Urlaubsgeld Sozialversicherung

Unternehmen, die ihren Arbeitnehmenden die warmen Monate mit der Zahlung von Urlaubsgeld versüßen, tun dies in der Regel als 13. Monatsgehalt oder als Zuschussbetrag. Was ist bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) berechnet. Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2023 monatlich 4.987,50 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche BBG 7.300 Euro (West) bzw. 7.100 Euro (Ost). Urlaubsgeld ist als Einmalzahlung zu bewerten und muss entsprechend abgerechnet werden.

Urlaubsgeld: Sozialversicherungsbeiträge berechnen

Erzielen Arbeitnehmende ein monatliches Entgelt in Höhe der BBG oder darüber hinaus, werden aus seinem Urlaubsgeld keine Beiträge berechnet. Das Entgelt muss dann allerdings im Jahr 2023 mindestens 7.300 Euro pro Monat betragen. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gibt es in diesem Fall keine Abzüge aus dem Urlaubsgeld. Aber: Monatlich werden aus dem laufenden Entgelt Beiträge bis zu den oben genannten Grenzen der BBG berechnet.

Wann fallen SV-Beiträge aus Urlaubsgeld an?

Ist das Entgelt geringer als die monatlichen BBG, sind Beiträge aus dem Urlaubsgeld zu berechnen. Dazu wird das bisher beitragspflichtige Entgelt der jeweils anteiligen BBG gegenübergestellt. Aus der Differenz erfolgt die Beitragsberechnung.

Beispiel:

Monatliches Entgelt 4.750 Euro, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 4.750 Euro.

Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 4.750 Euro x 6 = 28.500 Euro

Anteilige BBG KV/PV: 4.987,50 Euro x 6 = 29.925 Euro

Anteilige BBG RV/ALV: 7.300 Euro x 6 = 43.800 Euro

Beiträge aus dem Urlaubsgeld:

KV/PV: 29.925 Euro ./. 28.500 Euro = 1.425 Euro

RV/ALV: 43.800 Euro ./. 28.500 Euro = 15.300 Euro

Ergebnis:

In der KV/PV werden Beiträge aus dem monatlichen Entgelt und 1.425 Euro des Urlaubsgeldes berechnet. Zur RV/ALV sind Beiträge aus dem Entgelt und dem vollen Urlaubsgeld zu berechnen. Während die Differenz zwischen dem bisher beitragspflichtigen Entgelt und der anteiligen BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung nur 1.425 Euro beträgt, fällt die Differenz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung höher aus, als der Betrag des Urlaubsgeldes. Deshalb sind hier auch Beiträge aus der vollen Einmalzahlung zu berechnen.

Urlaubsgeld: Volle Beitragspflicht

Sofern das Entgelt zusammen mit dem Urlaubsgeld die monatlichen BBG nicht überschreitet, wird die Einmalzahlung vollständig zur Beitragsberechnung herangezogen.

Beispiel: Monatliches Entgelt 1.200 Euro, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 1.200 Euro.

Ergebnis: Das monatliche Entgelt und das Urlaubsgeld überschreiten zusammen weder die BBG in der KV/PV, noch die der RV/ALV. Eine Ermittlung der Differenz zwischen dem bisher beitragspflichtigen Entgelt zur anteiligen BBG ist daher nicht erforderlich. Die Beitragsberechnung erfolgt vollständig aus dem Entgelt und dem Urlaubsgeld.

Urlaubsgeld: Besonderheit bei der Umlage

Urlaubsgeld ist zwar beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und wird beitragsrechtlich für alle SV-Zweige einheitlich beurteilt. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft) ist Urlaubsgeld nicht zu berücksichtigen, also nicht umlagepflichtig.

Welche Besonderheiten zu beachten sind, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres gezahlt wird, erfahren Sie in unserem Top-Thema Märzklausel.