Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Hautstraffungs-OP
Hautstraffung: Voraussetzungen für Kostenübernahme
Reduziert ein Versicherter nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt. Dies ist bei überschüssigen Hautfalten nur dann der Fall, wenn schwerwiegende Hautveränderungen oder eine erhebliche Entstellung vorliegen. Dies entschied in einem heute (26.6.2024) veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Versicherte hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme
Eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie schließlich die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Die Straffungsoperation stelle keine notwendige Krankenbehandlung dar. Eine Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen, ein entstellender Zustand liege nicht vor.
Hautfalten sind keine Krankheit
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine operative Hautstraffung. Die Hautfalten hätten nur dann einen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen vorlägen. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnte. Darüber hinaus seien die Straffungsoperationen auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 2.5.2024, L 1 KR 247/22; Die Revision wurde nicht zugelassen.
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