Koalitionsvertrag

Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich


Steuererleichterungen im HR-Bereich: Sofortprogramm

Die Bundesregierung hat bis zum Jahresende 2025 bereits zahlreiche Vorhaben zur Lohnsteuer und anderen steuerlichen Bereichen abgeschlossen. Viele Änderungen sind bereits bis zum Jahresbeginn 2026 in Kraft.

Im Rahmen der Koalition von CDU/CSU und SPD in der Bundesregierung sollen durch steuerliche Maßnahmen Familien entlastet, die soziale Sicherheit gestärkt und die Leistung "der hart arbeitenden Menschen" anerkannt werden.

Änderungen bei Elektro-Dienstwagen

Ein erstes Steuergesetz hatte die Bundesregierung bereits im Sommer 2025 durch Bundestag und Bundestag gebracht: den sogenannten Investitionsbooster, der vor allem Verbesserungen bei den Abschreibungen enthält (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 – BGBl I 2025 Nr. 161). Aus lohnsteuerlicher Sicht bedeutsam ist vor allem eine Änderung bei Elektro-Dienstwagen:

Bei der sog. Ein-Prozent-Regelung ist bei der privaten Nutzung reiner Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der sog. Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Das galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Mit dem verabschiedeten Gesetz ist der Höchstbetrag auf 100.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung ist aber nur für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. (Hier lesen Sie mehr dazu: Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen). 

Hinweis: Aus Arbeitgebersicht interessant ist auch die neue Möglichkeit, ab Jahresmitte 2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge mit 75 Prozent des Kaufpreises im Jahr der Anschaffung abzuschreiben.

Weitere Steuererleichterungen im Steueränderungsgesetz

In der zweiten Jahreshälfte hat die Bundesregierung das "Steueränderungsgesetzes 2025" ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die Verabschiedung und Verkündung ist noch vor dem Jahresende 2025 erfolgt.

Für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbereich ist vor allem eine Maßnahme von Bedeutung: Die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale) wird zum 1. Januar 2026 erhöht auf einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale führt bei den Beschäftigten zu höheren Werbungskosten in der Steuererklärung, die gegebenenfalls auch als Freibetrag berücksichtigt werden können. Aus Arbeitgebersicht ergibt sich eine Ausweitung von Pauschalierungsmöglichkeiten bei Fahrtkostenzuschüssen und Dienstwagenbesteuerung (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die neue Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, bleibt dauerhaft die Möglichkeit erhalten, statt Werbungskosten eine sogenannte Mobilitätsprämie zu wählen. 

Nähere Einzelheiten zum gesamten Themenkomplex lesen Sie in unserem Beitrag "Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung".

Weitere Änderungen aus dem Steueränderungsgesetz 2025

Im Gesetzesbeschluss (Bundesrats-Drucksache 745/25) sind noch eine Reihe weitere Änderungen enthalten, die nicht alle nur Erleichterungen mit sich bringen:


  • Übungsleiter und Ehrenamt

Mit dem Steueränderungsgesetz soll auch bürgerschaftliches Engagement gesteigert werden. Dazu werden ab 2026 die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die sogenannte Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht (von aktuell 3.000 bzw. 840 Euro). Die Übungsleiterpauschale gilt z.B. für Sporttrainerinnen oder Ausbilder. Die Ehrenamtspauschale ist für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten vorgesehen, zum Beispiel im Vorstand oder als Platzwart.


  • Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Für Lohnzahlungen ab 2026 wird ein Höchstbetrag im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft mit dem doppelten "Inlandsbetrag" gesetzlich festgeschrieben. Als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher zukünftig die dem Beschäftigten tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 2.000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen (dort 1.000 Euro monatlich) – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen.


  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten

Ab 2026 werden Beitragszahlungen an Gewerkschaften zusätzlich zu den bestehenden Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt. Dies betrifft den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (aktuell 1.230 Euro jährlich), den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen sowie den Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften. Voraussetzung ist, dass die Gewerkschaften als Berufsstände oder Berufsverbände gelten, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.

  

  • Pauschalbesteuerung von Betriebsveranstaltungen

Ähnlich wie bereits der 110-Euro-Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen wird auch die 25-prozentige Lohnsteuerpauschalierung ab 2026 auf Veranstaltungen beschränkt, bei denen die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Neue Steuerbefreiungen: Aktivrente und vielleicht noch mehr

Mit der steuerfreien Aktivrente sollen finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter gewährt werden. Die Verabschiedung des Gesetzes ist ebenfalls noch in 2025 erfolgt (Bundesrats-Drucksache 726/25). Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Die Steuerbefreiung wird ab dem 1. Januar 2026 monatlich unter weiteren Voraussetzungen gewährt. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Beschäftige (ohne Selbstständige und Beamte) ab dem Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters.

Nähere Einzelheiten zur Aktivrente finden Sie in unserem Beitrag Steuerfreie Aktivrente ab 2026.

Hinweis: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung sind noch weitere Steuerbefreiungen geplant, mit denen der Arbeitsmarkt gestärkt werden soll. Dazu gehören steuerfreie Überstundenzuschläge und Prämien zur Teilzeitaufstockung. Die Regelungen sollten ursprünglich gleichzeitig mit der Aktivrente umgesetzt werden, sind aber zunächst verschoben worden. Ob es noch zu einer Umsetzung kommt, bleibt abzuwarten.

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern

Ebenfalls beschlossen ist das "Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz" (Bundesrats- Drucksache 724/25). Vorgesehen ist aus steuerlicher Sicht u. a. eine Anhebung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung in § 100 EStG von derzeit 288 Euro auf maximal 360 Euro. Allerdings sollen die Verbesserungen erst ab 2027 gelten.

Nähere Einzelheiten lesen Sie in unserem Beitrag "Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung geplant".

Ausblick: weitere Maßnahmen im Koalitionsvertrag

Darüber hinaus plant die Bundesregierung weitere Änderungen, die in den kommenden Jahren noch umgesetzt werden könnten:

  • Die Koalitionspartner wollen die Lohn- und Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislatur senken, eine Konkretisierung der 2027 zu erwartenden Entlastungen ist jedoch bisher nicht erfolgt. Tarifmaßnahmen wirken sich beim Lohnsteuerabzug direkt aus.

Regelmäßig erfolgen jährliche Tarifanpassungen zum Ausgleich der Preissteigerung. So wird für 2026 der Grundfreibetrag  um 252 Euro erhöht (von 12.096 auf 12.348 Euro).

  • Geprüft wird eine sogenannte Arbeitstagepauschale, in der Werbungskosten für Beschäftigte zusammengefasst werden können.
  • Bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags soll auch eine adäquate Anhebung des Kindergelds erfolgen. Beim Lohnsteuerabzug wirken sich Kinderfreibeträge nur beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer aus.

Für 2026 steigt das Kindergeld bereits von 255 auf 259 Euro.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in der Steuerklasse II enthalten ist, soll angehoben oder weiterentwickelt werden.
  • Geplant ist zudem die Abschaffung von Berichts-, Dokumentations- und Statistikpflichten. Die Bürokratiekosten für Unternehmen sollen in den nächsten Jahren um 25 Prozent reduziert werden.

Hinweis: Der Solidaritätszuschlag bleibt in der Legislaturperiode und damit voraussichtlich bis mindestens 2029 unverändert bestehen (vgl. dazu auch unsere News zur Entscheidung des BVerfG). Neben der Erhebung bei Spitzenverdienern bleibt dieser also auch als Zuschlag zu pauschalen Lohnsteuern erhalten.


Jahreswechsel 2026: In unserem Überblick erfahren Sie, welche Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


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