Rechtsprechung

Kein Unfallschutz für Schiffsarzt bei Knieverletzung im Basketballturnier


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Wer sich bei einem freiwilligen Kreuzfahrt-Crew-Turnier verletzt, steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht Hannover entschied, dass weder ein betrieblicher noch ein schiffstypischer Zusammenhang vorlag, da nur rund 100 von 1.000 Crewmitgliedern teilnahmen.

Der Kläger hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er machte geltend, das Turnier sei vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.

Gericht sieht keinen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit

Dem folgte das Gericht nicht. Die Teilnahme am Basketballturnier habe nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt noch subjektiv annehmen können, eine solche Pflicht zu erfüllen. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.

Kein schiffstypisches Risiko beim rutschhemmenden Bodenbelag

Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nach Auffassung der Kammer nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.

Hinweis: Sozialgericht Hannover, Urteil v. 19.5.2026, S 58 U 169/23 (nicht rechtskräftig)

 

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Sozialgericht Hannover

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