Altersvollrentner im kurzfristigen Minijob

Altersvollrentner können einen kurzfristigen Minijob ausüben, weil sie grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt sind. Die Rentenart, die Berufsmäßigkeit und das Erwerbsverhalten sind bei der versicherungsrechtlichen Bewertung wichtig und in ihrer Wirkung sorgfältig zu prüfen.

Altersrentner verfügen nicht nur über Berufs- und Lebenserfahrung, sondern sie haben in der Regel auch Zeit. Sie sind flexibel einsetzbar und eignen sich besonders für befristete Beschäftigungen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Ehemalige Arbeitgeber greifen gerne auf ihre Hilfe zurück, um Urlaubszeiten zu überbrücken oder sie zum Beispiel auf Messen zur Betreuung von Ständen einzusetzen. Wichtig ist nur, die Zeitgrenzen einzuhalten und einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst zu zahlen.

Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung beziehungsweise ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres

  • auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
  • vertraglich begrenzt ist und
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Auschlusskriterium Berufsmäßigkeit

Ein kurzfristiger Minijob ist bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 Euro ausgeschlossen, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen.

Dies ist durch den Arbeitgeber anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung zu beantworten – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation der Aushilfe. Berufsmäßigkeit kann beispielsweise im Status der Person begründet sein oder sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben.

Altersvollrentner sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt

Altersvollrentner zählen aufgrund ihres Status' nicht mehr zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen, weil sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Eine kurzfristige Beschäftigung kann aber gleichwohl aufgrund des Erwerbsverhaltens ausgeschlossen sein.

Dies ist der Fall, wenn der Rentner mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres in Beschäftigungen arbeitet, in denen er mehr als 450 Euro im Monat verdient. In dem Jahr des Rentenbeginns werden für diese Prüfung aber nur Zeiten nach dem Altersvollrentenbeginn berücksichtigt.

Beispiel: Beginn einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Juni 2016. Der Rentner arbeitet vom 1. Juli bis 30. September 2016 als Aushilfe (Fünf-Tage-Woche, 600 Euro) und gibt an, während des laufenden Kalenderjahres bereits wie folgt beschäftigt gewesen zu sein:

1. Januar bis 31. Mai 2016 (Fünf-Tage-Woche, 3.200 Euro).

Lösung: Die Beschäftigungszeit bis 31. Mai 2016 bleibt für die Prüfung der Berufsmäßigkeit unberücksichtigt, weil sie vor dem Rentenbeginn liegt. Die Aushilfsbeschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob, weil sie die Zeitdauer von drei Monaten nicht überschreitet und der Altersvollrentner auch nicht berufsmäßig beschäftigt ist.

Altersteilrenter sind berufsmäßig beschäftigt

Altersrentner, die eine Teilrente beziehen, gehören zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen. Sie sind, anders als Altersvollrentner, noch nicht vollständig aus dem Berufsleben ausgeschieden.

Insofern sind sie aufgrund ihres Status berufsmäßig beschäftigt, sofern sie ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat beziehen. Ein kurzfristiger Minijob ist daher nicht möglich.

Hinzuverdienstgrenze schränkt Altersvollrentner ein

Die Hinzuverdienstgrenze regelt, wie viel ein Rentner zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden. Sie beläuft sich für Personen, die eine Altersvollrente beziehen, vor Beginn der Regelaltersgrenze (frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres) auf 450 Euro pro Monat. Sobald der Minijobber die Regelaltersgrenze erreicht, ist der Hinzuverdienst unbegrenzt möglich.

Es gibt aber eine Ausnahme von dieser Regel: Rentner dürfen die Hinzuverdienstgrenze zwei Mal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten. Also darf der Hinzuverdienst in zwei Kalendermonaten 900 Euro betragen, ohne dass sich dies negativ auf die Rentenhöhe auswirkt.

Tipp: Im Ergebnis sollten Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einem kurzfristigen Minjob darauf achten, dass sie ihre Rentenhöhe nicht dadurch gefährden, dass sie in mehr als zwei Kalendermonaten mehr als 450 Euro verdienen.


Mehr zur Beschäftigung von Rentnern lesen Sie auch im Titelthema "Oldies, but Goldies" von Ausgabe 05/2015 des Personalmagazins. (Hier können Sie die Ausgabe als App downloaden.)