Sachbezüge

Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2026


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Sachbezugswerte 2026

Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge jährlich durch die "Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)" festgelegt. Das BMAS hat die "16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" veröffentlicht. Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2026 im Überblick.

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. 

Sachbezüge 2026: Die voraussichtlichen Werte

Im Jahr 2026 wird der voraussichtliche Monatswert für Verpflegung 345 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf voraussichtlich 285 Euro festgelegt.

Sachbezugswerte 2026: Verbraucherpreisindex maßgeblich

Mit der Änderung der "Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEv)" werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von 1.7.2024 bis 30.6.2025 angepasst.

Sachbezug Verpflegung 2026

Der voraussichtliche Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2026 auf 345 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,37 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 Euro.

Sachbezug Unterkunft 2026

Ab 1.1.2026 wird der voraussichtliche Wert für Unterkunft oder Mieten 285 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2026 dann voraussichtlich 9,50 Euro.

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2026

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Die neuen Werte können zum 1.1.2026 in Kraft treten, wenn der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat.

Neue Sachbezugswerte sind ab 1. Januar anzusetzen

Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.


Schlagworte zum Thema:  Sachbezugswerte , Sachbezug , Jahreswechsel
2 Kommentare
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Critin din

Fri Feb 07 12:10:58 CET 2025 Fri Feb 07 12:10:58 CET 2025

Guten Tag, die Frage wäre, ob ich mich beim freien Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV oder bei freier Wohnung nach § 2 Abs. 4 SvEV auf einen vollen Monat (30 Tage) beziehen muss oder kann ich mich auch auf ein paar Tage (13 Tage anstatt 30 Tage) per Monat beziehen? Also, in welchen Fällen darf man den kalendertäglichen Wert 9,40 Euro in Anspruch nehmen?
z. B ein unbefristeter Arbeitnehmer arbeitet 17 Tage im Januar, 13 Tage im Februar, etc. darf man §2 Abs 6 Satz 1 SvEV in Anspruch nehmen?
MfG

Wed Aug 11 10:13:07 CEST 2021 Wed Aug 11 10:13:07 CEST 2021

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.