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Sozialversicherungsentgeltverordnung / § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

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(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 333 Euro[1] [Für 2024: 313 Euro; Für 2023: 288 Euro; Für 2022: 270 Euro; Für 2021: 263 Euro; Für 2020: 258 Euro] festgesetzt. 2Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

 

1.

Frühstück von 69 Euro[2] [Für 2024: 65 Euro; Für 2023: 60 Euro; Für 2022: 56 Euro; Für 2021: 55 Euro; Für 2020: 54 Euro],

 

2.

Mittagessen von 132 Euro[3] [Für 2024: 124 Euro; Für 2023: 114 Euro; Für 2022: 107 Euro; Für 2021: 104 Euro; Für 2020: 102 Euro] und

 

3.

Abendessen von 132 Euro[4] [Für 2024: 124 Euro; Für 2023: 114 Euro; Für 2022: 107 Euro; Für 2021: 104 Euro; Für 2020: 102 Euro].

 

(2) 1Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

 

1.

der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,

 

2.

der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,

 

3.

der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und

 

4.

der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.

2Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. 3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

 

(3) 1Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 282 Euro[5] [Für 2024: 278 Euro; Für 2023: 265 Euro; Für 2022: 241 Euro; Für 2021: 237 Euro; Für 2020: 235 Euro] festgesetzt. 2Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

 

1.

bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,

 

2.

für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und

 

3.

bei der Belegung

 

a)

mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,

 

b)

mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und

 

c)

mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.

3Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) 1Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes [6]anzusetzen. 2Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,95 Euro[7] [Für 2024: 4,89 Euro; Für 2023: 4,66 Euro; Für 2022: 4,23 Euro; Für 2021: 4,16 Euro; Für 2020: 4,12 Euro] je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro[8] [Für 2024: 4,00 Euro; Für 2023: 3,81 Euro; Für 2022: 3,46 Euro; Für 2021: 3,40 Euro; Für 2020: 3,37 Euro] je Quadratmeter monatlich bewertet werden. 3Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. 4Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. 5Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

 

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

 

(6) 1Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. 2Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. 3Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

[1] Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 03.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 03.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 03.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 03.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[5] Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Soz...

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