Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen

Anspruch auf Krankengeld haben alle Versicherten. Entscheidend ist, dass der Anspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Verdienstausfall entsteht (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, von dem Beiträge gezahlt werden). In diesem Kapitel werden einige Personengruppen kurz genannt.

Selbstständig Erwerbstätige

Selbstständig Erwerbstätige, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind (Optionskrankengeld), erhalten Krankengeld, wenn sie zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen erzielt und davon Beiträge entrichtet haben. Wird kein positives Einkommen erzielt, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

Krankengeld: Rentner

Rentner oder Rentenantragsteller haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht; vorausgesetzt, es wurden davon Krankenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Beispiel: Eine Witwenrentnerin ist wegen des Rentenbezugs bei einer Krankenkasse pflichtversichert. Ihre Beiträge zahlt sie aus der Rente und dem Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Im Krankheitsfall wird für das ausfallende Arbeitseinkommen Krankengeld gezahlt.

Krankengeld für Werkstudent

Die meisten Studenten sind in der studentischen Krankenversicherung versichert und haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn eine versicherungsfreie Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird.

Wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten allerdings nicht mehr überwiegend durch das Studium, sondern durch eine Beschäftigung in Anspruch genommen werden, ist der Student aufgrund der Beschäftigung versichert. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kann dann auch Krankengeld beansprucht werden.

Bundesfreiwilligendienst: Krankengeld

Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind krankenversichert, wenn sie ein Taschengeld oder Sachbezüge erhalten. Dabei handelt es sich um Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zu zahlen sind. Somit besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

Entgeltfortzahlung wird in den meisten Fällen nicht geleistet, weil die Teilnehmer arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten.

Versicherungspflichtige ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Die Auffangversicherung erfasst Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie sind versicherungspflichtig (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V). Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht geringfügig ist.

Beispiel: Ein Versicherter der „Auffangversicherung“ einer Krankenkasse nimmt nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Beschäftigung auf. Wegen seines Alters wird er aufgrund dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Er bleibt in der Auffangversicherung versichert. Von seinem Arbeitsentgelt sind Beiträge zu entrichten. Wenn bei Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erzielt wird, ist Krankengeld zu zahlen.


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