Die Krankenkasse prüft, ob der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder nahtlos im Anschluss daran entstanden und nicht ausgeschlossen ist.
Wann entsteht ein Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch darauf innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entsteht. Die Art des Versicherungsverhältnisses (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft, fortbestehende Mitgliedschaft) ist unerheblich. Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein (wie z. B. bei familienversicherten Angehörigen, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen). Bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Nahtlosigkeitsregelung zu beachten.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung (z. B. im Krankenhaus) von ihrem Beginn an. Bei einer ambulanten Behandlung entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (auch wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist).
Beispiel: Ein Beschäftigter sucht am 27.10.2025 seinen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte bereits seit dem 25.10.2025 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 27.10.2025. Für den Krankengeldanspruch ist entscheidend, welches Versicherungsverhältnis an diesem Tag besteht.
Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt
Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder ihrer Krankenkasse. Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Beschäftigung oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht, bleibt die Mitgliedschaft auch über das Ende der Beschäftigung hinaus erhalten und es kann Krankengeld gezahlt werden.
Beispiel: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2025. Am 1.11.2025 wird ärztlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2025. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).
Der Arbeitnehmer ist „höherverdienend“
„Höherverdienende“ Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind privat krankenversichert oder freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Als solche erhalten sie auch Krankengeld. Wenn die Beschäftigung aufgegeben wird, fällt der Krankengeldanspruch weg. Das Versicherungsverhältnis wird dann als freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weitergeführt.
Ähnlich wie bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern ist bei einer Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung zu prüfen, wann der Anspruch auf Krankengeld entstanden ist. Krankengeld ist zu zahlen, wenn der Anspruch während der Beschäftigung als „höherverdienender“ Arbeitnehmer oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht. Nach abgeschlossenem Krankengeldbezug wird die freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld geführt.
Beispiel: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als „höherverdienender“ Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2025 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2025 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2025). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2025 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2025 Krankengeld zu zahlen.
Fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld wird jeweils für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bewilligt und gezahlt (Bewilligungsabschnitt). Wenn sich die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fortsetzt, ist sie erneut fristgerecht festzustellen und der Krankenkasse zu melden. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festzustellen und der Krankenkasse innerhalb einer Woche zu melden. Wenn der „nächste Werktag“ ein Samstag ist, ist die ärztliche Feststellung am folgenden Montag ausreichend.
Beispiel: Die Krankenkasse hat aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. – 31.10.2025 (Freitag) Krankengeld bewilligt. Der Krankengeldanspruch besteht weiterhin, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit spätestens am 3.11.2025 (Montag) ärztlich festgestellt wird. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse bis zum 7.11.2025 zu melden.
Eine Ausnahmeregelung gilt für Arbeitnehmer, deren versicherungspflichtige Mitgliedschaft während des Krankengeldbezugs erhalten bleibt. Eine über das Ende des vorherigen Bewilligungsabschnitts hinaus fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit kann innerhalb eines Monats erneut ärztlich festgestellt werden. Allerdings wird Krankengeld erst wieder von der ärztlichen Feststellung an gezahlt.
Beispiel: Die Krankenkasse hat aufgrund einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. – 31.10.2025 (Freitag) Krankengeld bewilligt. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit wird erst am 28.11.2025 erneut ärztlich festgestellt. Der Anspruch auf Krankengeld besteht ununterbrochen fort. Krankengeld wird allerdings nur für die Zeit vom 9. – 31.10.2025 und erneut ab 28.11.2025 gezahlt.
Hinweis:
- Für den Anspruch auf Krankengeld ist es unerheblich, ob die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit wie im vorhergehenden Bewilligungsabschnitt beruht oder sich eine stationäre Behandlung anschließt.
- Eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit wird durch den Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements für längstens 7 Tage nach der Entlassung festgestellt und bescheinigt.
Pflichten des arbeitsunfähigen Versicherten
Dem Versicherten obliegt es, die Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen, um seinen Krankengeldanspruch zu sichern. Nachteilige Folgen einer verspäteten Feststellung gehen zu Lasten des Versicherten. Davon ist abzusehen, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich des Versicherten nicht zuzurechnen sind und der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren (z. B. bei einer offensichtlichen Fehlbeurteilung des Arztes.
Schließlich obliegt es dem Versicherten, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden. In den meisten Fällen ist der Versicherte davon aufgrund der elektronischen Meldung der Arztpraxis entbunden. In technischen Störfällen oder bei der Feststellung durch einen Arzt, der nicht Vertragsarzt ist, ist der Versicherte weiterhin selbst meldepflichtig. Kommt der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nach, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Das gilt ebenso bei einer ärztlich festgestellten Fortsetzungserkrankung.
Beispiel: Ein Versicherter ist seit dem 3.11.2025 arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 4.11.2025 ärztlich festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse spätestens am 10.11.2025 zu melden, ohne dass nachteilige Folgen für den Krankengeldanspruch eintreten.
Riccardo Paparusso
Thu Oct 05 23:06:28 CEST 2023 Thu Oct 05 23:06:28 CEST 2023
Hallo Guten Tag,
ich bin rentner seit 2020, ich bin 6o Jahre alt.Und bekomme eine ganz niedrig Rente 379 Euro in mo
Ich möchte mich gerne informieren wegen Krankengeld.
Ich arbeit als Zeitung und Briefe zursteller, bei LSG-NORD BRIEFE.
