Apothekenreform passiert den Bundesrat
Die vom Bundestag beschlossene Apothekenreform hat am 12. Juni 2026 den Bundesrat passiert. Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung das wirtschaftliche Umfeld für inhabergeführte Apotheken verbessern, um die Bevölkerung flächendeckend und wohnortnah mit Arzneimitteln zu versorgen.
Maßnahmen zur besseren Versorgung auf dem Lande
Vor allem kleinere und ländliche Apotheken stünden derzeit vor Problemen durch den Mangel an Fachpersonal, den Strukturwandel und die sinkende Wirtschaftlichkeit, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das Gesetz sieht daher vor, für Apotheken insbesondere in ländlichen Gebieten die Notdienstpauschale deutlich zu erhöhen und einen Zuschuss für Teilnotdienste einzuführen. Zudem wird es erleichtert, Zweigapotheken zu gründen, indem die bestehende Betriebserlaubnis einer nahegelegenen Apotheke erweitert wird. Darüber hinaus dürfen erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) in ländlichen Regionen bei Abwesenheit des Apothekers oder der Apothekerin zur Erprobung mit behördlicher Genehmigung bis zu 20 Tage im Jahr den Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten.
Neue Dienstleistungen in Apotheken
In Apotheken können künftig Impfungen (außer mit Lebendimpfstoffen) vorgenommen werden. Auch venöse Blutentnahmen sind dort nun bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken möglich. Außerdem können Schnelltests auf bestimmte Erreger – etwa Influenza-, Noro- und Rotavirus – direkt in Apotheken durchgeführt werden. Hinzu kommen neue pharmazeutische Dienstleistungen, unter anderem zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Diese Leistungen sollen auch ärztlich verordnet werden und in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden können.
Abgabe von Arzneimitteln ohne Rezept
In Ausnahmefällen können Apotheken künftig bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche Verordnung abgeben. Dies betrifft die Anschlussversorgung bei chronischen Krankheiten sowie andere akute, unkomplizierte Erkrankungen. Diese bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung. Ausgenommen bleiben Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential sowie systemisch wirkende Antibiotika.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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