Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden. Da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt, sind diese Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig.

Sozialversicherungsrechtlich tritt die Beitragspflicht für geschuldete Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch dann ein, wenn Arbeitgeber ihrer Entgeltfortzahlungspflicht an ihre Arbeitnehmer nicht vollumfänglich nachkommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 14 SGB IV bestimmt das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 22 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Es gilt das sogenannte Entstehungsprinzip. Damit ist der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger an die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gekoppelt, wonach zur Bestimmung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sowohl die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern nach § 2 NachwG wie auch die unabdingbaren gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) heranzuziehen sind.

Nach § 1 Abs. 1 SvEV sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit i. S. v. § 3b EStG nur dann beitragsfrei, soweit sie auch steuerfrei sind.

Sozialversicherung

1 Beitragspflicht nach dem Entstehungsprinzip

Der Beitragsanspruch der Sozialversicherung entsteht, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragspflichtig ist folglich nicht nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern auch geschuldetes – noch nicht gezahltes – Arbeitsentgelt (Entstehungsprinzip). Dementsprechend sind auch fortzuzahlende Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge beitragspflichtig.[1]

Lediglich für Einmalzahlungen tritt die Beitragspflicht nur ein, sobald diese tatsächlich ausgezahlt wird (Zuflussprinzip).

 
Hinweis

Zuflussprinzip kein allgemeingültiger Grundsatz

Die Anwendung des Zuflussprinzips beim Arbeitsentgelt ist kein allgemeiner abgabenrechtlicher Grundsatz, der für Steuern und Beiträge gleichermaßen gelten müsste. Vielmehr kann das Zuflussprinzip aus dem Einkommensteuerrecht nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung übertragen werden. Nur im Steuerrecht ist das Zuflussprinzip ausdrücklich geregelt.

[1] BSG, Urteile v. 14.7.2004, B12 KR 10/03 R und B 12 KR 34/03 R; LSG Bayern, Urteil v. 27.6.2016, L 14 R 399/15.

1.1 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts

Folgende Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen:

  • einmalige Einnahmen,
  • laufende Zulagen,
  • Zuschläge,
  • Zuschüsse sowie sonstige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt.[1]

 
Wichtig

Keine Beitragsfreiheit ohne tatsächliche Arbeitsleistung

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen setzt unbedingt voraus, dass der Arbeitnehmer in den begünstigten Zeiten tatsächlich gearbeitet hat.[2]

Demzufolge sind Zuschläge an Arbeitnehmer für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit[3], die ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen sind, steuer- und damit auch beitragspflichtig.

1.2 Anspruch und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt und dessen Zusammensetzung bestimmt sich auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Vereinbarungen. Dazu verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Vertragsvereinbarungen. Aus der Niederschrift müssen sich u. a.

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen und sonstiger Entgeltbestandteile sowie
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,

ergeben.[1]

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen den Arbeitsentgeltbegriff des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie zur Anrechenbarkeit von Zulagen und Zuwendungen auf den Mindestlohn geklärt.[2]

Sehen die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen die Zahlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vor, gilt für die Berechnung der Nachtzuschläge der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG als unterste Basis, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht.

Für die Berechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ist lediglich der tarifliche oder vertragliche Vergütungsanspruch maßgebend.

Das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen.[3]

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