Rz. 364
Durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 2a TzBfG ist die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG in neu gegründeten Unternehmen erweitert worden. In derartigen Unternehmen ist in den ersten 4 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Dauer von insgesamt 4 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden.
Rz. 365
Die Vorschrift soll dazu beitragen, Beschäftigungshemmnisse abzubauen.[1] Da der Personalbedarf und die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung in der Aufbauphase neu gegründeter Unternehmen schwer abschätzbar ist, soll Existenzgründern die Einstellung von Arbeitnehmern erleichtert werden.[2] Sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ebenso wie Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG, nur in Form von kalendermäßigen Befristungen zulässig. Die Regelung ist nicht auf Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen anzuwenden.[3]
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