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Praxis-Beispiele: Urlaub / 3.2 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit während des Urlaubsjahres, vor dem Wechsel wurde noch kein Urlaub genommen

Bernhard Steuerer
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Sachverhalt

Ein Arbeitgeber gewährt seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die 5 Tage in der Woche beschäftigt sind, 30 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr. Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wechselt zum 1.7. in eine Teilzeitbeschäftigung und

  1. arbeitet weiter an 5 Tagen in der Woche, allerdings täglich nur noch 4 Stunden;
  2. arbeitet 2 Tage in der Woche.

In beiden Fällen hat sie noch keinen Urlaub genommen. Im Herbst will sie Urlaub nehmen.

Auf wie viele Urlaubstage hat die Arbeitnehmerin dann Anspruch?

Ergebnis

  1. Dieser Fall ist hinsichtlich der Urlaubsdauer unproblematisch (zum Urlaubsentgelt siehe unten). Die Arbeitnehmerin arbeitet nach wie vor mit einer 5-Tage-Woche und hat deshalb Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub.
  2. Für die Berechnung der Urlaubsdauer ist die Zeit entscheidend, in welcher der Arbeitnehmer Urlaub nehmen will. Das ist der Herbst, in dem die Mitarbeiterin 2 Tage die Woche arbeitet. Wichtig ist zudem zu wissen, dass das Bundesurlaubsgesetz den Urlaub nicht nach Stunden berechnet, sondern nach Tagen, die aber im Verhältnis zur Woche gesetzt werden.[1] Da die Mitarbeiterin zuvor noch keinen Urlaub genommen hat und Mitarbeiter, die 5 Tage in der Woche beschäftigt sind, 30 Urlaubstage im Kalenderjahr – und damit 6 Wochen Urlaub – erwerben, würde die Formel lauten:

    30 Urlaubstage : 5 Tage × 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub, was genau 6 Wochen Urlaub entspricht.

    Allerdings hat der EuGH in 2 Entscheidungen, die in der Fachliteratur Tirol I und Tirol II genannt werden[2], entschieden, eine solche Umrechnung (Quotierung pro-rata-temporis) des noch nicht genommenen Urlaubsanspruchs aus der Vollzeittätigkeit sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Der pro-rata-temporis-Grundsatz dürfe zwar grundsätzlich bei Teilzeitbeschäftigten angewendet werden, aber nicht...

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