uns, ob in diesem Einzelfall der (alte) Bescheid in Verbindung mit Kontoauszügen Gültigkeit hätte? P.s der Arbeitgebersitz ist in BaWü.

L

Lucie

12.02.2023 21:44 Uhr

Hallo,

mein AG zahlt einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, den ich ausrücklich auch für Verpflegungsaufwendungen nutzen darf. Diese Kosten sind steuerlich ja nicht absetzbar. Darf ich nun zur Feststellung der abzüglich des Zuschusses gezahlten Kosten, die ich noch absetzen darf, zu meinen Gunsten erstmal den Zuschuss komplett für die Verpflegungskosten anrechnen und nur den darüberhinausgehenden Anteil von den geleisteten KiTa-Gebühren abziehen? Oder muss ich den Zuschuss im gleichen Verhältnis für Betreuung und Verpflegung anrechnen, wie auch das tatsächliche Verhältnis der Kosten für Betreuung und Pflege ausfällt?
Vielen Dank im Voraus.

A

Annalena

12.12.2022 13:32 Uhr

Hallo,
mein Arbeitgeber zahlt einen Kinderbetreuungszuschuss.
Nun ist mir auf meiner Entgeltabrechnung aufgefallen, dass dieser bei unbezahlten Abwesenheiten (z.B. Kind krank oder Krank ohne Lohnfortzahlung) gekürzt wird. Ist das so rechtens? Die Kosten fallen ja trotzdem an.
Danke für eine Einschätzung dazu.

F

Florian Haase

06.11.2022 10:16 Uhr

Hallo,

ist es möglich über das Jahr die Rechnungen für die KiTa zu sammeln, so das man alle Rechnungen in Bonuszahlungen aufnehmen kann?

Beispiel: Kosten KiTa für AN pro Jahr 1200 Euro, Bonus am Jahresende 2000 Euro

Kann der AG 1200 Euro steuerfrei ausbezahlen und der AN muss 800 Euro versteuern?

A

Alexander Schmidt

27.10.2020 09:53 Uhr

Guten Tag,
könnte auch Kosten für Schulhort (schulpflichtiger Kind 6 J. ) durch Arbeitgeber als Kinderbetreuung übernommen werden?

vielen Dank für Ihre Anwort