Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
Der "Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025" ist im Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat. Mit einer Verabschiedung ist noch vor dem Jahresende 2025 zu rechnen. Mit dem Gesetz sollen mehrere Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung bzw. aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen "Sofortprogramm für Deutschland" umgesetzt werden.
Enthalten ist unter anderem die Anhebung der Entfernungspauschale. Sie wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bisher gilt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Darunter gibt es nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
Neue Entfernungspauschale: Auswirkungen in der Steuererklärung
Die Entlastung wirkt sich vor allem bei der Steuererklärung von Arbeitnehmenden aus. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, ergeben sich bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünftagewoche 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 und mehr Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit 352 Euro zusätzlichen Werbungskosten jährlich begünstigt. Die Steuerentlastung erreicht in diesen Fällen regelmäßig den dreistelligen Bereich.
Die neue Entfernungspauschale gilt weiterhin für jeden vollen Entfernungskilometer (also nur einfach für Hin- und Rückweg) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie greift unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen und Verkehrsmittel – gilt also auch für Fußgänger, Radfahrer sowie bei Nutzung des Deutschlandtickets. Die Pauschale kann für die Wege zur selben ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Durch sie sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen unveränderten Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. "Entfernungspauschalen-Erlass" der Finanzverwaltung ( BMF, Schreiben vom 18. November 2021 - IV C 5 - S 2351/20/10001 :002), der – mit Ausnahme der überholten Pauschalen-Beträge – weiterhin Gültigkeit hat.
Arbeitgebererstattungen für Fahrten zur Arbeit
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bildet ein steuerfreies Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG). Allerdings ist in vielen Fällen eine sozialversicherungsfreie Pauschalbesteuerung möglich, bei der die Entfernungspauschale wieder ins Spiel kommt.
Hinweis: Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, sind die tatsächlichen Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit abzugsfähig. Sie können bei Nutzung eines Kfz mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (und damit für Hin- und Rückfahrt in Höhe von 0,60 Euro) als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Diese Beträge bleiben 2026 unverändert.
Neue Entfernungspauschale: Fahrtkostenzuschuss ab 2026
Der Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Barzuschüsse) kann mit 15 Prozent pauschal erhoben werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Die Pauschalversteuerung ist aber nur bis zu dem Betrag zulässig, den der oder die Beschäftigte als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden, also in Höhe der Entfernungspauschale. Maßgebend ist auch hier die kürzeste Straßenverbindung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber von 15 Tagen monatlich bzw. 180 Tagen im Jahr ausgehen.
Beispiel 1: Fahrtkostenzuschuss
Eine Beschäftigte (Vollzeit) wohnt 36 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und sucht diese arbeitstäglich mit ihrem Pkw auf. 2026 kann ein pauschalbesteuerter Fahrtkostenzuschuss in folgender Höhe gewährt werden:
Beispiel 1: Fahrtkostenzuschuss | |
180 Arbeitstage × 36 Kilometer × 0,38 Euro | = 2.462,40 Euro |
Tipp: Die zur Vereinfachung angenommenen 180 Tage pro Jahr bzw. 15 Tage pro Monat gehen von einer Fünftagewoche mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aus. Die Anzahl der Fahrten vermindert sich verhältnismäßig, wenn Beschäftigte typischerweise an weniger als fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche dort beruflich tätig werden (z. B. wegen Teilzeit oder Homeoffice).
Fahrten mit dem Dienstwagen
Die Gestellung eines Dienstwagens für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich grundsätzlich monatlich mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten. Der für den Vorteil aus der Gestellung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzende Arbeitslohn kann ebenfalls mit 15 Prozent pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Allerdings ist die Pauschalierung auch hier nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale möglich.
Beispiel 2: Dienstwagen
Ein Mitarbeiter (Vollzeit, kein Homeoffice) nutzt 2026 für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Firmenwagen (kein E-Auto), Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 40.000 Euro. Die einfache Entfernung beträgt 25 km.
Beispiel 2: Dienstwagen | |
Monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil 25 km x 0,03 % x 40.000 Euro | = 300,00 Euro |
Entfernungspauschale
| = 142,50 Euro |
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil in Höhe von 142,50 Euro mit 15 Prozent pauschal besteuern. Der Rest in Höhe von 157,50 Euro ist regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Tipp: Der pauschal besteuerte Arbeitslohn ist in beiden Fällen (Fahrtkostenersatz und Dienstwagen) in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 18 einzutragen und wird auf die Abzugsmöglichkeiten des Mitarbeiters in der Steuererklärung angerechnet. Wenn also der Arbeitgeber pauschaliert, kann insoweit die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht nochmals abgezogen werden.
Doppelte Haushaltsführung
Die Erhöhung der Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung entsprechend (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin außerhalb des Orts, an dem er oder sie einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Steuerlich abzugsfähig sind neben den Unterkunftskosten u.a. die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe der Entfernungspauschale. Alternativ zum Werbungskostenabzug in der Steuererklärung kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen steuerfrei vergüten.
Eine Begrenzung oder einen Höchstbetrag gibt es für Familienheimfahrten nicht. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Die Erstattung ist allerdings grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen (Nr. 21). Der oder die Beschäftigte kann für die Fahrten keine Kosten mehr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Beispiel 3: Doppelte Haushaltsführung
Eine Beschäftige wohnt in Düsseldorf und führt einen doppelten Haushalt in München. 2026 fährt sie an 44 Wochenenden die Strecke von 630 km nach Düsseldorf und am Sonntagabend wieder zurück nach München. Folgende Aufwendungen können steuerfrei ersetzt werden:
Beispiel 3: Doppelte Haushaltsführung | |
44 Fahrten x 630 Kilometer x 0,38 Euro | = 10.553,60 Euro |
Leistet der Arbeitgeber keinen oder nur anteiligen Ersatz, können die (restlichen) Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Hinweis: Mobilitätsprämie
Nach dem obigen Gesetzentwurf erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die sogenannte Mobilitätsprämie (§ 101 EStG). Damit bleibt für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, die Möglichkeit erhalten, alternativ zu den Entfernungspauschalen als Werbungskosten die Mobilitätsprämie zu wählen, allerdings weiterhin erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Sie beträgt 14 Prozent der Pauschalen; das entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Bisher war die Regelung befristet. Die Prämie ist keine steuerpflichtige Einnahme und die Festsetzung erfolgt auf Antrag.
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