Andreas Sprenger, Jutta Schwerdle
Zusammenfassung
Dem arbeitsunfähig kranken Beschäftigten obliegen Anzeige- und Nachweispflichten. Die Entgeltfortzahlung sowie sozialversicherungsrechtlichen Meldungen sind zu veranlassen.
1 Pflichten des Beschäftigten
Ist der Beschäftigte wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, muss er sich unverzüglich – spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns – beim Arbeitgeber krank melden. Er muss dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, also angeben, wann er aufgrund eigener Einschätzung voraussichtlich wieder arbeiten kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist eine neue ärztliche Bescheinigung beizubringen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung früher verlangen (z. B. ab dem ersten Krankheitstag). Betrifft dies mehrere Arbeitnehmer, bedarf diese Anordnung der vorherigen Zustimmung des Betriebs-/Personalrats.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 2023
Die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG) gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Die Arbeitgeber rufen dann – sobald sich ein Beschäftigter krankgemeldet hat – die Arbeitsunfähigkeitsb...