- "Junge" Arbeitsverhältnisse
- Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung
- Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende
- Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra
- Krankengeldanspruch haben nicht nur Arbeitnehmer

Anspruch auf Krankengeld haben alle Versicherten. Entscheidend ist, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Verdienstausfall entsteht (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, von dem Beiträge gezahlt werden). In diesem Kapitel werden einige Personengruppen kurz genannt.
Krankengeld: Rentner
Rentner oder Rentenantragsteller haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht; vorausgesetzt, es wurden davon Krankenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Beispiel: Eine Witwenrentnerin ist wegen des Rentenbezugs bei einer Krankenkasse pflichtversichert. Ihre Beiträge zahlt sie aus der Rente und dem Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Im Krankheitsfall wird für das ausfallende Arbeitseinkommen Krankengeld gezahlt.
Krankengeld für Werkstudent
Die meisten Studenten sind in der studentischen Krankenversicherung versichert und haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn eine versicherungsfreie Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird.
Wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten allerdings nicht mehr überwiegend durch das Studium, sondern durch eine Beschäftigung in Anspruch genommen werden, ist der Student aufgrund der Beschäftigung versichert. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kann dann auch Krankengeld beansprucht werden.
Bundesfreiwilligendienst: Krankengeld
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind krankenversichert, wenn sie ein Taschengeld oder Sachbezüge erhalten. Dabei handelt es sich um Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zu zahlen sind. Somit besteht ein Anspruch auf Krankengeld.
Entgeltfortzahlung wird in den meisten Fällen nicht geleistet, weil die Teilnehmer arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten.
Versicherungspflichtige ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Die Auffangversicherung erfasst Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie sind versicherungspflichtig (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V). Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht geringfügig ist.
Beispiel: Ein Versicherter der „Auffangversicherung“ einer Krankenkasse nimmt nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Beschäftigung auf. Wegen seines Alters wird er aufgrund dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Er bleibt in der Auffangversicherung versichert. Von seinem Arbeitsentgelt sind Beiträge zu entrichten. Wenn bei Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erzielt wird, ist Krankengeld zu zahlen.
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Die Nahtlosigkeitsregelung ist vom BSG in Fällen entwickelt worden, in denen sich Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nahtlos und ohne zeitliche Unterbrechung aneinander angeschlossen haben. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann ausnahmsweise nach dem Ende der Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung ein Krankengeldanspruch entstehen. Auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Es könnte allenfalls ein nachgehender Leistungsanspruch bestehen.
ich habe hinsichtlich Ihres Artikel zwei Anmerkungen bzw. Fragen
1. Sie führen in Ihrem Artikel zwei Beispiele auf:
Beispiel1: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2022. Am 1.10.2022 stellt sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2022. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).
Beispiel 2: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als "höherverdienender" Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2022 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2022 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2022). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2022 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2022 Krankengeld zu zahlen.
Mich würde interessieren, aus welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche entstehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass jedoch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Dies tut es in beiden Fällen am 1.11.2022 nicht. Auch die Regelung gemäß § 46 Satz 3 SGB V kommen m.E. nicht zum Tragen, da in Ihren Beispielen von einer erstmaligen AU ausgegangen wird und keiner Folge-AU. Des Weiteren käme ein Anspruch nach § 19 SGB V nur für versicherungspflichtige in Betracht.
Auch den Kommentaren in juris zu § 44 SGB V (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 33_1) ist nur ein Hinweis zu entnehmen, wenn vor dem Ende der Beschäftigung Krankengeld bezogen wurde bzw. AU bestand.
2. Auf der vierten Seite Ihres Artikels "Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra" weisen Sie darauf hin, dass bei der Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kein Kassenwechsel möglich ist. M.E. trifft dies nicht zu. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V verweist lediglich auf § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V und somit an die Bindungsfrist von 3 Jahren. Somit ist der Versicherte an die Wahl des gesetzlichen KG gebunden, nicht aber an die Kasse. Lediglich wenn ein Wahltarif gemäß § 53 Absatz 6 gewählt würde, wäre ein Kassenwechsel gemäß § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Dies ist auch den Kommentierungen zu § 53 SGB in juris zu entnehmen: "Demgegenüber durchbricht ein normaler Kassenwechsel die Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V (drei Jahre), denn § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist bewusst nicht auf § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V.156"
(Dreher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 SGB V (Stand: 10.01.2022), Rn. 117)
Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.
besten Dank für Ihren Kommentar.
Die angeführten Beispiele beziehen sich auf das Urteil des BSG vom 7.4.2022 (B 3 KR 4/21 R) zur Nahtlosigkeitsregelung. Dabei geht das BSG auch auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung ein und sieht keine Änderung der Rechtslage durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der angeführte Kommentar (Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl) geht darauf in den Ausführungen zu §§ 44, 46 SGB V nicht ein. Speziell zum Krankengeldanspruch freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat sich das BSG im Urteil vom 17.06.2021 ( B 3 KR 2/19 R) entsprechend geäußert.
Hinsichtlich der Bindungswirkung einer Wahl des Optionskrankengeldes schließt diese eine vorherige Kündigung und damit einen Kassenwechsel aus. Das entspricht auch der im angeführten Kommentar angegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12256 S. 64).
Beste Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen