Pflegeneuordnungsgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die soziale Pflegeversicherung (SPV) befindet sich in einer ernsten Finanzkrise. Die Ausgaben für Pflegeleistungen übersteigen die Beitragseinnahmen seit Jahren deutlich. Aktuell kann die Pflegeversicherung ihren Verpflichtungen nur noch mithilfe von Darlehen aus dem Bundeshaushalt nachkommen. Gleichzeitig ist die Zahl der Pflegebedürftigen auf über 6 Millionen gestiegen, während das Verhältnis von Beitragszahlenden zu Leistungsempfangenden von 29:1 im Jahr 1998 auf heute 10:1 gesunken ist. Ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen könnte die SPV bereits ab dem kommenden Jahr ihren Leistungsversprechen nicht mehr nachkommen.
Neue Leistungsstruktur: Budgets statt Einzelleistungen
Ein zentrales Element des PNOG ist die Zusammenführung bisheriger Einzelleistungen in sogenannte Budgets. Bisher bekannte Leistungen wie das Pflegegeld werden durch das neue Entlastungsbudget ersetzt, das höhere Beträge vorsieht und flexibel für Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege genutzt werden kann. Ambulante Pflegesachleistungen gehen im Sachleistungsbudget auf, das ebenfalls über dem bisherigen Leistungsniveau liegt. Ergänzend wird ein Sozialraumbudget eingeführt, das den bisherigen Entlastungsbetrag in den Pflegegraden 2 bis 5 ablöst und auf 175 Euro monatlich angehoben wird. Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre beträgt dieser Betrag sogar 300 Euro monatlich.
Änderungen je Pflegegrad
Die Pflegegrade bleiben erhalten, ihre Leistungsinhalte werden jedoch neu geordnet. Im Pflegegrad 1 entfällt der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro. Stattdessen erhalten Betroffene eine intensivierte Beratung und Begleitung sowie Empfehlungen zu Präventionsangeboten. Präventionsorientierte Leistungen, etwa Zuschüsse für barrierefreie Wohnraumanpassungen, bleiben in Pflegegrad 1 erhalten. Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, erhält in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets. In dieser Phase steht dafür die neue Pflegebegleitung zur Verfügung. Bei bestehenden Pflegegraden gilt ein umfassender Besitzstandsschutz.
Neue Pflegebegleitung als zentrale Unterstützung
Das PNOG führt eine neue, professionelle Pflegebegleitung ein. Pflegebegleiterinnen und -begleiter unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dabei, ein passgenaues Versorgungsnetz aufzubauen, bürokratische Hürden zu überwinden und Überlastungen frühzeitig zu erkennen. Sie fungieren als fester Ansprechpartner und koordinieren den Pflegealltag. Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit, wenn Orientierungsbedarf besonders hoch ist, soll diese Unterstützung greifen.
Überbrückungsbudget für Pflegenotfälle
Neu eingeführt wird ein Überbrückungsbudget für akute Pflegenotfälle, etwa wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt. Es ermöglicht die kurzfristige Inanspruchnahme eines ambulanten Notdienstes oder eines Akut-Kurzzeitpflegeplatzes. Damit soll die Versorgungssicherheit auch in unvorhergesehenen Situationen gewährleistet werden.
Stärkerer Fokus auf Prävention
Die Reform misst der Vermeidung und Verzögerung von Pflegebedürftigkeit künftig deutlich mehr Gewicht bei. Vorgesehen sind unter anderem eine neue Früherkennungsuntersuchung „Check-up 60+" für Versicherte ab 60 Jahren sowie eine konsequentere Prüfung von Rehabilitationspotenzial im Begutachtungsverfahren. Der Grundsatz „Reha vor Pflege" soll stärker gelebt werden. Zudem werden Krankenkassen verpflichtet, Präventionsangebote besser auf ältere und pflegebedürftige Menschen auszurichten.
Anpassung der Begutachtungsschwellenwerte
Um den starken Anstieg der Pflegeprävalenz zu begrenzen, knüpft das System künftig an wissenschaftlich empfohlene Schwellenwerte aus dem Jahr 2013 an. Die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad werden leicht angehoben. Für bereits eingestufte Personen gilt ein umfassender Besitzstandsschutz: Niemand verliert allein aufgrund der neuen Schwellenwerte seinen anerkannten Pflegegrad. Ein neu einzusetzender Expertenbeirat soll die Einstufungskriterien künftig laufend auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterentwickeln.
Dynamisierung der Leistungsbeträge ab 2028
Ab 2028 werden die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erstmals jährlich und regelgebunden an die Inflationsrate angepasst. Damit soll verhindert werden, dass Preissteigerungen künftig einseitig zulasten der Pflegebedürftigen gehen. Die Maßnahme gilt für alle Pflegebereiche, also sowohl für die ambulante als auch die stationäre Pflege.
Einnahmen der Pflegeversicherung werden gestärkt
Zur finanziellen Stabilisierung sind verschiedene beitragsrechtliche Änderungen geplant. Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum 1.1.2027 angehoben und entspricht künftig der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt moderat um 0,1 Prozentpunkte auf insgesamt 0,7 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs) zahlen Arbeitgeber künftig ebenfalls einen Beitragssatz von 3,6 Prozent. Die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern wird eingeschränkt: Ab 2028 wird ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent erhoben, mit definierten Ausnahmen zum Schutz von Familien.
Mehr zu den beitragsrechtlichen Änderungen lesen Sie hier.
Digitalisierung: Das Pflege-Cockpit kommt
Mit dem Pflege-Cockpit wird eine zentrale digitale Plattform eingeführt, über die Pflegebedürftige und Angehörige alle relevanten Informationen, Kommunikations- und Antragsmöglichkeiten an einem Ort finden. Ein einziges Log-in bei der Pflegekasse soll künftig ausreichen. Die Nutzung bleibt freiwillig.
Hinweis: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsprozess sind möglich.
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