Doppelbesteuerungsabkommen: Lohnsteuerabzug

Das Bundesfinanzministerium hat den Erlass zur Arbeitnehmerentsendung, das sogenannte 183-Tage-Schreiben, überarbeitet. Es gab keine grundlegenden Änderungen - aber viele Neuerungen im Detail.

Werden Arbeitnehmer im Ausland tätig oder arbeiten ausländische Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland, muss geprüft werden, ob der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist bzw. ob eine Steuerfreistellung nach einem Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) infrage kommt. Der Erlass des BMF dazu ist das 183-Tage-Schreiben. Die Neufassung wurde an die aktuellen Entwicklungen in der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und der Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Neuerungen gibt es zum Beispiel beim Begriff des "wirtschaftlichen Arbeitgebers" und bei Abfindungszahlungen.

Die Regelungen des neuen Erlasses vom 3. Mai 2018 zur steu­er­li­chen Be­hand­lung des Ar­beits­lohns nach den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men sind auf Antrag in allen offenen Fällen anzuwenden. Das "alte DBA-Schreiben" vom 12. November 2014, wird aufgehoben und durch den neuen Erlass ersetzt.

Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA oder anderen Regelungen

Wenn inländische Arbeitnehmer im Ausland tätig werden oder umgekehrt ausländische Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland tätig werden, ist regelmäßig zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist, ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einer anderen Regelung erfolgt.

Arbeitnehmerentsendung: Wem das Besteuerungsrecht zusteht

Wird eine unselbständige Arbeit als Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ausgeübt, steht nach den DBA grundsätzlich diesem Staat das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu - sogenanntes Arbeitsortprinzip. Abweichend davon steht dem Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin das ausschließliche Besteuerungsrecht für eine nicht in diesem Staat ausgeübte unselbständige Arbeit zu, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig(!) erfüllt sind:

  • Er oder sie sich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen DBA näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat und
  • der Arbeitgeber, der die Vergütungen zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde.

Mischfälle: Arbeitslohnaufteilung bei Besteuerung in zwei Staaten

Für den Lohnsteuerabzug bleibt zur Aufteilung des Arbeitslohns nach den tatsächlichen Arbeitstagen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2017 zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen parallel bestehen und von erheblicher Bedeutung.

Weiterlesen: Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns nach DBA oder Auslandstätigkeitserlass.