2.1 Endzeugnis

Das Endzeugnis ist das Zeugnis, das Beschäftigten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen ist. Es bescheinigt die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers von Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Endzeugnis kann als einfaches Zeugnis, in dem lediglich die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer bestätigt wird, oder als qualifiziertes Zeugnis, in dem auch Aussagen über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers enthalten sind, ausgestellt werden.

Ein Endzeugnis ist auch dann auszustellen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Konzerns von einem Unternehmen in ein anderes wechselt, wenn damit gleichzeitig ein Arbeitgeberwechsel erfolgt.

In einem Endzeugnis darf auf ein Zwischenzeugnis nicht Bezug genommen werden. Dies ergibt sich aus dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz der Einheitlichkeit des Zeugnisses. Das Endzeugnis beschreibt das Arbeitsverhältnis vollständig von Beginn an bis zu dessen Ende.

Das Endzeugnis ist die einzige Zeugnisart, die gesetzlich geregelt ist.[1]

2.2 Vorläufiges Zeugnis

Ist das Arbeitsverhältnis zwar noch nicht beendet, ist das Ende aber absehbar, entweder weil das Arbeitsverhältnis befristet ist, ein Aufhebungsvertrag schon geschlossen oder die Kündigung ausgesprochen wurde, entsteht der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis. Dieses bescheinigt den Verlauf des fast vollständig abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses und soll dazu dienen, dass der Arbeitnehmer sich anderweitig bewerben kann.

Das vorläufige Zeugnis wird in der Praxis vor allem dann erteilt, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags oder direkt nach Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.

Der Inhalt des vorläufigen Zeugnisses ist dann bei der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in das Endzeugnis ohne Änderung zu übernehmen, wenn sich in der Zwischenzeit keine wesentlichen neuen Tatsachen ergeben haben, die eine Änderung rechtfertigen. Eine Abweichung vom vorläufigen Zeugnis wäre beispielsweise dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer im vorläufigen Zeugnis tadellose Arbeit bescheinigt worden wäre, der Arbeitgeber aber während der Freistellungsphase feststellt, dass erhebliche Arbeiten grundlos liegen geblieben sind und damit die Arbeitsleistung eben nicht mehr als tadellos bezeichnet werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Muster: Vorläufiges qualifiziertes Zeugnis

Frau Barbara Meier, geboren am 23.11.1968 in Sonthofen, wurde nach Abschluss ihrer kaufmännischen Ausbildung in unserem Werk in Freiburg mit Wirkung vom 1.9.2000 als Sachbearbeiterin in die Vertriebsadministration unseres Unternehmensbereichs übernommen.

Bereits nach kurzer Einarbeitungszeit konnten wir sie im Sachbereich "Kreditwesen, Mieten und Teilzahlungen" einsetzen. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind:

  • Mitwirkung bei der Überwachung unseres maschinellen Mahnverfahrens und den damit verbundenen Kundenreklamationskontakten,
  • Entscheidungsvorbereitung für die Festsetzung von Kundenkreditlimits, einschließlich Kontaktpflege mit Auskunfteien,
  • Führung der Miet- und Teilzahlungsakten und Kontrolle der Mietwertveränderung.

Frau Meier bewältigt diesen Aufgabenbereich mit sicherem Urteilsvermögen sachgerecht und zuverlässig. Sie vertritt die Interessen unserer Gesellschaft loyal und erfüllt ihre Aufgaben mit großem Engagement stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Aufgrund ihres ruhigen und freundlichen Wesens, ihrer ausgeglichenen Charakterstruktur und ihrer positiven Einstellung zur Arbeit erfreut sich Frau Meier bei Vorgesetzten und Kollegen einer gleichermaßen hohen Wertschätzung. Dies gilt auch für externe Gesprächspartner, die ihr verbindliches Auftreten sowie ihre guten Umgangsformen schätzen. Ihr persönliches Verhalten ist stets einwandfrei.

Das vorläufige Zeugnis wird Frau Meier erteilt, weil das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024 enden wird. Unser Vertrieb wird nach Buxtehude verlagert; Frau Meier wird uns leider nicht nach dort folgen können.

Freiburg, den 14.2.2024

Unterschrift Geschäftsführung

2.3 Zwischenzeugnis

Das Zwischenzeugnis entspricht inhaltlich dem Endzeugnis mit dem Unterschied, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht enden, sondern – meist geändert – fortgesetzt wird. An der Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann der Arbeitnehmer beispielsweise bei Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder bei Wechsel des Vorgesetzten ein besonderes berechtigtes Interesse haben. Verlangt ein Beschäftigter ein Zwischenzeugnis, muss er den Grund nennen, warum er ein solches beansprucht. Andernfalls kann das Zwischenzeugnis verweigert werden.

Das Zwischenzeugnis ist ein Zeugnis, das während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Es kann sich als einfaches Zwischenzeugnis auf Art, Aufgabenbereich und Dauer der Beschäftigung beschränken. In aller Regel werden jedoch Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich werden; es handelt sich dann um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.

Ein Zwischenzeugnis kann – im Gegen...

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