Das Weihnachtsgeld gehört steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Sonstige Bezüge sind alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben Einmalzahlungen fallen unter diesen weiter gefassten Begriff sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Sonstige Bezüge sind solche, die nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern für längere Zeitabschnitte. Zu den sonstigen Bezügen gehören zum Beispiel auch Urlaubsgeld, Abfindungen, Tantiemen oder Jubiläumszuwendungen.
Weihnachtsgeld: Zuflusszeitpunkt einmaliger Bezüge
Das Weihnachtsgeld wird oft auch als 13. oder 14. Monatsgehalt bezeichnet. Dies ändert jedoch nichts an der steuerlichen Behandlung. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld im Zeitpunkt des Zuflusses bei den Mitarbeitenden einbehalten, also dann, wann das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld zwar für das Jahr 2023 gewährt, aber (versehentlich oder bewusst) erst im Januar 2024 ausgezahlt wird.
Beispiel: Weihnachtsgeld wird erst im Januar ausgezahlt |
Der Monatslohn für Dezember 2023 wird zusammen mit dem Weihnachtsgeld am 2. Januar 2024 überwiesen. Ergebnis: Das Weihnachtsgeld ist in 2024 zugeflossen und muss in die Lohnabrechnung für Januar 2024 einbezogen werden. Der laufende Arbeitslohn gilt 2023 als zugeflossen und ist in der Lohnabrechnung für Dezember 2023 abzurechnen. |
Weihnachtsgeld: Berechnung der Lohnsteuer
Das Weihnachtsgeld wird bei der Lohnsteuerberechnung anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Um die Lohnsteuer richtig zu berechnen, muss der Arbeitgeber zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Jahreslohnsteuer ermitteln. Dann wird die Jahreslohnsteuer nochmals für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn – unter Einbeziehung des Weihnachtsgelds – ermittelt. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom Weihnachtsgeld einzubehalten ist.
Lohnsteuer auf Weihnachtsgeld berechnen
Wie ist Weihnachtsgeld zu versteuern?
Beispiel: Lohnsteuer aufs Weihnachtsgeld berechnen | |
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III, erhält im Kalenderjahr 2023 ein monatliches Gehalt von 4.000 Euro brutto. Als Weihnachtszuwendung bekommt er im Dezember 2023 zusätzlich ein volles Monatsgehalt gezahlt. | |
A) Besteuerung des Monatslohns Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn nach Monatstabelle |
279,66 Euro |
B) Differenzrechnung für die Jahreslohnsteuer Voraussichtlicher laufender Jahresarbeitslohn (12 x 4.000 Euro) Lohnsteuer nach der Jahrestabelle | 48.000 Euro 3.382 Euro |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn inklusive Weihnachtsgeld (48.000 Euro plus 4.000 Euro) Lohnsteuer nach der Jahrestabelle | 52.000 Euro 4.212 Euro |
Differenzrechnung (4.212 Euro - 3.382 Euro) = Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld |
830 Euro |
C) Lohnsteuer gesamt für Dezember 2023 (325,50 Euro plus 868 Euro) = Lohnsteuer laufender Monatslohn und Weihnachtsgeld | 1.109,66 Euro |
Praxistipp: Elektronische Lohnabrechnungsprogramme sehen Eingabemöglichkeiten für sonstige Bezüge vor und führen die vorstehende Berechnung automatisch durch.
Steuerfreies Weihnachtsgeld als Inflationsausgleich?
Der Gesetzgeber hat wegen der steigenden Preise kurzfristig die Möglichkeit für Arbeitgeber eingeführt, Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Beschäftigten zu gewähren. Die Neuregelung (§ 3 Nr. 11c EStG) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes) bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden (vgl. dazu auch § 8 Abs. 4 EStG).
Regelmäßig kann das Weihnachtsgeld deshalb auch nicht in eine steuerfreie Leistung umgewandelt werden. Nur sofern vorher keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung bestanden, kann in Einzelfällen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.
Der oben genannten Artikel verspricht dem Leser, dass er erfährt, welche Arbeitnehmer/innen nun genau davon profitieren, aber er/sie wird enttäuscht, da es sich um eine FAKE-Überschrift handelt, die nur Leser/innen anlocken soll!
KEIN Wort über Minijobber, Abrufkräfte, etc.
Sachliche und konstruktive Kritik, die uns hilft, unsere Beiträge besser zu machen, ist selbstverständlich jederzeit willkommen.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion