Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Anspruchsvoraussetzungen für das neue Kinderkrankengeld
Ein Anspruch auf ein Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme hat ein Elternteil nach § 45 Abs. 1a SGB V, wenn eine Mitaufnahme aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung seines Kindes erforderlich ist. Der Anspruch hängt zudem davon ab, dass das Kind unter 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem muss dem Elternteil sein Verdienst durch die stationäre Mitaufnahme ausfallen. Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des begleitenden Elternteils.
Bei Kindern unter 9 Jahren werden die medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils unwiderlegbar als erfüllt angesehen.
Welche stationäre Behandlung führt zum Anspruch
Laut Gesetzesbegründung besteht der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld nicht nur bei einer voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V), sondern auch bei einer stationären Vorsorgeleistung (§ 23 SGB V) sowie bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 Abs. 2 SGB V). Daneben gewähren Krankenkassen den Anspruch, wenn eine stationäre Mitaufnahme im Rahmen einer tagesstationären Behandlung (§ 115e SGB V) erfolgt.
Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs bei stationärer Mitaufnahme
Anders als beim Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung ist gesetzlich keine Höchstanspruchsdauer für das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme vorgegeben. Der Anspruch besteht daher, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Antragsmuster und Bescheinigung der medizinischen Gründe
Für die einheitliche Beantragung des neuen Kinderkrankengeldes haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenartverbände auf Bundesebene ein Antragsmuster für die Versicherten erstellt. Tipp: Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um den Antrag zu erhalten. Zudem haben sich der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft auf eine Musterbescheinigung verständigt und empfehlen Krankenhäusern und Krankenkassen diese im Sinne einer einheitlichen und möglichst unbürokratischen Umsetzung zu verwenden. Damit können Krankenhäuser sowie auch Vorsorge- bzw. Rehaeinrichtungen die medizinische Notwendigkeit sowie die Dauer der Mitaufnahme gegenüber dem mitaufgenommenen Elternteil zur Vorlage bei der Krankenkasse bescheinigen. Eine solche Empfehlung soll auch mit den Vorsorge- und Rehaeinrichtungen geplant sein. Tipp: Sofern Sie eine Bescheinigung wegen einer stationären Mitaufnahme in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung benötigen und diese Einrichtung die Bescheinigung nicht vorhält, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Bei Kindern unter 9 Jahren genügt die Bescheinigung der Dauer der Mitaufnahme.
Anspruch besteht auch für Beziehende von Arbeitslosengeld
Wird ein Elternteil stationär mitaufgenommen, welches Arbeitslosengeld bezieht, ist während der Zeit einer stationären Mitaufnahme der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Eine Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes gibt es im Unterschied zur häuslichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes nicht für die Dauer der stationären Mitaufnahme. Damit besteht auch für diese Versicherte ein Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes. Arbeitslosengeldbeziehende, die stationär mitaufgenommen werden, haben daher die Agentur für Arbeit über die Mitaufnahme und deren Dauer zu informieren.
Zeitgleich bestehende Krankengeldansprüche
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme (§ 45 Abs. 1a SGB V) lässt den Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung (§ 45 Abs. 1 SGB V) unberührt. Da der Kinderkrankengeldanspruch bei häuslicher Betreuung jedoch zeitlich befristet ist und beide Kinderkrankengeldansprüche in gleicher Höhe bestehen, empfiehlt es sich bei einer stationären Mitaufnahme auch den entsprechenden Anspruch geltend zu machen.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht zudem nur unter der Voraussetzung, dass Eltern nicht zeitgleich den Anspruch auf Kinderkrankengeld für ein schwersterkranktes Kind (§ 45 Abs. 4 SGB V) oder den Anspruch auf das Krankengeld bei stationärer Begleitung von Menschen mit Behinderung (§ 44b SGB V) geltend gemacht haben.
Anspruch auf Kinderverletztengeld erweitert
Der Anspruch auf Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII verweist auf § 45 SGB V. Insofern haben Eltern auch bei der Mitaufnahme während einer stationären Behandlung ihres unfallverletzten Kindes ein Anspruch auf Kinderverletztengeld.
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