Begleitperson bei einer stationären Behandlung

Gesetzliche Krankenkassen zahlen zusätzlich zu den Kosten für die stationäre Behandlung eines Versicherten auch die Kosten, die durch eine aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson entstehen. Was es hierbei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Anspruch bei stationärer Behandlung

Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson haben Versicherte im Falle einer stationären Behandlung. Der Anspruch besteht damit u.a. bei einer Krankenhausbehandlung sowie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen, die zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden.

Medizinische Notwendigkeit

Die Mitaufnahme der Begleitperson muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Dies ist insbesondere bei Kindern der Fall, wenn ansonsten wegen der Trennung von der Mutter/dem Vater oder wegen der unbekannten Umgebung beim Kind Verhaltensstörungen zu erwarten sind oder die Gefahr besteht, dass sich der Genesungsprozess des Kindes erheblich verzögert bzw. gefährdet ist. Der Gesetzgeber sieht daher für Kinder unter 9 Jahren die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen als unwiderleglich erfüllt an. Zudem kann die Mitaufnahme notwendig sein, wenn die Begleitperson in diagnostische und/oder therapeutische bzw. pflegerische Maßnahmen eingebunden werden soll, die ggf. nach der Krankenhausbehandlung weiter durchzuführen sind. Die Entscheidung ist durch die stationäre Einrichtung zu treffen und gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Liegen keine medizinischen Gründe (z. B. Wunsch des Versicherten oder der Begleitperson) vor, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.

Stationäre Mitaufnahme: Kosten für die Unterkunft

Grundsätzlich wird die Begleitperson direkt in der stationären Einrichtung (z. B. Krankenhaus) untergebracht. Für die Unterkunft und Verpflegung erstatten Krankenkassen den Krankenhäusern 45 EUR für jeden Tag, außer für den Entlassungs-/Verlegungstag, sofern diese nicht zugleich Aufnahmetage sind.  Zuständig ist die Krankenkasse, die die Kosten für die Hauptleistung (stationäre Behandlung) trägt.

Kosten bei auswärtiger Unterbringung

Seit 2019 wurde der Leistungsanspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Unterbringung der Begleitperson außerhalb der stationären Einrichtung ausgeweitet. Gründe hierfür können insbesondere organisatorischer (z. B. fehlende Kapazitäten eines Krankenhauses) oder medizinischer Natur (z. B. ein erhöhtes Infektionsrisiko) sein. Die Kosten der auswärtigen Unterbringung dürfen nicht höher sein als bei einer Mitaufnahme in der stationären Einrichtung. Krankenkassen können daher für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag bis zu 45 EUR erstatten. Für Entlassungs- und Verlegungstage können keine Kosten übernommen werden, außer es handelt sich zugleich um den Aufnahmetag. Sofern keine Vereinbarungen zu Unterbringungskosten von Begleitpersonen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestehen, können Krankenkassen den Betrag auch bei stationären Vorsorge- und Rehamaßnahmen erstatten.

Erstattung des Verdienstausfalls für Eltern

Wird ein Elternteil stationär mitaufgenommen, kann ihr hierdurch ein Verdienstausfall entstehen. Eltern haben hier unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme von ihrer Krankenkasse. Tipp: Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Ihnen einen Antrag sowie Vordruck für die Bestätigung durch die stationäre Einrichtung zusendet.

Verdienstausfall bei Begleitung eines Menschen mit Behinderung

Ist während einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine Begleitung eines Menschen mit Behinderung, der Eingliederungshilfeleistungen bezieht, aus medizinischen Gründen erforderlich, kann für die Begleitperson ein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V bestehen. Näheres erfahren Sie hier.

Mitaufnahme: Weitere Leistungen möglich

Daneben kann die Begleitperson weitere Leistungsansprüche haben. So sind z. B. die Fahrkosten zu übernehmen, die ihr im Rahmen der Mitaufnahme entstehen. Ist die Begleitperson die haushaltsführende Person und können durch die stationäre Mitaufnahme weitere im Haushalt lebende Kinder nicht mehr betreut und versorgt werden, kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V bestehen. Tipp: Hierzu sollte vorab Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden.

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