
Nach aktuellen Urteilen können Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung neben dem Höchstbetrag für Unterkunftskosten zu berücksichtigen sein. Damit kommt auch ein steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitgeberersatz dieser Kosten in Betracht.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Beschäftigte aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen (R 9.11 Abs. 1 LStR 2023). Die notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können dann vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ vom Arbeitnehmenden in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören insbesondere auch die Unterkunftskosten. Sie sind im Inland bis maximal 1.000 Euro monatlich ansetzbar.
Streit um Garagenkosten
Streitig ist aber immer wieder, ob in diese Grenze auch Garagen- und Stellplatzkosten einzubeziehen sind oder ob diese gesondert und unbegrenzt abgezogen werden können, wenn sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallen sind.
Verwaltungsauffassung eindeutig: 1.000 Euro umfassen auch den Stellplatz
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 25. November 2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006; BStBl I S. 1228, Rz. 108) umfasst der Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich für die Zweitwohnung sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmenden selbst getragen werden, sowie auch die Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze.
Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als "sonstige" notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Gerichte sehen das anders: Stellplatzkosten werden extra berücksichtigt
Das FG Saarland hatte der Verwaltungsauffassung bereits vor ihrem Erlass widersprochen. Nach seiner Auffassung gehören die Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, sondern zu den sonstigen abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (FG Saarland, Gerichtsbescheid v. 20. Mai 2020, 2 K 1251/17).
Auch vom FG Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein rechtskräftiges Urteil. Aufwendungen für einen – separat von der Wohnung angemieteten – Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind folglich auch dann abziehbar, wenn die 1.000 Euro-Grenze bereits mit der Wohnungsmiete überschritten ist (Urteil vom 21. September 2022, 3 K 48/22).
Beide Entscheidungen sind aber nicht höchstrichterlich und werden deshalb von der Verwaltung nicht allgemein akzeptiert und angewendet. Jetzt gibt es aber die Aussicht auf eine endgültige Klärung.
Auch beim FG Niedersachsen war die Stellplatzfrage streitig. Das Urteil ist eindeutig: Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen, ausdrücklich entgegen obigem BMF-Schreiben vom 25. November 2020. Die Kosten sind nach Auffassung der Richter nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen oder den Firmen-Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können (Urteil vom 16. März 2023, 10 K 202/22).
Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die dortigen Richterinnen und Richter müssen nun also endgültig entscheiden (Az. des BFH: VI R 4/23). Mögliche Streitfälle sollten bis dahin spätestens im Rahmen der Steuererklärung offen gehalten werden.
Unstreitig neben dem Höchstbetrag ansatzfähige Aufwendungen
Nicht umfasst vom Höchstbetrag werden auch nach Verwaltungsauffassung Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Sie können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt (BMF, Schreiben v. 25. November 2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006; BStBl I S. 1228, Rz. 108).
Wird die Zweitwohnung oder --unterkunft möbliert angemietet, überschreitet die Miete den Höchstbetrag und enthält der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtung und Ausstattung, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen (BFH, Urteil v. 4. April 2019, VI R 18/17).
Tipp: Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.
Weitere steuerfrei erstattungsfähige Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
- Für die Verpflegung gelten die Pauschbeträge nach dem Einkommensteuergesetz (14 EUR oder 28 EUR pro Tag je nach Abwesenheitszeit, ab 2024 ist eine Erhöhung geplant) sowie die sog. Dreimonatsfrist. Nach Ablauf von drei Monaten am gleichen Beschäftigungsort ist eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr möglich.
- Als Fahrtkosten begünstigt sind zudem die Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen gilt die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für die ersten zwanzig Entfernungskilometer und in Höhe von inzwischen 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer. Die tatsächlichen Kosten können nur für die erste Fahrt zum Beginn bzw. die letzte Fahrt zum Ende der doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstattet werden.
- Daneben können Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden.
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