- Freiwillige Krankenversicherung: Rückwirkende Berichtigung der Beitragsberechnung
- Vorläufige Beitragsfestsetzung: Betroffene Personenkreise
- Vorläufige Beitragsfestsetzung: zu berücksichtigende Einnahmen
- Reduzierung der Beiträge bei unverhältnismäßiger Belastung
- Änderungen bei Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

Seit dem 1.1.2018 erfolgt die Beitragsfestsetzung in der Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder, die Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, vorläufig. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides wird die Beitragsberechnung für die Vergangenheit korrigiert.
Die Beitragshöhe der freiwillig Versicherten orientiert sich an der Höhe ihrer Einnahmen. Dazu gehören u. a. die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen) und aus Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einnahmen ergibt sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte erst zeitversetzt durch den Einkommensteuerbescheid. Vor dem 1.1.2018 wirkten sich Differenzen zwischen der Berechnungsgrundlage der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und den tatsächlichen Einkünften nur zukunftsbezogen auf die Beitragsberechnung aus.
Beiträge für freiwillige Krankenversicherung werden zunächst vorläufig festgesetzt
Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Dadurch kommt es zu Erstattungen oder Nacherhebungen von Beiträgen für die Vergangenheit. Auf der Basis des neuen Einkommensteuerbescheides werden außerdem für die Zukunft die Beiträge zunächst wieder vorläufig festgesetzt. Dies geschieht vom Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats.
Ausnahmen bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Freiwillige Mitglieder, deren erklärte bzw. zuletzt nachgewiesene beitragspflichtige Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, werden in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht einbezogen. Ihre Beitragshöhe wird auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze sofort zukunftsbezogen endgültig festgesetzt. Eine vorläufige Festsetzung erfolgt nur, wenn für einzelne Bestandteile der beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedliche Beitragssätze relevant sind. Dies gilt zum Beispiel bei einer freiwilligen Versicherung ohne Krankengeldanspruch, bei der zu den beitragspflichtigen Einnahmen Versorgungsbezüge gehören.
Für den Fall, das später doch Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen werden können, besteht bei entsprechender Antragstellung ein Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
Beginn der Anwendung der vorläufigen Beitragsfestsetzung
Diese Rechtslage wird ab 1.1.2018 angewendet. Die Beiträge werden seit diesem Zeitpunkt vorläufig festgesetzt. Für die endgültige Beitragsfestsetzung ist eine dreijährige Frist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgesehen. Sofern der freiwillig versicherte Selbstständige aktuell einen Einkommenssteuererbescheid des Jahres 2017 vorlegt, ist dieser vom 1. des Monats nach der Ausstellung des Bescheides Grundlage für die Höhe der vorläufig festzusetzenden Beiträge. Eine Nachberechnung oder Erstattung der für das Kalenderjahr 2017 entrichteten Beiträge erfolgt grundsätzlich nicht. Lediglich in den Sachverhalten, in denen die Beiträge für das Jahr 2017 vorläufig festgesetzt worden sind (z. B. bei Betriebseröffnung im Jahr 2017), erfolgt eine Beitragskorrektur.
Beispiel: Der freiwillig Versicherte Selbstständige zahlt bisher Beiträge von einem nachgewiesenen monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 3.500 EUR. Im Dezember 2018 legt der Versicherte der Krankenkasse den im selben Monat ausgestellten Einkommenssteuerbescheid für 2017 und im Dezember 2019 den im Oktober 2019 ausgestellten Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vor. Für 2017 errechnet sich ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe 3.700 EUR. Für 2018 ergibt sich ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 4.000 EUR.
Ergebnis: Für 2017 bleiben die Beiträge unverändert. Allerdings werden ab 1.1.2019 die vorläufig zu entrichtenden Beiträge von 3.700 EUR berechnet. Im Dezember 2019 werden die Beiträge für 2018 neu berechnet und endgültig festgesetzt. Berechnungsgrundlage sind 4.000 EUR. Die zu wenig gezahlten Beiträge sind nachzuentrichten. Außerdem ändert sich die Beitragsbemessungsgrundlage für die aktuell zu zahlenden Beiträge rückwirkend zum 1.11.2019 (1. des auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats). Die vom 1.1. – 31.10.2019 entrichteten Beiträge bleiben weiterhin vorläufig festgesetzt und zunächst unverändert.
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