Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026
Bei seiner Sitzung am 14./15.10.2025 kam der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Expertinnen und Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamts für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – zu keiner einvernehmlichen Prognose der Höhe der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die abweichenden Einschätzungen erklären sich aus einer unterschiedlichen Bewertung der Ausgabenentwicklung im Jahr 2026. Bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2025 und 2026 wurde Einvernehmen erzielt.
GKV-Finanzen: Schätzergebnis 2025
Die Einnahmen des Gesundheitsfonds wurden auf 299,0 Mrd. Euro geschätzt. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro und einen ergänzenden Bundeszuschuss zur Refinanzierung der Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser in Höhe von 1,5 Mrd. Euro abzüglich des jeweiligen Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Davon werden 660 Mio. Euro im Jahr 2025 an die Krankenkassen zugewiesen. Des Weiteren wird ein Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2,3 Mrd. Euro berücksichtigt, das in jährlichen Raten ab dem Jahr 2029 spätestens bis 31. Dezember 2033 zurückzuzahlen ist. Die fixierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 294,7 Mrd. Euro.
Die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen für das Jahr 2025 wurden vom GKV-Schätzerkreis auf 346,6 Mrd. Euro prognostiziert.
Schätzergebnis 2026
Für das Jahr 2026 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 312,3 Mrd. Euro. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro und einen ergänzenden Bundeszuschuss zur Refinanzierung der Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser in Höhe von 2,5 Mrd. Euro abzüglich des jeweiligen Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Des Weiteren wird ein Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2,3 Mrd. Euro berücksichtigt, das in jährlichen Raten ab dem Jahr 2029 spätestens bis 31.12.2033 zurückzuzahlen ist. Zudem wird bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve in Höhe von 826 Mio. Euro gemäß Haushaltsbegleitgesetz 2025 berücksichtigt.
Hinsichtlich der erwarteten Ausgaben im Jahr 2026 konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Die voraussichtlichen Ausgaben betragen nach Schätzung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesamts für Soziale Sicherung 369,0 Mrd. Euro. Der GKV-Spitzenverband erwartet Ausgaben in Höhe von 369,5 Mrd. Euro.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: Schätzung
Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2026 ergibt sich ein rechnerischer durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,9 Prozent. Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitragssatz obliegt der jeweiligen Krankenkasse. Veränderungen bei den Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen werden bei der Schätzung des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatzes nicht berücksichtigt.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026
Das Bundesministerium für Gesundheit hat nun nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises und der Verabschiedung eines Sparpaketes den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 festgesetzt und am 10.11.2025 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Ab 1.1.2026 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 Prozent.
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Für wen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden:
- Versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II;
- Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten;
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden;
- Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2026: 791, 2025: 749 EUR/mtl.) nicht übersteigt;
- Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
- Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 EUR Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
- Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
Kassenindividuelle Zusatzbeiträge Krankenversicherung: Übersicht
Krankenkassen können, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen. Eine interaktive Grafik der aktuellen Zusatzbeiträge auf Grundlage der ITSG-Beitragssatzdatei finden Sie hier.
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Hansbernd Schomacher
Sun Apr 10 14:36:52 CEST 2022 Sun Apr 10 14:36:52 CEST 2022
Ja, in der Tat eine gute Nachricht für gesetzlich Krankenversicherte. Fragt sich nur, ob privat Versicherte davon begeistert sind, mit ihren Steuergeldern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu reduzieren und somit einen geringeren Zuschuss zu bekommen. Dieser Aspekt wird in Ihrem Beitrag leider nicht betrachtet.