Auf dem Weg zur Arbeit fällt einem Arbeitnehmer ein, dass er seinen Dienstschlüssel vergessen hat. Er kehrt um, um den Schlüssel zu holen, wobei es zu einem Unfall kam. Ob in diesem Fall der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hatte das BSG zu entscheiden. Es wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG Niedersachsen-Bremen zurück