Neue Regelung zum Kinderkrankengeld

Am 15.12.2023 wurde das Pflegestudiumstärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem zuvor der Deutsche Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf zustimmte. Damit werden für das Kinderkrankengeld mit Wirkung zum 1.1.2024 neue Regelungen eingeführt.

Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld

Berufstätige Eltern haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sofern ihr Kind krank ist und betreut werden muss. Zusätzlich besteht für gesetzlich versicherte Elternteile ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ihnen ihr Einkommen aufgrund der Betreuung des kranken Kindes ausfällt und sie die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Näheres erfahren Sie in dieser News.

Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld 

Jeder Elternteil hat bisher regulär je Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Arbeitstage je Kind. Insgesamt ist der Anspruch je Elternteil auf längstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr begrenzt (Alleinerziehende: 50 Arbeitstage). 

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Do, 11.04.2024 | 10:00 Uhr

Bei Erkrankung eines Kindes ist häufig eine Betreuung durch die Eltern erforderlich. Wenn ein Elternteil deswegen nicht zur Arbeit gehen kann, zahlt entweder der Arbeitgeber das deswegen ausgefallene Enttgelt fort oder der betreffende Elternteil erhält Kinderpflegekrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. In dem Seminar werden die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und Dauer der Leistung behandelt.

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Corona-Sonderregelung für 2022 und 2023

Im Jahr 2022 und 2023 war aufgrund der Corona-Pandemie der Anspruch verlängert worden. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Erhöhung der Anspruchstage auf Kinderkrankengeld

Durch einen  Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Pflegestudiumstärkungsgesetz werden mit Wirkung zum 1.1.2024 Änderungen zum Kinderkrankengeld eingeführt. So wird die pandemiebedingte starke Ausweitung der Anspruchsdauer aufgehoben und grundsätzlich wieder der reguläre Anspruchszeitraum für Kinderkrankengeld herangezogen. Jedoch werden zeitgleich, die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 erhöht. Danach können Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 15 statt wie bisher 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20. Damit steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage in den beiden Jahren von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage. 

Hinweis: Ab dem 18.12.2023 besteht die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung für Kinder. Mehr dazu erfahren Sie in der News "Krankschreibung per Telefon auch für Kinder möglich".

Kind krank: Verlängerte Fortzahlung von Arbeitslosengeld 

Weiterhin werden für arbeitslosengeldbeziehende Eltern in den Kalenderjahren 2024 und 2025 die Tage mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes ebenfalls im gleichen Umfang wie das Kinderkrankengeld angehoben.

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Daneben wird auch ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber dem begleitenden Elternteil zu bescheinigen. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen; in diesen Fällen ist damit nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme zu bescheinigen. 

Keine Höchstanspruchsdauer bei stationärer Mitaufnahme

Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer – wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – gibt es nicht. Damit erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung (nach § 45 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 45 Abs. 2 und 2a SGB V).

Zeitgleich bestehende Krankengeldansprüche

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme (§ 45 Abs. 1a SGB V – neu) kann, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, parallel zum Anspruch auf Kinderkrankengeld für ein schwersterkranktes Kind (§ 45 Abs. 4 SGB V) oder dem Krankengeld bei stationärer Begleitung von Menschen mit Behinderung (§ 44b SGB V)  bestehen. Gesetzlich wurde hierzu klargestellt, dass nur ein Anspruch realisiert werden kann. Eltern haben hier ein Wahlrecht.

Nachdem der Bundesrat am 24.11.2023 seine Zustimmung zum Pflegestudiumstärkungsgesetz erteilt hat, erfolgte am 15.12.2023 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Änderungen zum Kinderkrankengeld treten mit Wirkung zum 1.1.2024 in Kraft. Damit endet die bisherige Praxis der Krankenkassen zur Erstattung von Verdienstausfällen bei stationärer Mitaufnahme, deren Anspruch regelhaft aus § 11 Abs. 3 SGB V abgeleitet wurde, aber in Fachkreisen mitunter auch umstritten war, zum 31.12.2023. Der Gesetzgeber sorgt damit für Rechtssicherheit und eine einheitliche Praxis.