Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung: in voller Höhe steuerfrei
Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten (2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR) in der Steuererklärung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Damit können z. B. auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.
Achtung: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.
Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z. B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Vergleichbare Einrichtungen sind Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.
Keine steuerfreie Erstattung von Betreuungskosten im eigenen Haushalt
Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie ebenfalls nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Wann sind Barzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten steuerfrei?
Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zudem nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR).
Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
Arbeitgeberzuschuss nur für Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder steuerfrei
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden kann, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Damit können in den Ländern mit "späten Sommerferien" auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.
Kinderbetreuungskosten auch in der Sozialversicherung beitragsfrei
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass Kinderbetreuungskosten lohnsteuerfrei sind, sind diese auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen kürzen abzugsfähige Ausgaben in der Steuererklärung
Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung setzt Aufwendungen voraus, durch die der oder die Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BStBl 2021 II S. 772).
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Josephine Beckert
07.11.2024 20:04 Uhr
Der kindsvater zahlt nur den rechtlich festgelegten kindsunterhalt. Im 2. Jahr in Folge lässt er sich von der Kita die Bescheinigung über Betreuungszeiten ausfüllen, diese schlüsseln alles auf und vermerken, dass die Beiträge allerdings nicht von ihm angewiesen werden.
Mein Verdacht ist, diesen Vermerk schwärzt er und reicht es dann ein...
Oder kann er trotzdem die Bezuschussung erhalten, trotz nur Zahlung des kindsunterhaltes?
Anastasia
23.10.2024 10:34 Uhr
Guten Tag,
ein Arbeitnehmer aus NRW hat leider keine Möglichkeit einen jährlichen KiTa-Kostennachweis im Original vorzulegen. Der Grund liegt darin, dass die Kitas keine Bescheinigungen ausstellen bzw. neue Bescheinigungen werden erst bei Kostenveränderungen ausgestellt, ansonsten gilt der "alte" Kostennachweis. Darüber hinaus Fragen wie uns, ob in diesem Einzelfall der (alte) Bescheid in Verbindung mit Kontoauszügen Gültigkeit hätte? P.s der Arbeitgebersitz ist in BaWü.
Selina Hornecker
31.10.2024 19:43 Uhr
Guten Tag Anastasia,
in diesem Fall empfehlen wir Ihnen bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt nachzufragen.
Ihre Haufe Redaktion
Lucie
12.02.2023 21:44 Uhr
Hallo,
mein AG zahlt einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, den ich ausrücklich auch für Verpflegungsaufwendungen nutzen darf. Diese Kosten sind steuerlich ja nicht absetzbar. Darf ich nun zur Feststellung der abzüglich des Zuschusses gezahlten Kosten, die ich noch absetzen darf, zu meinen Gunsten erstmal den Zuschuss komplett für die Verpflegungskosten anrechnen und nur den darüberhinausgehenden Anteil von den geleisteten KiTa-Gebühren abziehen? Oder muss ich den Zuschuss im gleichen Verhältnis für Betreuung und Verpflegung anrechnen, wie auch das tatsächliche Verhältnis der Kosten für Betreuung und Pflege ausfällt?
Vielen Dank im Voraus.
Selina Hornecker
14.02.2023 08:41 Uhr
Hallo Lucie,
nach § 3 Nr. 33 EStG sind alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung – einschließlich Unterkunft und Verpflegung – und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers in (Betriebs)Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen lohnsteuerfrei. Diese Leistungen mindern Ihre als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
Sollten Sie Fragen haben, die weiter in die Tiefe gehen empfehle ich Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Annalena
12.12.2022 13:32 Uhr
Hallo,
mein Arbeitgeber zahlt einen Kinderbetreuungszuschuss.
Nun ist mir auf meiner Entgeltabrechnung aufgefallen, dass dieser bei unbezahlten Abwesenheiten (z.B. Kind krank oder Krank ohne Lohnfortzahlung) gekürzt wird. Ist das so rechtens? Die Kosten fallen ja trotzdem an.
Danke für eine Einschätzung dazu.
Selina Hornecker
02.01.2023 16:46 Uhr
Hallo Annalena,
grundsätzlich sind jegliche Zuschüsse des Arbeitgebers zu Betreuungskosten freiwillig. Insofern ist es durchaus möglich diese zu kürzen. Fragen Sie gerne bei Ihrer Entgeltabrechnung nach der Grundlage, die arbeitsvertraglich festgehalten sein sollte.
Ihre Haufe Online Redaktion
Florian Haase
06.11.2022 10:16 Uhr
Hallo,
ist es möglich über das Jahr die Rechnungen für die KiTa zu sammeln, so das man alle Rechnungen in Bonuszahlungen aufnehmen kann?
Beispiel: Kosten KiTa für AN pro Jahr 1200 Euro, Bonus am Jahresende 2000 Euro
Kann der AG 1200 Euro steuerfrei ausbezahlen und der AN muss 800 Euro versteuern?
Selina Hornecker
08.11.2022 17:14 Uhr
Hallo Herr Haase,
Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Insofern ist die steuerfreie Unterstützung nur bis zur Höhe der Kosten möglich.
Unabhängig davon können Sie als Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit der Inflationsausgleichsprämie unterstützen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Alexander Schmidt
27.10.2020 09:53 Uhr
Guten Tag,
könnte auch Kosten für Schulhort (schulpflichtiger Kind 6 J. ) durch Arbeitgeber als Kinderbetreuung übernommen werden?
vielen Dank für Ihre Anwort
Carmen Oswald
27.10.2020 14:24 Uhr
Hallo Herr Schmidt,
steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal