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Krankes Kind: Freistellung und Entgeltfortzahlung

Wird ein Kind krank, kann oft ein Elternteil nicht zur Arbeit gehen. Arbeitgeber sind dann grundsätzlich zur Freistellung des Arbeitnehmers verpflichtet. Gleich zwei gesetzliche Anspruchsgrundlagen gewähren ein Recht auf Entgeltfortzahlung.

Kann ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, weil sein Kind erkrankt ist, müssen Arbeitgeber vorrangig die Anwendung von § 616 BGB prüfen. In diesem steht, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen - etwa weil sie zur Pflege eines Kindes zu Hause bleiben müssen.

Kind krank: Wann Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht

Zu der Frage, was unter der juristischen Verklausulierung einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" zu verstehen ist, gibt es keine eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers. Im Allgemeinen leitet man aus einer Parallele zu § 45 SGB V einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen ab, die Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben dürfen, ohne ihren Entgeltanspruch zu verlieren.

Kind krank: Wann kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht

In vielen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB jedoch explizit ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit. Der Anspruch ist jedoch auch regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen und kann dort verbindlich festgeschrieben werden.

Unterscheidung Arbeitnehmer und Auszubildende

§ 616 BGB gilt dagegen nicht für Auszubildende. Für sie ergibt sich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung aus den §§ 3, 19 BBiG. Auszubildende haben damit einen bis zu sechs Wochen dauernden Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus einem sonstigen, nicht in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Paragrafen bilden also das Pendant zu § 616 BGB für Arbeitnehmer.

Sonderregeln zur Freistellung und Lohnfortzahlung

Vielfach finden sich in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen aber Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung, auch im Fall erkrankter Familienangehöriger. Es können insbesondere bestimmte Höchstgrenzen an Tagen geregelt sein, für die der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen muss. Diese Regelungen gehen dann der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB vor. Andererseits kann der Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB auch im Arbeitsvertrag ganz ausgeschlossen werden. Es muss also stets die Rechtslage im Einzelfall geprüft werden.

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Ist eine Anwendung des § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen, springt bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Krankenkasse ein. Ist das kranke Kind bei den Eltern mitversichert, haben diese Anspruch auf Kinderkrankengeld unter Freistellung von der Arbeitspflicht. Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder von Krankengeld müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
  • Eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.
  • Das erkrankte Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Kind krank: Freistellungsdauer während der Coronapandemie erhöht

Die Dauer der bezahlten Freistellung hängt davon ab, ob sich die Eltern das Sorgerecht teilen oder alleinerziehend sind. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, welches am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, besteht aufgrund der andauernden Coronapandemie auch im Jahr 2022 ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankengeld

Für jedes Kind besteht demnach ein Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage. 

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes (z. B. Kita- oder Schulschließung) besteht bis zum 19. März 2022.

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Kinderkrankengeld: Höhe

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Eltern 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Bezug von Einmalzahlungen in den der Freistellung von Arbeitsleistung vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dieser Anspruch kann auch nicht wie der nach § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen werden. Bestehen im Einzelfall tarifliche Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn erhalten oder das Alter der Kinder höher angesetzt ist als zwölf Jahre (wie in verschiedenen Metall-Tarifverträgen), sollte die Krankenkasse in jedem Fall darauf hingewiesen werden.

Krankes Kind: Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch im Fall der Betreuung erkrankter Kinder unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, damit entsprechend umgeplant werden kann. Auf Verlangen muss dem Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigten den Arbeitgeber - ebenso wie im Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers - zur Abmahnung. Bei wiederholt erfolgloser Abmahnung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Übertragung von freien Tagen des anderen Elternteils

Hat ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits ausgeschöpft, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen - vorausgesetzt beide Arbeitgeber sind damit einverstanden. Denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht.

Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung in der Coronakrise

Werden Schulen und Kindergärten wegen der Coronapandemie geschlossen oder Kinder unter Quarantäne gestellt, bleibt Beschäftigten oftmals keine andere Möglichkeit, als ihre Kinder selbst zu Hause zu betreuen. Es stellt sich die Frage, was in solchen Fällen für die Entgeltfortzahlung gilt. Die Antworten finden Sie in dieser News.


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