
Soweit eine stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist, wird Begleitpersonen der Verdienstausfall ersetzt. Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Versicherte hier sogar weitergehende Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalles, als beim Kinderkrankengeld.
Soweit eine stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist, wird Begleitpersonen der Verdienstausfall ersetzt. Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Versicherte hier sogar weitergehende Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalles, als beim Kinderkrankengeld.
Ist aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eines Kindes eine stationäre Behandlung und hierbei die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, umfasst der Leistungsanspruch des Kindes auch die Unterkunft und Verpflegung sowie die Erstattung eines ggf. entstehenden Verdienstausfalls der Begleitperson.
Stationäre Mitaufnahme: Verdienstausfall und Kinderkrankengeld
Abweichend vom Verfahren beim Kinderkrankengeld ist für die Erstattung des Verdienstausfalls einer Begleitperson während einer stationären Mitaufnahme nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten, welche auch die Hauptleistung "stationäre Behandlung" trägt. Soll demnach ein Verdienstausfall erstattet werden, ist dieser bei der Krankenkasse zu beantragen, bei welcher das Kind versichert ist. Zwar ist dies oftmals auch die Krankenkasse des Versicherten, weil das Kind ebenfalls dort familienversichert ist. Jedoch kann es hier auch zu Abweichungen kommen. Hintergrund der abweichenden Zuständigkeit ist, dass die Verdienstausfallserstattung lediglich eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung darstellt und diese für das Kind erbracht wird.
Vorgaben des Kinderkrankengeldes gelten nicht bei Krankenhausbegleitung
Die Leistungsansprüche werden nicht aus den Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten auch nicht die für das Kinderkrankengeld vorgesehenen gesetzlichen Einschränkungen. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher weder auf 10 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 20) je Kalenderjahr und Kind, noch in der Höhe der Leistung auf die Höhe des Kinderkrankengeldes begrenzt. Die Erstattung beträgt regelmäßig die Höhe des während der stationären Mitaufnahme entstandenen Nettoverdienstausfalls.
Nachweis gegenüber der Krankenkasse
Der Antrag auf Verdienstausfallerstattung wird gegenüber der Krankenkasse des Kindes geltend gemacht. Dazu werden
- ein Attest des Krankenhauses für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme und
- Nachweise über den entstandenen Verdienstausfall benötigt.
Tipp: Um unnötige Rückfragen der Krankenkassen zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch vorab mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.
Kinderkrankengeld nach der Krankenhaus-Entlassung
Muss das Kind auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der Krankheit weiter durch die Eltern betreut werden, kann hierfür Kinderkrankengeld unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden. Hierbei wird der Zeitraum der Verdiensterstattung aufgrund der stationären Mitaufnahme als Begleitperson nicht auf den kalenderjährlichen Maximalanspruch von 10 (bei Alleinerziehenden 20) Arbeitstagen je Kalenderjahr und Kind angerechnet.
Alle Beiträge zum Kinderkrankengeld finden Sie auf dieser Themenseite.
gilt dies auch, wenn das Kind mit einem Elternteil (verbeamtet) privat versichert ist und der andere Elternteil gesetzlich versichert ist? Muss auch dann die private Versicherung des Kindes für den Krankenhausaufenthalt und Verdienstausfall des gesetzlich versicherten Elternteils aufkommen oder hat dieser keinen Anspruch auf Leistungen dieser Art? Wenn er Anspruch hat, worauf kann man sich gegenüber der PKV berufen?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Aussagen in unserem Beitrag beziehen sich auf gesetzlich Krankenversicherte. Hier ist die Krankenkasse für die Erstattung des Verdienstausfalls zuständig, die auch die Hauptleistung (= Krankenhausbehandlung) trägt. Analog ist davon auszugehen, dass die private Krankenversicherung des Kindes, als Träger der Hauptleistung Krankenhausbehandlung, auch den Verdienstausfall erstattet. Näheres ist den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Bescheinigung für Kinderkrankengeld gehört nicht zum Entlassmanagement, weil es hier keine Versorgungslücke gibt. Zur Überbrückung der Zeit direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung bis zur Weiterbehandlung durch einen ambulanten Haus- oder Facharzt können die Krankenhäuser die in § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie) für einen begrenzten Zeitraum verordnen und die Arbeitsunfähigkeit (AU) feststellen. Näheres zum Verordnungsrecht wird in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 SGB V geregelt.
Ob die Information des Kinderarztes, dass ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung eines Kindes nun auch von den Krankenhäusern ausgestellt werden können, korrekt oder falsch ist, sollten Sie mit der Krankenkasse besprechen, mit der Sie zusammenarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen
in dem Artikel heißt es "Die Erstattung beträgt regelmäßig die Höhe des während der stationären Mitaufnahme entstandenen Nettoverdienstausfalls." Kann mir bitte jemand sagen, wo geregelt ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Fall nicht greift, sondern der tatsächliche Verdienstausfall erstatt wird? Gibt es dazu einen Paragraphen oder ein Urteil?
Vielen Dank
Josch
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Verdienstausfallerstattung als Folgeleistung zur Krankenhausbehandlung ist gesetzlich nicht klar definiert. Die Leistung wird im Rahmen des § 11 Abs. 3 SGB V erbracht, da die Aufnahme medizinisch notwendig ist und daher der Verdienstausfall entsprechend erstattet werden muss. Eine gesetzliche Begrenzung der Höhe ist nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen