Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2026
Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Sachbezüge 2026: Die voraussichtlichen Werte
Im Jahr 2026 wird der voraussichtliche Monatswert für Verpflegung 345 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf voraussichtlich 285 Euro festgelegt.
Sachbezugswerte 2026: Verbraucherpreisindex maßgeblich
Mit der Änderung der "Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEv)" werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von 1.7.2024 bis 30.6.2025 angepasst.
Sachbezug Verpflegung 2026
Der voraussichtliche Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2026 auf 345 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- für ein Frühstück 2,37 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 Euro.
Sachbezug Unterkunft 2026
Ab 1.1.2026 wird der voraussichtliche Wert für Unterkunft oder Mieten 285 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2026 dann voraussichtlich 9,50 Euro.
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2026
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Die neuen Werte können zum 1.1.2026 in Kraft treten, wenn der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat.
Neue Sachbezugswerte sind ab 1. Januar anzusetzen
Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
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Critin din
Fri Feb 07 12:10:58 CET 2025 Fri Feb 07 12:10:58 CET 2025
Guten Tag, die Frage wäre, ob ich mich beim freien Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV oder bei freier Wohnung nach § 2 Abs. 4 SvEV auf einen vollen Monat (30 Tage) beziehen muss oder kann ich mich auch auf ein paar Tage (13 Tage anstatt 30 Tage) per Monat beziehen? Also, in welchen Fällen darf man den kalendertäglichen Wert 9,40 Euro in Anspruch nehmen?
z. B ein unbefristeter Arbeitnehmer arbeitet 17 Tage im Januar, 13 Tage im Februar, etc. darf man §2 Abs 6 Satz 1 SvEV in Anspruch nehmen?
MfG
Philipp Walter
Mon Feb 10 08:09:43 CET 2025 Mon Feb 10 08:09:43 CET 2025
Guten Tag,
besten Dank für Ihren Kommentar. § 2 Abs. 6 SvEV ist immer dann anzuwenden, wenn die Berechnung der Werte für einen kürzeren Zeitpunkt als einen vollen Monat erfolgt (wie in den von Ihnen genannten Beispielen).
Freundliche Grüße
Haufe Online Redaktion Sozialwesen
Wed Aug 11 10:13:07 CEST 2021 Wed Aug 11 10:13:07 CEST 2021
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.