Kein Unfallversicherungsschutz bei familiären Gefälligkeiten
Der damals 51-jährige Kläger unterliegt im Prozess auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegen die beklagte Berufsgenossenschaft.
Berufsgenossenschaft lehnt Unfallversicherungsschutz als "Wie-Beschäftigung" ab
Er hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog "Wie-Beschäftigung" lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.
SG: Renovierung im Haus des Schwiegersohnes kein Arbeitsunfall
Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden".
Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Erleide - wie vorliegend - jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns – in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben - einen Unfall, so handele es sich, so die Kammer in der Urteilsbegründung, lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.
Hinweis: SG Düsseldorf, Urteil v. 30.05.2023, S 6 U 284/20, rechtskräftig
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
2.239
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.177
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
989
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
185
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
169
-
Neue Arbeitsverhältnisse
165
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
148
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
133
-
G-BA regelt Verordnung von Fahrten zur tagesstationären Behandlung
115
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
107
-
Im Betrieb verletzt und trotzdem kein Arbeitsunfall – Sturz auf dem Weg zur Massage nicht versichert
01.09.2026
-
eAU-Verfahren wird ab 2027 weiter optimiert
31.08.2026
-
Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“
27.08.2026
-
Gesetzgeber darf Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog streichen
26.08.2026
-
Früherkennung für Kinder wird um neue U10 erweitert
24.08.2026
-
Beim Wechselmodell haben beide Elternteile Anspruch auf Kindergeld
18.08.2026
-
GKV darf Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten
17.08.2026
-
Tiefstand bei Zahl der BAföG-Empfänger
06.08.2026
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
04.08.2026
-
GKV-Mehrkostenbericht 2025 zeigt stabile Versorgungslage bei Hilfsmitteln
28.07.2026