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Sozialversicherungsentgeltverordnung / § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

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(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 333 Euro[1] [Für 2024: 313 Euro; Für 2023: 288 Euro; Für 2022: 270 Euro; Für 2021: 263 Euro; Für 2020: 258 Euro] festgesetzt. 2Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

 

1.

Frühstück von 69 Euro[2] [Für 2024: 65 Euro; Für 2023: 60 Euro; Für 2022: 56 Euro; Für 2021: 55 Euro; Für 2020: 54 Euro],

 

2.

Mittagessen von 132 Euro[3] [Für 2024: 124 Euro; Für 2023: 114 Euro; Für 2022: 107 Euro; Für 2021: 104 Euro; Für 2020: 102 Euro] und

 

3.

Abendessen von 132 Euro[4] [Für 2024: 124 Euro; Für 2023: 114 Euro; Für 2022: 107 Euro; Für 2021: 104 Euro; Für 2020: 102 Euro].

 

(2) 1Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

 

1.

der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,

 

2.

der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,

 

3.

der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und

 

4.

der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.

2Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. 3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

 

(3) 1Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 282 Euro[5] [Für 2024: 278 Euro; Für 2023: 265 Euro; Für 2022: 241 Euro; Für 2021: 237 Euro; Für 2020: 235 Euro] festgesetzt. 2Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

 

1.

bei Aufnahme des Beschäftigt...

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