
Sie möchten Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Arbeitgeberzuschuss zur den Kosten für Tagesmutter, Kita oder Kindergarten zahlen? Hier lesen Sie, wann Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber steuerfrei bleiben.
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung: in voller Höhe steuerfrei
Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten (2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR) in der Steuererklärung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Damit können z. B. auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.
Achtung: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.
Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z. B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Vergleichbare Einrichtungen sind Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.
Keine steuerfreie Erstattung von Betreuungskosten im eigenen Haushalt
Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie ebenfalls nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Wann sind Barzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten steuerfrei?
Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zudem nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR).
Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
Arbeitgeberzuschuss nur für Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder steuerfrei
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden kann, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Damit können in den Ländern mit "späten Sommerferien" auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.
Kinderbetreuungskosten auch in der Sozialversicherung beitragsfrei
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass Kinderbetreuungskosten lohnsteuerfrei sind, sind diese auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen kürzen abzugsfähige Ausgaben in der Steuererklärung
Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung setzt Aufwendungen voraus, durch die der oder die Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BStBl 2021 II S. 772).
Das könnte Sie auch interessieren:
Vier Schritte zur betrieblichen Kinderbetreuung
mein AG zahlt einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, den ich ausrücklich auch für Verpflegungsaufwendungen nutzen darf. Diese Kosten sind steuerlich ja nicht absetzbar. Darf ich nun zur Feststellung der abzüglich des Zuschusses gezahlten Kosten, die ich noch absetzen darf, zu meinen Gunsten erstmal den Zuschuss komplett für die Verpflegungskosten anrechnen und nur den darüberhinausgehenden Anteil von den geleisteten KiTa-Gebühren abziehen? Oder muss ich den Zuschuss im gleichen Verhältnis für Betreuung und Verpflegung anrechnen, wie auch das tatsächliche Verhältnis der Kosten für Betreuung und Pflege ausfällt?
Vielen Dank im Voraus.
nach § 3 Nr. 33 EStG sind alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung – einschließlich Unterkunft und Verpflegung – und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers in (Betriebs)Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen lohnsteuerfrei. Diese Leistungen mindern Ihre als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
Sollten Sie Fragen haben, die weiter in die Tiefe gehen empfehle ich Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.
Ihre Haufe Online Redaktion
mein Arbeitgeber zahlt einen Kinderbetreuungszuschuss.
Nun ist mir auf meiner Entgeltabrechnung aufgefallen, dass dieser bei unbezahlten Abwesenheiten (z.B. Kind krank oder Krank ohne Lohnfortzahlung) gekürzt wird. Ist das so rechtens? Die Kosten fallen ja trotzdem an.
Danke für eine Einschätzung dazu.
grundsätzlich sind jegliche Zuschüsse des Arbeitgebers zu Betreuungskosten freiwillig. Insofern ist es durchaus möglich diese zu kürzen. Fragen Sie gerne bei Ihrer Entgeltabrechnung nach der Grundlage, die arbeitsvertraglich festgehalten sein sollte.
Ihre Haufe Online Redaktion
ist es möglich über das Jahr die Rechnungen für die KiTa zu sammeln, so das man alle Rechnungen in Bonuszahlungen aufnehmen kann?
Beispiel: Kosten KiTa für AN pro Jahr 1200 Euro, Bonus am Jahresende 2000 Euro
Kann der AG 1200 Euro steuerfrei ausbezahlen und der AN muss 800 Euro versteuern?
Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Insofern ist die steuerfreie Unterstützung nur bis zur Höhe der Kosten möglich.
Unabhängig davon können Sie als Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit der Inflationsausgleichsprämie unterstützen.
Ihre Haufe Online Redaktion
könnte auch Kosten für Schulhort (schulpflichtiger Kind 6 J. ) durch Arbeitgeber als Kinderbetreuung übernommen werden?
vielen Dank für Ihre Anwort
steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal