Eine Bewerberin darf von einem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich geändert hat, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen im Fall einer Polizeikommissarin entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des VG Düsseldorf bestätigt.