Krankengeldberechnung mit Einmalzahlungen

Zu  Weihnachten erhalten viele Arbeitnehmer eine Einmalzahlung. Doch unter welchen Voraussetzungen wird das zusätzliche Arbeitsentgelt bei der Krankengelberechnung berücksichtigt?

Bekommen Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern sogenannte Einmalzahlungen, werden diese auch der Krankenkasse übermittelt. Hintergrund ist, dass eine Berücksichtigung auch dieser Arbeitsentgelte bei der Berechnung des Krankengeldes vorgesehen ist. Einmalzahlungen erhöhen daher bei folgenden Arbeitsunfähigkeiten das Krankengeld.

Was sind Einmalzahlungen?

Unter Einmalzahlungen werden alle Arbeitsentgelte verstanden, welche aufgrund eines bestimmten Anlasses vom Arbeitgeber gewährt werden diese aber keiner konkreten Arbeitsleistung zuordnet werden können.

Zum einmaligen Arbeitsentgelt gehören daher neben dem Weihnachtsgeld auch zusätzliche Monatsgehälter, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung, Jubiläumszuwendungen und weitere Beihilfen.

Welche Einmalzahlungen werden berücksichtigt?

Für das Krankengeld werden alle Einmalzahlungen berücksichtigt, die in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt worden sind. Wichtig ist hierbei nur, dass Einmalzahlungen nur in der Höhe berücksichtigt werden können, wie auch Beiträge dafür abgeführt wurden. Hingegen ist es nicht nötig, dass die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis bereits für diesen Zeitraum zuvor bestanden hat. Vielmehr werden auch Einmalzahlungen einbezogen, welche zum Beispiel bei anderen Arbeitgebern oder während der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse erzielt wurden.

Wie werden Einmalzahlungen berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Krankengeldes wird das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt zunächst ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen ermittelt (Regelentgelt). Die beitragspflichten Anteile der Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten werden separat zusammengerechnet. Der 360. Teil dieser Gesamtsumme ergibt den sogenannten Hinzurechnungsbetrag. Dem Regelentgelt wird dieser Betrag hinzugerechnet (kumulierten Regelentgelt).

Die gleiche Berechnung erfolgt danach auch für die Ermittlung des  kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrages. Da es jedoch kein Netto zu den Einmalzahlungen gibt, wird dies rechnerisch im Verhältnis zwischen dem Regelentgelt und dem Nettoarbeitsentgelt nachvollzogen.

Auswirkung auf die Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt 70 % des kumulierten Regelentgelts, darf allerdings 90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Hinzurechnungsbeträge für die Einmalzahlung haben daher direkte Auswirkung auf die Höhe des Krankengeldes. Um eine Besserstellung durch sehr hohe Einmalzahlungen zu vermeiden, ist das Krankengeld jedoch auf das Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt.

Die Höhe nicht falsch interpretieren

Viele Missverständnisse ergeben sich dann, wenn der Kontoauszug einen anderen als erwarteten Wert anzeigt. So könnte die Erwartung bestehen, dass kein Entgeltausfall entsteht, wenn das Krankengeld durch die Einmalzahlung dem Nettoarbeitsentgelt entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Trugschluss, weil das Krankengeld gern dem erwarteten Auszahlbetrag gleichgesetzt wird. So entspricht das gesetzlich definierte Krankengeld jedoch einem Bruttowert. Hiervon sind regelmäßig noch die Versichertenanteile zu den Beiträgen zur Sozialversicherung abzurechnen. Der Auszahlbetrag unterschreitet daher das Nettoarbeitsentgelt immer um mindestens 15 %.

Schlagworte zum Thema:  Krankengeld, Einmalzahlung