Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2024

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde zu Beginn des Jahres auf 1,6 Prozent erhöht. Nachdem der GKV-Schätzerkreis eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,7 Prozent für das Jahr 2024 prognostizierte, hat das Bundesministerium für Gesundheit diesen Wert festgesetzt und am 31.10.2023 im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Bei seiner Sitzung am 12.10.2023 kam der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Expertinnen und Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamts für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2023 und 2024.

Schätzergebnis 2023

Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 278 Mrd. Euro geschätzt. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro und einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro jeweils abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie weitere rund 180 Mio. Euro für zusätzliche Aufwendungen im Bereich Kinderkrankengeld. Des Weiteren wird ein überjähriges Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1 Mrd. Euro berücksichtigt, das bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist. Zudem wird bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von rund 5,3 Mrd. Euro berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen wird eine Zuführung aus Finanzreserven der Krankenkassen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 273,7 Mrd. Euro. Die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen für das Jahr 2023 werden auf 297 Mrd. Euro prognostiziert.

Schätzergebnis 2024

Für das Jahr 2024 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 283 Mrd. Euro. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie weitere 150 Mio. Euro für zusätzliche Aufwendungen im Bereich Kinderkrankengeld. Zudem wird bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 3,1 Mrd. Euro berücksichtigt. Die Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2024 belaufen sich voraussichtlich auf 314 Mrd. Euro.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2024

Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2024 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent festgesetzt und ihn am 31.10.2023 im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Für wen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag?

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden:

  • Versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und Kurzarbeitergeld;
  • Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden;
  • Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2023: 679 EUR/mtl.; 2022: 658 EUR/mtl.) nicht übersteigt;
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
  • Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 EUR Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.


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Bundesamt für Soziale Sicherung
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