Lohnsteuer: Urlaubsgeld richtig abrechnen

Urlaubsgeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für die Besteuerung ist entscheidend, ob es als Einmalzahlung – sogenannter sonstiger Bezug – oder als laufender Arbeitslohn einzuordnen ist.

Urlaubsgeld ist steuerrechtlich generell als sonstiger Bezug einzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld nicht nur einmal jährlich, sondern für jeden genommenen Urlaubstag im jeweiligen Monat gezahlt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Urlaubsgeld als regelmäßiger Zuschlag monatlich ausgezahlt wird. In diesem Fall ist es als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

Urlaubsgeld: Lohnsteuerermittlung durch Vergleichsberechnung

Das Urlaubsgeld als sonstiger Bezug wird bei der Lohnsteuerberechnung anders behandelt als der laufende Arbeitslohn; die Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld kann nicht direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Um die Lohnsteuer richtig zu berechnen, muss der Arbeitgeber zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer ermitteln. Dann muss die Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn - inklusive Urlaubsgeld - ermittelt werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom Urlaubsgeld einzubehalten ist.

Durch das "zusätzliche" Urlaubsgeld steigt die Steuerprogression. Der Steuersatz und damit auch die Lohnsteuer für das Urlaubsgeld sind deshalb deutlich höher als beim regulären Monatslohn.

Urlaubsgeld: Lohnsteuerberechnung einfach erklärt 

Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit Steuerklasse III verdient im Kalenderjahr monatlich 4.000 Euro brutto. Im Juli zahlt ihm sein Arbeitgeber zusätzlich ein volles Monatsgehalt von 4.000 Euro als Urlaubsgeld.

1. Lohnsteuer ohne Urlaubsgeld ermitteln

Voraussichtlicher laufender Jahresarbeitslohn

(12 Monate x 4.000 Euro)

Lohnsteuer (A) nach der Jahrestabelle    


48.000 Euro


3.408 Euro

2. Lohnsteuer mit Urlaubsgeld ermitteln

Maßgebender Jahresarbeitslohn einschließlich Urlaubsgeld

(12 Monate x 4.000 Euro plus 4.000 Euro)  

Lohnsteuer (B) nach der Jahrestabelle


52.000 Euro


4.240 Euro

3. Differenz ausrechnen

[Lohnsteuer (B) abzüglich Lohnsteuer (A)]

Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld     



832 Euro

Die gute Nachricht: Bei den gängigen Lohnabrechnungsprogramme können sonstige Bezüge separat erfasst werden; die Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld wird dann automatisch berechnet.

Urlaubsgeld nicht mit Urlaubsabgeltung verwechseln

Urlaubsabgeltung ist die Entschädigung für nicht gewährten oder nicht genommenen Erholungsurlaub - dies ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld. Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und grundsätzlich ebenfalls als sonstiger Bezug zu versteuern.


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Schlagworte zum Thema:  Urlaubsgeld, Einmalzahlung, Lohnsteuer