Das Weihnachtsgeld gehört steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Sonstige Bezüge sind alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben Einmalzahlungen fallen unter diesen weiter gefassten Begriff sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Sonstige Bezüge sind solche, die nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern für längere Zeitabschnitte. Zu den sonstigen Bezügen gehören zum Beispiel auch Urlaubsgeld, Abfindungen, Tantiemen oder Jubiläumszuwendungen.
Weihnachtsgeld: Zuflusszeitpunkt einmaliger Bezüge
Das Weihnachtsgeld wird oft auch als 13. oder 14. Monatsgehalt bezeichnet. Dies ändert jedoch nichts an der steuerlichen Behandlung. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld im Zeitpunkt des Zuflusses bei den Mitarbeitenden einbehalten, also dann, wann das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld zwar für das Jahr 2025 gewährt, aber (versehentlich oder bewusst) erst im Januar 2026 ausgezahlt wird.
| Beispiel: Weihnachtsgeld wird erst im Januar ausgezahlt |
Der Monatslohn für Dezember 2025 wird zusammen mit dem Weihnachtsgeld am 2. Januar 2026 überwiesen. Ergebnis: Das Weihnachtsgeld ist in 2026 zugeflossen und muss in die Lohnabrechnung für Januar 2026 einbezogen werden. Der laufende Arbeitslohn gilt 2025 als zugeflossen und ist in der Lohnabrechnung für Dezember 2025 abzurechnen. |
Weihnachtsgeld: Berechnung der Lohnsteuer
Das Weihnachtsgeld wird bei der Lohnsteuerberechnung anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Um die Lohnsteuer richtig zu berechnen, muss der Arbeitgeber zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Jahreslohnsteuer ermitteln. Dann wird die Jahreslohnsteuer nochmals für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn – unter Einbeziehung des Weihnachtsgelds – ermittelt. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom Weihnachtsgeld einzubehalten ist.
Lohnsteuer auf Weihnachtsgeld berechnen
Wie ist Weihnachtsgeld zu versteuern?
Beispiel: Lohnsteuer aufs Weihnachtsgeld berechnen | |
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III, Krankenkassenzusatzbeitrag 2,5 Prozent, erhält im Kalenderjahr 2025 ein monatliches Gehalt von 4.000 Euro brutto. Als Weihnachtszuwendung bekommt er im Dezember 2025 zusätzlich ein volles Monatsgehalt gezahlt. | |
A) Besteuerung des Monatslohns Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn nach Monatstabelle |
214,83 Euro |
B) Differenzrechnung für die Jahreslohnsteuer Voraussichtlicher laufender Jahresarbeitslohn (12 x 4.000 Euro) Lohnsteuer nach der Jahrestabelle | 48.000,00 Euro 2.577,96 Euro |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn inklusive Weihnachtsgeld (48.000 Euro plus 4.000 Euro) Lohnsteuer nach der Jahrestabelle | 52.000,00 Euro 3.367,92 Euro |
Differenzrechnung (3.367,92 Euro - 2.577,96 Euro) = Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld |
789,96 Euro |
C) Lohnsteuer gesamt für Dezember 2025 (214,83 Euro plus 789,96 Euro) = Lohnsteuer laufender Monatslohn und Weihnachtsgeld | 1.004,79 Euro |
Praxistipp: Elektronische Lohnabrechnungsprogramme sehen Eingabemöglichkeiten für sonstige Bezüge vor und führen die vorstehende Berechnung automatisch durch.
ludwig erhardt
Wed Jan 03 14:39:23 CET 2024 Wed Jan 03 14:39:23 CET 2024
Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Der oben genannten Artikel verspricht dem Leser, dass er erfährt, welche Arbeitnehmer/innen nun genau davon profitieren, aber er/sie wird enttäuscht, da es sich um eine FAKE-Überschrift handelt, die nur Leser/innen anlocken soll!
KEIN Wort über Minijobber, Abrufkräfte, etc.
Frank Bollinger
Tue Jan 09 10:51:56 CET 2024 Tue Jan 09 10:51:56 CET 2024
Wir freuen uns, wenn unsere News gelesen werden. Wir versuchen stets, unserem Anspruch, umfassend, aktuell und rechtssicher zu informieren, bestmöglich gerecht zu werden. Dass der ein oder andere Leser in einer News möglicherweise dennoch nicht das findet, was er konkret gesucht hat, lässt sich leider nicht immer vermeiden, weil die Möglichkeiten individueller Fallgestaltungen zu einem Oberthema schier unbegrenzt sind. Haben Minijobber Anspruch auf Weihnachtsgeld? Oder Abrufkräfte? Dazu lässt sich keine pauschale Aussage treffen, weil der Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht von der Art des Beschäftigungsverhältnisses abhängt, sondern von dessen konkreter Ausgestaltung und den jeweils geltenden tariflichen oder betrieblichen Rahmenbedingungen.
Sachliche und konstruktive Kritik, die uns hilft, unsere Beiträge besser zu machen, ist selbstverständlich jederzeit willkommen.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Sun Jan 17 14:35:01 CET 2021 Sun Jan 17 14:35:01 CET 2021
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