Sachbezugswerte 2027: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft
Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für das Jahr 2027 bildet die Verbraucherpreisentwicklung im Zeitraum vom 1.7.2025 bis 30.6.2026 die Grundlage. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) passt auf dieser Basis die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) an. Die neuen Sachbezugswerte 2027 betreffen alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Mahlzeiten oder Unterkunft als Sachleistung gewähren.
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte sind amtlich festgesetzte Geldwerte für Sachleistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum Lohn gewähren, etwa kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten sowie die Gestellung von Unterkunft oder Wohnraum. Sie dienen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Da sie jährlich angepasst werden, sind die Sachbezugswerte 2027 für alle betroffenen Unternehmen ab dem 1.1.2027 verbindlich anzuwenden.
Sachbezugswerte 2027: Verpflegung
Der Monatswert für Verpflegung steigt voraussichtlich auf 355 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten gelten ab 1.1.2027 folgende Tageswerte:
| Mahlzeit | Wert je Kalendertag |
| Frühstück | 2,43 Euro |
| Mittag- oder Abendessen | 4,70 Euro |
| Gesamtwert Verpflegung | 11,83 Euro |
Diese Werte sind anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Liegt der tatsächlich erhobene Eigenanteil des Arbeitnehmers unterhalb des amtlichen Sachbezugswerts, ist die Differenz als geldwerter Vorteil steuer- und beitragspflichtig.
Sachbezugswerte 2027: Unterkunft
Der monatliche Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete wird voraussichtlich auf 289 Euro festgesetzt. Kalendertäglich entspricht das einem Wert von 9,63 Euro. Dieser Wert gilt als Bemessungsgrundlage, wenn der Arbeitgeber seinem Beschäftigten eine Unterkunft kostenlos oder vergünstigt bereitstellt.
Sollte der Tabellenwert im Einzelfall unbillig sein, kann die Unterkunft alternativ mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden (§ 2 Abs. 3 SvEV). Dies ist etwa dann relevant, wenn die tatsächlichen Mietverhältnisse am Beschäftigungsort erheblich vom pauschalen Sachbezugswert abweichen.
Rechtsgrundlage und Inkrafttreten
Die Sachbezugswerte 2027 werden durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt, die das BMAS erlässt. Die neuen Werte treten zum 1.1.2027 in Kraft, sofern der Bundesrat der Verordnung zustimmt. Arbeitgeber sind verpflichtet, die aktualisierten Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen.
Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Die Sachbezugswerte 2027 gelten einheitlich sowohl für die steuerliche als auch für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte beitragspflichtig in der Sozialversicherung und unterliegen gleichzeitig der Lohnsteuer. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnung rechtzeitig auf die neuen Werte umstellen, um Nachzahlungen oder Korrekturen zu vermeiden.
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Critin din
07.02.2025 12:10 Uhr
Guten Tag, die Frage wäre, ob ich mich beim freien Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV oder bei freier Wohnung nach § 2 Abs. 4 SvEV auf einen vollen Monat (30 Tage) beziehen muss oder kann ich mich auch auf ein paar Tage (13 Tage anstatt 30 Tage) per Monat beziehen? Also, in welchen Fällen darf man den kalendertäglichen Wert 9,40 Euro in Anspruch nehmen?
z. B ein unbefristeter Arbeitnehmer arbeitet 17 Tage im Januar, 13 Tage im Februar, etc. darf man §2 Abs 6 Satz 1 SvEV in Anspruch nehmen?
MfG
Philipp Walter
10.02.2025 08:09 Uhr
Guten Tag,
besten Dank für Ihren Kommentar. § 2 Abs. 6 SvEV ist immer dann anzuwenden, wenn die Berechnung der Werte für einen kürzeren Zeitpunkt als einen vollen Monat erfolgt (wie in den von Ihnen genannten Beispielen).
Freundliche Grüße
Haufe Online Redaktion Sozialwesen
11.08.2021 10:13 Uhr
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.