Die Sachbezugswerte 2025

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Sachbezüge 2025: Die Werte
Im Jahr 2025 beträgt der Monatswert für Verpflegung 333 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf 282 Euro festgelegt.
Sachbezugswerte 2025: Verbraucherpreisindex maßgeblich
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024 angepasst.
Sachbezug Verpflegung 2025
Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2025 auf 333 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- für ein Frühstück 2,30 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro.
Sachbezug Unterkunft 2025
Ab 1.1.2025 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 282 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2025 dann 9,40 Euro.
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2025
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Die neuen Werte können zum 1.1.2025 in Kraft treten, nachdem der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat.
Neue Sachbezugswerte sind ab 1. Januar anzusetzen
Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Sachbezugswerte 2025: Tabelle
Eine Übersicht der Sachbezugswerte 2025 für Verpflegung und Unterkunft können Sie diesem kostenlosen Download entnehmen.
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Die Sachbezugswerte 2025
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z. B ein unbefristeter Arbeitnehmer arbeitet 17 Tage im Januar, 13 Tage im Februar, etc. darf man §2 Abs 6 Satz 1 SvEV in Anspruch nehmen?
MfG
besten Dank für Ihren Kommentar. § 2 Abs. 6 SvEV ist immer dann anzuwenden, wenn die Berechnung der Werte für einen kürzeren Zeitpunkt als einen vollen Monat erfolgt (wie in den von Ihnen genannten Beispielen).
Freundliche Grüße
Haufe Online Redaktion Sozialwesen