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Mindestlohn / 4.5 Mindestlohn für Auszubildende

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Für ab dem 1.1.2020 neu beginnende Berufsausbildungsverhältnisse (der Ausbildungsvertragsabschluss kann schon vor dem 1.1.2020 erfolgt sein) enthält § 17 BBiG eine abgestufte Mindestlohnregelung. Gemäß § 17 Abs. 1 BBiG muss die Ausbildungsvergütung in jedem Fall "angemessen" sein. Dabei hat der Arbeitgeber den Lohn mit Fortgang der Ausbildung, mindestens jedoch einmal jährlich, zu erhöhen. Konkrete Vorgaben über die Mindestentgelte mit Wirkung ab dem 1.1.2020 für die dann beginnenden Ausbildungsverhältnisse enthält § 17 Abs. 2 BBiG. Danach besteht ein Mindestanspruch im 1. Jahr einer Berufsausbildung in Höhe von:

  1. 515 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 begonnen wurde,
  2. 550 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 begonnen wurde,
  3. 585 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 begonnen wurde,
  4. 620 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 begonnen wurde,
  5. 649 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen wurde,
  6. 682 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen wurde,
  7. 724 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2026 begonnen wird.[1]

Seit 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung jeweils zum 1.1. eines Jahres fortgeschrieben. Die nächste Bekanntmachung erfolgt 2026.

Im 2. Jahr einer Berufsausbildung erhöht sich der Mindestlohn um 18 % des Ausgangswerts unter a) bis g). Im 3. Jahr einer Berufsausbildung erhöht sich der Anspruch um 35 % und im 4. Jahr einer Berufsausbildung um 40 %.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel zu § 17 Abs. 2 BBiG

Ein Auszubildender beginnt seine Ausbildung am 1.3.2022 und erhält somit bis Ende Februar 2023 mindestens 585 EU...

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