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Arbeitslohnbesteuerung nach DBA

Die 183-Tage-Regelung


Doppelbesteuerungsabkommen: Die 183-Tage-Regelung

Die 183-Tage-Regelung ist wichtig, um festzustellen, ob das Gehalt im Heimatstaat oder im Tätigkeitsstaat versteuert werden muss. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann der relevante Zeitraum variieren.  

Grundsätzlich besagt die 183-Tage-Regel, dass der Arbeitslohn eines Beschäftigten im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist, wenn er sich dort innerhalb eines bestimmten Zeitraums länger als 183 Tage aufhält. Eine Besteuerung erfolgt zudem ohne weitere Prüfung im Tätigkeitsstaat, wenn der Arbeitgeber dort ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat (vgl. hierzu Kapitel 1 "Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA").

183-Tage-Regel: Zeitraum und Berechnungsgrundlage

In den verbleibenden Fällen ist die Prüfung der 183 Tage vorzunehmen. Der Zeitraum kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterschiedlich definiert sein. Häufig bezieht er sich auf das Kalenderjahr, auf ein abweichendes Steuerjahr (z. B. 6. April bis 5. April des Folgejahres in Großbritannien) oder auf einen rollierenden Zwölfmonatszeitraum wie in Luxemburg und Norwegen.

Auch die Berechnungsgrundlage ist unterschiedlich, sie bezieht sich häufig auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Nach einigen DBA ist jedoch die Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat maßgebend.

183-Tage-Regelung: Berechnung der Aufenthaltstage 

Wenn ein DBA den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat (wie in Frankreich, Italien, Österreich) in den Vordergrund stellt, ist die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat entscheidend und nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit. Es wird darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an mehr als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat anwesend war. Ankunfts- und Abreisetage sowie Urlaubs- und Krankheitstage werden mitgezählt, wenn sie unmittelbar vor, während oder nach der beruflichen Tätigkeit liegen.

Beispiel: Ein Beschäftigter, der von Montag bis Freitag in den Niederlanden arbeitet, fährt an jedem Samstagmorgen von den Niederlanden nach Deutschland und an jedem Sonntagabend zurück in die Niederlande. Auch die Samstage und Sonntage sind als volle Aufenthaltstage in den Niederlanden i. S. der 183-Tage-Klausel zu berücksichtigen, weil sich der Beschäftigte an diesen Tagen zumindest zeitweise dort aufgehalten hat.

183-Tage-Regelung: Berechnung der Ausübungstage

Wenn in einem DBA zur Bestimmung der Aufenthaltstage auf die Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat abgestellt wird (wie in Dänemark), zählt jeder Tag, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Arbeitsausübung im anderen Vertragsstaat aufhält, selbst wenn es nur für kurze Zeit ist. Arbeitsfreie Tage werden dabei nicht berücksichtigt.

Abwandlung Beispiel: Überträgt man das vorstehende Beispiel auf Dänemark können die Samstage und Sonntage mangels Ausübung der Tätigkeit in Dänemark nicht als Tage i. S. der 183-Tage-Klausel berücksichtigt werden.

Bezugszeitraum für die 183-Tage-Regelung

Die 183-Tage-Frist kann sich auf verschiedene Zeiträume beziehen:

  • das Kalenderjahr (zum Beispiel Belgien, Dänemark, Schweden, Österreich),
  • ein abweichendes Steuerjahr (zum Beispiel Großbritannien, 6. April eines Jahres bis 5. April des Folgejahres),
  • einen Zeitraum von zwölf Monaten (zum Beispiel Niederland, Luxemburg, Norwegen).

Beispiel: Ein Beschäftigter ist vom 1. Oktober 2025 bis 31. Mai 2026 für seinen deutschen Arbeitgeber in Schweden tätig. In dieser Zeit hält er/sie sich an jedem Tag in Schweden auf.

Die Aufenthaltstage sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu ermitteln. Der Beschäftigte hält sich weder im Kalenderjahr 2025 (92 Tage) noch im Kalenderjahr 2026 (151 Tage) länger als 183 Tage in Schweden auf.


Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. Dezember 2023 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.

Tipp: Nähere Einzelheiten und weitere Beispiele zur 183-Tage-Regelung finden sich in Rn 106 ff. des Erlasses. Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 - IV B 2 - S 1300/00510/012/002 wurde der Erlass an einigen Stellen geändert, die vorstehenden Rn. sind jedoch nicht betroffen.


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