Rz. 364

Durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 2a TzBfG ist die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG in neu gegründeten Unternehmen erweitert worden. In derartigen Unternehmen ist in den ersten 4 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Dauer von insgesamt 4 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden.

 

Rz. 365

Die Vorschrift soll dazu beitragen, Beschäftigungshemmnisse abzubauen.[1] Da der Personalbedarf und die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung in der Aufbauphase neu gegründeter Unternehmen schwer abschätzbar ist, soll Existenzgründern die Einstellung von Arbeitnehmern erleichtert werden.[2] Sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ebenso wie Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG, nur in Form von kalendermäßigen Befristungen zulässig. Die Regelung ist nicht auf Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen anzuwenden.[3]

[1] BT-Drucks. 15/1204 S. 1.
[2] BT-Drucks. 15/1204 S. 10.
[3] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 616; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 631.

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