Stationäre Mitaufnahme: Verdienstausfall

Ist während einer Krankenhausbehandlung eine stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson medizinisch notwendig, wird den Begleitpersonen ihr Verdienstausfall ersetzt. Versicherte haben hier noch bis 31.12.2023 weitergehende Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalles als beim Kinderkrankengeld. Näheres erfahren Sie hier.

Stationäre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen

Ist aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eines gesetzlich Versicherten eine stationäre Behandlung und hierbei die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, umfasst der Leistungsanspruch des Versicherten auch die Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson. Zusätzlich erstatten die Krankenkassen regelmäßig einen ggf. entstehenden Verdienstausfalls der medizinisch notwendigen Begleitperson. Der Anspruch auf Verdienstausfallerstattung ist bisher nicht konkret gesetzlich geregelt, jedoch haben sich die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen auf Bundesebene bereits vor Jahrzehnten darauf verständigt, den Versicherten diesen Anspruch aus § 11 Abs. 3 SGB V herzuleiten. Medizinisch notwendig ist die stationäre Mitaufnahme grundsätzlich bei (Klein-)Kindern sowie in Fällen, in denen die Begleitperson in ein Therapiekonzept mit eingebunden werden muss. Die medizinische Notwendigkeit ist durch das Krankenhaus zu bescheinigen.

Stationäre Mitaufnahme: Verdienstausfall und Kinderkrankengeld

Abweichend vom Verfahren beim Kinderkrankengeld ist für die Erstattung des Verdienstausfalls einer Begleitperson während einer stationären Mitaufnahme nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig, sondern die Krankenkasse des stationär zu behandelnden Versicherten, welche auch die Kosten der stationären Behandlung trägt. Soll demnach dem mitaufgenommenen Elternteil ein Verdienstausfall erstattet werden, ist dieser bei der Krankenkasse zu beantragen, bei welcher das Kind versichert ist. Hintergrund der abweichenden Zuständigkeit ist, dass die Erstattung des Verdienstausfalls lediglich eine Nebenleistung zur stationären Behandlung darstellt und damit die Krankenkasse der Hauptleistung (stationäre Behandlung) leistungspflichtig ist.

Vorgaben des Kinderkrankengeldes gelten nicht bei Krankenhausbegleitung

Die Ansprüche auf eine Verdienstausfallerstattung werden nicht aus den gesetzlichen Vorschriften für das Kinderkrankengeld hergeleitet. Deshalb gelten weder die Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderkrankengeld noch die gesetzlichen Beschränkungen zum Kinderkrankengeld. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist daher nicht auf 10 (bei Alleinerziehenden 20, ein Kind) Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zudem ist die Verdienstausfallerstattung auch nicht in seiner Höhe beschränkt wie das Kinderkrankengeld, welches grundsätzlich in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstausfalls gewährt wird. Aus diesem Grunde empfehlen die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Krankenkassen, die Verdienstausfallerstattung bei stationärer Mitaufnahme in voller Höhe des Nettoarbeitsentgelts - begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V – vorzunehmen. Krankenkassen können von dieser Empfehlung jedoch abweichen. Tipp: Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um die Erstattungshöhe zu erfahren. Ihre Kasse stellt Ihnen zudem die erforderlichen Antragsunterlagen zur Verfügung.

Nachweis gegenüber der Krankenkasse

Der Antrag auf Verdienstausfallerstattung wird gegenüber der Krankenkasse des stationär behandelten Versicherten geltend gemacht. Dazu ist ein Attest des Krankenhauses für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme, die medizinische Begründung durch den Krankenhausarzt und ein Nachweis über den entstandenen Verdienstausfall vom Arbeitgeber einzureichen.
 

Tipp: Um unnötige Rückfragen der Krankenkassen zu vermeiden, empfiehlt es sich vorab mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.

Kinderkrankengeld nach der Krankenhaus-Entlassung

Ist die stationäre Mitaufnahme für ein Kind erforderlich und muss das Kind auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der Krankheit weiter durch die Eltern betreut werden, kann für diese Zeit ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bestehen, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt werden. In diesen Fällen wird der Zeitraum der Verdienstausfallerstattung aufgrund der stationären Mitaufnahme als Begleitperson nicht auf den kalenderjährlichen Höchstanspruch des Kinderkrankengeldes von 10 (bei Alleinerziehenden 20, ein Kind) Arbeitstagen je Kalenderjahr angerechnet.

Krankenhausbegleitung bei Schul- oder Arbeitsunfall

Bei einem Schul- oder Arbeitsunfall ist für die Erstattung des Verdienstausfalls nicht die Krankenkasse, sondern die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig.

Ab 2024 ändert sich der Anspruch auf Verdienstausfallerstattung 

Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz wird mit Wirkung ab dem 1.1.2024 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern eingeführt, die ihre Kinder aus medizinischen Gründen während einer stationären Behandlung begleiten müssen. Der Gesetzgeber hat mit der dazugehörigen Gesetzesbegründung klargestellt, dass damit die bisherige Praxis der Verdienstausfallerstattungen rechtsicher normiert wird (Lesen Sie dazu die News "Neuregelung beim Kinderkrankengeld: Bundesrat stimmt Pflegestudiumstärkungsgesetz zu"). Damit dürfen die Krankenkassen eine Verdienstausfallerstattung nicht länger allein aus § 11 Abs. 3 SGB V herleiten. Tipp: Wenden Sie sich vor einer stationären Behandlung an Ihre Krankenkasse, um Ihre Ansprüche abzuklären.

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