Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich
Im Rahmen der Koalition von CDU/CSU und SPD in der Bundesregierung sollen durch steuerliche Maßnahmen Familien entlastet, die soziale Sicherheit gestärkt und die Leistung "der hart arbeitenden Menschen" anerkannt werden.
Änderungen bei Elektro-Dienstwagen
Ein erstes Steuergesetz hat die Bundesregierung bereits im Sommer 2025 durch Bundestag und Bundestag gebracht: den sogenannten Investitionsbooster, der vor allem Verbesserungen bei den Abschreibungen enthält (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 – BGBl I 2025 Nr. 161). Aus lohnsteuerlicher Sicht bedeutsam ist vor allem eine Änderung bei Elektro-Dienstwagen:
Bei der sog. Ein-Prozent-Regelung ist bei der privaten Nutzung reiner Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der sog. Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Das galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Mit dem verabschiedeten Gesetz ist der Höchstbetrag nun auf 100.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. (Hier lesen Sie mehr dazu: Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen).
Hinweis: Aus Arbeitgebersicht interessant ist auch die neue Möglichkeit, ab Jahresmitte 2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge mit 75 Prozent des Kaufpreises im Jahr der Anschaffung abzuschreiben.
Weitere Steuererleichterungen im Steueränderungsgesetz
Anfang September 2025 hat das Bundeskabinett den "Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025" beschlossen und damit ins Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat eingebracht. Mit einer Verabschiedung ist noch vor dem Jahresende 2025 zu rechnen. Für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbereich ist vor allem eine Maßnahme von Bedeutung: Die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale) soll zum 1. Januar 2026 erhöht werden auf einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale führt bei den Beschäftigten zu höheren Werbungskosten in der Steuererklärung, die gegebenenfalls auch als Freibetrag berücksichtigt werden können. Aus Arbeitgebersicht ergibt sich eine Ausweitung von Pauschalierungsmöglichkeiten bei Fahrtkostenzuschüssen und Dienstwagenbesteuerung (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die neue Entfernungspauschale soll auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung gelten. Für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, soll dauerhaft die Möglichkeit erhalten bleiben, statt Werbungskosten eine sogenannte Mobilitätsprämie zu wählen.
Mit dem Steueränderungsgesetz soll darüber hinaus bürgerschaftliches Engagement gesteigert werden. Dazu werden ab 2026 die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die sogenannte Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht (von aktuell 3.000 bzw. 840 Euro).
Nähere Einzelheiten zum gesamten Themenkomplex lesen Sie in unserem Beitrag "Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung".
Neue Steuerbefreiungen geplant
Über die vorstehenden Gesetzentwürfe hinaus plant die Bundesregierung die Einführung neuer Steuerbefreiungen zur Arbeitsmarktstärkung. Noch nicht veröffentlichte Gesetzentwürfe kursieren in der Pressberichterstattung:
- Arbeiten im Alter soll mit einer "Aktivrente" attraktiver werden. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei bekommen. Mehr zum Entwurf des Aktivrentengesetzes lesen Sie hier.
- Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden.
- Zudem soll ein neuer steuerlicher Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geschaffen werden: Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.
Stärkung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern
Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist das "Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz". Einen Entwurf dazu hatte schon die Vorgängerregierung eingebracht. Vorgesehen ist aus steuerlicher Sicht u. a. eine Anhebung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung in § 100 EStG von derzeit 288 Euro auf maximal 360 Euro. Allerdings sollen die Verbesserungen erst ab 2027 gelten.
Nähere Einzelheiten lesen Sie in unserem Beitrag "Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung geplant".
Ausblick: weitere Maßnahmen im Koalitionsvertrag
Darüber hinaus plant die Bundesregierung weitere Änderungen, die aber wohl nicht in mehr im Jahr 2025 umgesetzt werden:
- Die Koalitionspartner wollen die Lohn- und Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislatur senken, eine Konkretisierung der 2027 zu erwartenden Entlastungen ist jedoch bisher nicht erfolgt. Tarifmaßnahmen wirken sich beim Lohnsteuerabzug direkt aus. Regelmäßig erfolgen jährliche Tarifanpassungen zum Ausgleich der Preissteigerung. So wird für 2026 der Grundfreibetrag nach einer bereits beschlossenen Änderung um 252 Euro erhöht (von 12.096 auf 12.348 Euro).
- Geprüft wird eine sogenannte Arbeitstagepauschale, in der Werbungskosten für Beschäftigte zusammengefasst werden können.
- Bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags soll auch eine adäquate Anhebung des Kindergelds erfolgen. Beim Lohnsteuerabzug wirken sich Kinderfreibeträge nur beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer aus. Für 2026 steigt das Kindergeld nach einer bereits von der Vorgängerregierung beschlossenen Änderung von 255 auf 259 Euro.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in der Steuerklasse II enthalten ist, soll angehoben oder weiterentwickelt werden.
- Geplant ist zudem die Abschaffung von Berichts-, Dokumentations- und Statistikpflichten. Die Bürokratiekosten für Unternehmen sollen in den nächsten Jahren um 25 Prozent reduziert werden.
Hinweis: Der Solidaritätszuschlag bleibt in der Legislaturperiode und damit voraussichtlich bis mindestens 2029 unverändert bestehen (vgl. dazu auch unsere News zur aktuellen Entscheidung des BVerfG). Neben der Erhebung bei Spitzenverdienern bleibt dieser also auch als Zuschlag zu pauschalen Lohnsteuern erhalten.
Das könnte Sie auch interessieren:
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung geplant
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
6.855
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
6.6861
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.54342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
5.055
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.931
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.169
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
4.024
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.365
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.919
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen
2.34014
-
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll erneut verlängert werden
03.12.2025
-
Geschenke und Aufmerksamkeiten: Grenze für Streuwerbeartikel
03.12.2025
-
Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
03.12.2025
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
03.12.2025
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
03.12.2025
-
Aktivrente, ELStAM und Geringfügigkeit: 2026 wird für HR sportlich
03.12.2025
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
27.11.2025
-
Änderung beim Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung
27.11.2025
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
26.11.20252
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
24.11.202542