Doppelbesteuerung: Arbeitslohnaufteilung

Wird der Arbeitslohn für eine Tätigkeit in einem Vertragsstaat nach DBA freigestellt, so sind die besteuerbaren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ggf. in einen auf den Aufenthalt im Inland entfallenden steuerpflichtigen und einen auf den Aufenthalt im Vertragsstaat entfallenden steuerfreien Teil zu trennen.

Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Arbeitslohns bleibt auch im neuen Erlass die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage (das war eine der größten Neuerungen im 2014er Erlass).

Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Aufteilung muss bereits der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14. März 2017 zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren vornehmen. Hier gelten jedoch Vereinfachungen.

Beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum während des Kalenderjahres werden im Hinblick darauf, dass die endgültigen Werte für das Jahr zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmt werden können, folgende Alternativen zugelassen: 

  1. Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres anhand einer Prognose
  2. Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum
  3. Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
  4. Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum

Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns

Innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen. Zwischen den Alternativen 1. bis 4. darf nicht gewechselt werden. Ändert sich die Prognose für die Anzahl der tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstage in einem folgenden Lohnzahlungszeitraum, ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Lohnzahlungs­zeitraum anzuwenden. Die bisher vorgenommenen Lohnabrechnungen können unverändert bleiben. 

Abschließende Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs

Der Arbeitgeber muss den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten Lohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses überprüfen und bei Abweichungen korrigieren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres zu ermitteln, die bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen anzusetzen sind. Ein Wahlrecht wie zuvor dargestellt, besteht bei der (abschließenden) Überprüfung nicht. 

Aufteilungsregelung spätetens ab 2019 anzuwenden

Die vorstehenden Regelungen sind spätestens ab 2019 anzuwenden. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns - wie bisher bzw. früher - nach den vereinbarten Arbeitstagen erfolgt.

Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Mai 2018 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA.