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FG Köln Urteil vom 27.11.2019 - 13 K 927/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die unentgeltliche Gestellung von Unterkünften und arbeitstäglichen Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn.

2) Behält der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern für die Unterkunftsgewährung ein Entgelt ein, liegt nur dann ein geldwerter Vorteil vor, falls und soweit der Einbehalt die Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) unterschreiten.

 

Normenkette

SvEV § 2; EStG § 19

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Unterkünften und der Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften.

Der Kläger führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in C. Gegenstand seines Unternehmens ist der Anbau von Obst und Gemüse.

Zwischen dem …2015 und dem …2015 führte der Beklagte eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 beim Kläger durch. In dieser wurden ausweislich des Berichts vom 13.05.2015 die folgenden, vorliegend streitigen Prüfungsfeststellungen getroffen:

Der Kläger hatte im Prüfungszeitraum teils kurzfristig, teils längerfristig (länger als 180 Tage im Kalenderjahr) ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung hatte er für einige dieser Saisonarbeitskräfte jeweils die Lohnsteuerpauschalierung mit 5 % gemäß § 40a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen, obwohl deren Beschäftigungsdauer die 180-Tage-Grenze des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG überschritt. Den nicht pauschalierungsfähigen Arbeitslohn für diese Arbeitnehmer sowie die insoweit an den Kläger zu erstattenden Pauschalsteuern und Solidaritätszuschläge ermittelte d...

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