
Im Herbst und Winter nehmen die Erkrankungen von Beschäftigten wieder deutlich zu. Lesen Sie hier im Überblick, was Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei der Krankmeldung beachten müssen und wie sich eine Arbeitsunfähigkeit auf die Stufenlaufzeit und die Jahressonderzahlung auswirkt.
Wenn ein Beschäftigter wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, muss er sich unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber krankmelden, spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns. Der Beschäftigte muss dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, also angeben, wann er aufgrund seiner eigenen Einschätzung voraussichtlich wieder arbeiten kann.
Die Krankmeldung muss gegenüber dem Vorgesetzten erfolgen. Eine bestimmte Form der Anzeige sieht das Gesetz nicht vor. Die Krankmeldung kann deshalb telefonisch, aber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail erfolgen, wenn dies im Betrieb üblich ist. Der Arbeitnehmer kann die Mitteilung selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen (Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen etc.). Er muss dabei aber berücksichtigen, dass nicht die Mitteilung gegenüber dem Dritten zur Beurteilung der "Unverzüglichkeit" maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von diesem Dritten tatsächlich informiert wird.
TVöD Krankmeldung: Ab wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch früher verlangen (z. B. ab dem ersten Krankheitstag); diese Entscheidung steht im Ermessen des Arbeitgebers und muss nicht begründet werden. Betrifft dies mehrere Arbeitnehmer (z. B. durch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag), bedarf diese Anordnung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bzw. Personalrats.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Künftig wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den bisherigen "gelben Schein" ersetzen. Ab dem 1.1.2023 müssen Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Stattdessen muss die Krankenkasse eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen.
Entgeltfortzahlung nach TVöD und TV-L
Wenn der Beschäftigte ohne sein Verschulden infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 TVöD bzw. § 22 Abs. 1 TV-L). Der Anspruch besteht auch in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung kennen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keine Wartezeit.
Corona-Infektion und Entgeltfortzahlung nach TVöD und TV-L
Wenn ein Beschäftigter grippeähnliche Symptome aufweist und er aus diesem Grund krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, liegt ein "normaler" Fall der Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung nach § 22 Abs. 1 TVöD/TV-L für die Dauer der Erkrankung vor.
Corona-Quarantäne und Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung
Bestätigt sich der Verdacht auf Vorliegen einer Corona-Infektion bei gleichzeitigem Abklingen und Verschwinden der Krankheitssymptome und schließt sich für die betroffene Person als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger daran eine Zeit einer Quarantäne an, hat der Beschäftigte gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz für die Dauer von bis zu 6 Wochen.
Auf Antrag wird die erbrachte Verdienstausfallentschädigung dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde erstattet. Der Arbeitgeber kann einen Vorschuss verlangen. Zuständig zur Erstattung ist das jeweilige Bundesland, die zuständige Behörde ist meist das Gesundheitsamt.
Begriff der Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte die ihm vertragsgemäß obliegende Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen kann oder ihm diese nicht zugemutet werden kann. Unter Krankheit fällt jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Von der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit werden auch medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 TVöD bzw. TV-L) oder ein Unfall umfasst.
Keine Erkrankung im Sinn der Entgeltfortzahlung sind eine normal verlaufende Schwangerschaft, eine künstliche Befruchtung oder medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen.
Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit auf die Jahressonderzahlung?
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht, nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Besonderheiten ergeben sich aber bei der Berechnung der Jahressonderzahlung, wenn über die 6-Wochen-Entgeltfortzahlung hinausgehende Krankheitszeiten in die Monate Juli, August, September (den Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung) fallen. Wird in dem 3-Monats-Zeitraum Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. § 21 TV-L nicht oder nur an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt, berechnet sich die Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Kalendermonat vor Beginn der Krankheit.
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Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit auf die Stufenlaufzeit?
Solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht (längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Krankheitswoche), kommt es nicht zu einer Unterbrechung der Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächst höhere Entgeltstufe (§ 17 Abs. 3 Buchst. b TVöD bzw. § 17 Abs. 3 Buchst. b TV-L).
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