Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Beschäftigte aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen (R 9.11 Abs. 1 LStR 2023). Die notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören insbesondere auch die Unterkunftskosten.
Doppelte Haushaltsführung im Inland
Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind im Inland bis maximal 1.000 Euro monatlich ansetzbar. Streitig ist aber immer wieder, welche Kosten in diese Grenze einzubeziehen sind, oder ob sie gesondert und unbegrenzt abgezogen werden können, wenn sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallen sind.
Verwaltungsauffassung zur 1.000-Euro-Grenze
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben vom 25. November 2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006; BStBl I S. 1228, Rz. 108) umfasst der Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich für die Zweitwohnung sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmenden selbst getragen werden, sowie die Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze.
Zweitwohnungssteuer: BFH bestätigt Einbeziehung
Der Bundesfinanzhof als oberstes Steuergericht hat bestätigt, dass auch eine Zweitwohnungssteuer Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt und daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung unterfällt (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2023 - VI R 30/21).
Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich nach Auffassung des BFH nicht um (sonstige) notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, sondern um originäre Unterkunftskosten. Denn die Zweitwohnungsteuer stellt einen tatsächlichen (unvermeidbaren) Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Sie wird deshalb vom Höchstbetrag erfasst.
Stellplatzkosten werden von einzelnen Gerichten extra berücksichtigt
Das FG Saarland hatte der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 25. November 2020, siehe oben) hingegen bereits vor ihrem Erlass insoweit widersprochen, dass die Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, sondern zu den sonstigen abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020, 2 K 1251/17). Vom FG Mecklenburg-Vorpommern gibt es dazu ebenfalls ein rechtskräftiges Urteil. Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz sind auch dann abziehbar, wenn die 1.000-Euro-Grenze bereits mit der Wohnungsmiete überschritten ist (Urteil vom 21. September 2022, 3 K 48/22). Beide Entscheidungen sind allerdings nicht höchstrichterlich und werden deshalb von der Verwaltung nicht allgemein akzeptiert und angewendet.
Oberstes Steuergericht bestätigt: Stellplatz und Garage gesondert berücksichtigungsfähig
Inzwischen gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 20. November 2025 - VI R 4/23), die die vorstehenden Urteile bestätigt: Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nur mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können.
Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro. Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.
Der BFH hat die gesonderte steuerliche Berücksichtigung der 170 Euro zugelassen; die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar (alternativ wäre ein steuerfreier Arbeitgeberersatz denkbar). Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern, angemietet wird.
Achtung: Der BFH ist mit vorstehendem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25. November 2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen. Eine Änderung bzw. eine Veröffentlichung des Urteils bleibt abzuwarten. Erst dann ist die Rechtsprechung allgemein anwendbar. Entsprechende Fälle sind bis dahin offen zu halten.
Weitere, neben dem Höchstbetrag ansatzfähige Aufwendungen
Nicht umfasst vom Höchstbetrag werden auch nach Verwaltungsauffassung Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Sie können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt (BMF, Schreiben vom 25. November 2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006; BStBl I S. 1228, Rz. 108).
Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, überschreitet die Miete den Höchstbetrag und enthält der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtung und Ausstattung, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen (BFH, Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17).
Tipp: Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.
Berücksichtigung von Unterkunftskosten im Ausland
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland waren die Aufwendungen nach bisheriger Verwaltungsauffassung nur dann in tatsächlicher Höhe anzusetzen, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten (BMF, Schreiben vom 25. November 2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112).
Diese Auffassung hatte der BFH jedoch mehrfach verworfen. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland sei im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind.
Der Kläger im ersten Urteilsfall arbeitete als Botschafter in zwei Ländern und hatte Wohnungen mit Flächen von rund 250 qm und 185 qm zugewiesen bekommen. Nach dem Urteil des BFH sind in einem solchen Fall die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe steuerlich berücksichtigungsfähig (BFH, Urteil vom 9. August 2023, VI R 20/21).
In einem weiteren Fall eines Botschaftsnagehörigen hat der BFH seine Auffassung bestätigt (Urteil vom 17. Juni 2025, VI R 21/23).
Beide Urteile betreffend den öffentlichen Dienst sind inzwischen veröffentlicht (BStBl II 2025 S. 891 und S. 917) und für Lohn- und Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2025 uneingeschränkt anwendbar.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Gesetzesänderung ab 2026
Mit Wirkung ab 2026 hat der Gesetzgeber reagiert und die Rechtsprechung für die Zukunft überschrieben. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können ab 2026 bei einer Unterkunft im Ausland die tatsächlichen Aufwendungen nur noch bis max. 2.000 Euro im Monat abgezogen bzw. steuerfrei erstattet werden (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2025). Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen (Ausnahmen siehe Teil 1 dieses Beitrags; neuerdings gehören auch Stellplatzkosten dazu). Die Grenze von 2.000 Euro gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss.
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