§§ 1 - 30 ERSTER TEIL Wahl des Personalrats

§§ 1 - 22 Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1

 

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann Wahlberechtigte[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigte Beschäftigte] seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. 3§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.

 

(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung und den letzten Tag der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

 

(4) 1Wird bei Entscheidungen des Wahlvorstandes keine Mehrheit erzielt, so gibt die Stimme des Wahlvorsitzenden den Ausschlag. 2Soweit nach dieser Verordnung das Los entscheidet, wird es vom Wahlvorsitzenden gezogen.

 

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.

§ 2

 

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] (Wählerliste) auf, in die der Nachname und der Vorname sowie das Geburtsdatum der Wahlberechtigten aufzunehmen sind[2]. 2Die Wahlberechtigten[3] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] sind nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen (§§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern getrennt aufzuführen. 3Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

 

(3) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) ohne Angabe des Geburtsdatums der Wahlberechtigten[4] bis zum Abschluß der Stimmabgabe in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

 

(4) 1Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. 2Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.
[2] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 24.12.2019.
[3] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.
[4] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 24.12.2019.

§ 3

 

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung oder Berichtigung der Wählerliste (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen.

 

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung eines Beschäftigten, so ist er zu benachrichtigen.

§ 4

 

(1) 1Vorabstimmungen über

 

1.

eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes),

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) oder

 

3.

die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 25a Abs. 1)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] bestehenden Abstimmung...

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