Ich arbeit zwei bis vier Stunden an Tag, von Montag bis Samstag, zumbeispiel wenn ich krank werden, Arbeitgeber bezahlt die erste sechs Wochen, dann für Krankengeld bekommen muss ich Renten Beiträge bezahlen, muss ich meine Arbeit geber informieren, vi funktioniert? Muss ich schreiben an Deutsch Rente Versicherung..
Guten Tag,
hiermit beantrage ich ein teilrente von 99,9%.
Warten bis bewilligen ist, dann es werden abgezogen won meine Arbeitgeber bei meine monatlichen lohn Abrechnung, Rente Beiträge, dann meine Frage ist, wenn ich beispielsweise krank bin, Arbeitgeber bezahlt bis sechs Wochen, dann möchte ich wissen bitte ich bekomme nach sechs Wochen Krankengeld??.... Wi lange?....
Ich möchte gerne wissen.
Vielen Dank und Gruß.
R. P.
Philipp Walter
Fri Oct 06 09:33:43 CEST 2023 Fri Oct 06 09:33:43 CEST 2023
Guten Tag Herr Paparusso,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld. Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, wenden Sie sich für eine rechtsverbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Anfrage bitte an die Einzugsstelle (Krankenkasse).
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen
Change Minds
Thu Apr 13 11:22:28 CEST 2023 Thu Apr 13 11:22:28 CEST 2023
Hallo, Sie schreiben unten in den Kommentaren zum Thema Nahtlosigkeit AU am 1.11.: "Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit." - Wie sieht es denn aus, wenn zwischen dem letzten Tag der Beschäftigung (Beispiel 31.3.23) und der festgestellten AU (Beispiel 3.4.23) ein Wochenende liegt? Wäre die Krankenkasse dann auch in der Pflicht, Krankengeld zu zahlen?
Christian Schneider
Mon Apr 17 21:14:05 CEST 2023 Mon Apr 17 21:14:05 CEST 2023
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die Nahtlosigkeitsregelung ist vom BSG in Fällen entwickelt worden, in denen sich Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nahtlos und ohne zeitliche Unterbrechung aneinander angeschlossen haben. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann ausnahmsweise nach dem Ende der Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung ein Krankengeldanspruch entstehen. Auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Es könnte allenfalls ein nachgehender Leistungsanspruch bestehen.
Frederik S.
Mon Sep 19 11:30:42 CEST 2022 Mon Sep 19 11:30:42 CEST 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe hinsichtlich Ihres Artikel zwei Anmerkungen bzw. Fragen
1. Sie führen in Ihrem Artikel zwei Beispiele auf:
Beispiel1: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2022. Am 1.10.2022 stellt sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2022. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).
Beispiel 2: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als "höherverdienender" Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2022 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2022 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2022). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2022 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2022 Krankengeld zu zahlen.
Mich würde interessieren, aus welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche entstehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass jedoch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Dies tut es in beiden Fällen am 1.11.2022 nicht. Auch die Regelung gemäß § 46 Satz 3 SGB V kommen m.E. nicht zum Tragen, da in Ihren Beispielen von einer erstmaligen AU ausgegangen wird und keiner Folge-AU. Des Weiteren käme ein Anspruch nach § 19 SGB V nur für versicherungspflichtige in Betracht.
Auch den Kommentaren in juris zu § 44 SGB V (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 33_1) ist nur ein Hinweis zu entnehmen, wenn vor dem Ende der Beschäftigung Krankengeld bezogen wurde bzw. AU bestand.
2. Auf der vierten Seite Ihres Artikels "Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra" weisen Sie darauf hin, dass bei der Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kein Kassenwechsel möglich ist. M.E. trifft dies nicht zu. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V verweist lediglich auf § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V und somit an die Bindungsfrist von 3 Jahren. Somit ist der Versicherte an die Wahl des gesetzlichen KG gebunden, nicht aber an die Kasse. Lediglich wenn ein Wahltarif gemäß § 53 Absatz 6 gewählt würde, wäre ein Kassenwechsel gemäß § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Dies ist auch den Kommentierungen zu § 53 SGB in juris zu entnehmen: "Demgegenüber durchbricht ein normaler Kassenwechsel die Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V (drei Jahre), denn § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist bewusst nicht auf § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V.156"
(Dreher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 SGB V (Stand: 10.01.2022), Rn. 117)
Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.
Philipp Walter
Tue Sep 20 12:29:09 CEST 2022 Tue Sep 20 12:29:09 CEST 2022
Guten Tag Frederik S.,
besten Dank für Ihren Kommentar.
Die angeführten Beispiele beziehen sich auf das Urteil des BSG vom 7.4.2022 (B 3 KR 4/21 R) zur Nahtlosigkeitsregelung. Dabei geht das BSG auch auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung ein und sieht keine Änderung der Rechtslage durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der angeführte Kommentar (Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl) geht darauf in den Ausführungen zu §§ 44, 46 SGB V nicht ein. Speziell zum Krankengeldanspruch freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat sich das BSG im Urteil vom 17.06.2021 ( B 3 KR 2/19 R) entsprechend geäußert.
Hinsichtlich der Bindungswirkung einer Wahl des Optionskrankengeldes schließt diese eine vorherige Kündigung und damit einen Kassenwechsel aus. Das entspricht auch der im angeführten Kommentar angegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12256 S. 64).
Beste Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen
Thu Sep 08 08:02:27 CEST 2022 Thu Sep 08 08:02:27 CEST 2022
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.
Thu Sep 08 08:38:18 CEST 2022 Thu Sep 08 08:38:18 CEST 2022
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