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Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst

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Entgeltgruppe 4

Fernsprecherinnen und Fernsprecher, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

  1. Fernsprecherinnen und Fernsprecher an Auskunftsplätzen.

    (Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind

    1. zur Vermittlung von Gesprächen, die von der annehmenden Vermittlungskraft nicht routinemäßig vermittelt werden können oder
    2. zur Erteilung von Auskünften).

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

  2. Fernsprecherinnen und Fernsprecher, die mindestens zu einem Viertel fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

  3. Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über fünf weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über neun weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
  2. Fernsprecherinnen und Fernsprecher, die fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über mindestens 18 weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen.

Protokollerklärungen:

  1. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schichtführerin oder zum Schichtführer bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 4,5 v. H. der Stufe 1 der Entgeltgruppe 4. Die Bestellung zur Schichtführerin oder zum Schichtführer setzt voraus, dass neben der oder dem Beschäftigten mindestens eine weitere Beschäftigte oder ein weiterer Beschäftigter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und die Schichtführerin oder der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer/ seiner Schicht verantwortlich ist. Die Funktionszul...

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